uim 25 che 7 er en —I — 485. Zusatzvertrag für die B. Briefumschlag- und Papierausstattungsfabrikation nach dem Abkommen vom 12. September 1027. XVII. Orisklassen. 68. Es bestehen 4 Ortsklassen. Die Zugehörigkeit der Orte richtet sich nach der Ortsklasseneinteilung des Reichstarif— vertrages für das deutsche Buchbindergewerbe und verwändie Berufszweige. Falls hiernach Orte mit Briefumschlagfabriken in die Orts— klassen Voder VI gehören, werden die Arbeitnehmer trotzdem nach der Ortsklasse IV entlohnt. XVIII. Grundlage für den Stundenlohniarij. 69. Gelernte Arbeiter des Buchbinderfaches wer— den entlohnt nach den im Lohntarif für das deutsche Buch— bindergewerbe und verwandte Berufszweige aufgefährten Sätzen (vgl. Ziffer 22). 70. Für die angelernten Arbeiter gilt die prozen⸗ tuale Festlegung der Löhne laut nachstehender Tabelle. Die darin aufgesührten Prozentsähze verstehen sich von dem Lohn des gelernten Buchbindergehilfen der Ortsklasse J Position ) des Reichstarifs für das deutsche Buchbindergewerbe. Angelernte Arbeiter. 71. Ledige Arbeiter im Alter von a) 17-419 Jahren b) 19-20 c) 20-21 d) 21-24 e) über 24 50 Proz 60 — 70 77,5, 87,55