22 — zureichen. Hiernach verspätet erhobene Klagen sind abzuweisen. Das gleiche gilt, wenn der Kläger wissentlich selbst tarifwidrig ge— handelt oder erst bei seinem Austritt aus dem Betriebe sich seiner fariflichen Pflichten und Rechte erinnert. g 5. Das Schiedsgericht tritt nach Vereinbarung der beiden Partei— vorsitzenden möglichst imnerhalb 8 Tagen zusammen. Den Beisitzern sind mit der Ladung die zu verhandelnden Fälle bekanntzugeben. 86. Ist ein Beisitzer am Erscheinen verhindert, so hat er dies sofort dem Vorsitzenden seiner Gruppe mitzuteilen. Es ist darauf ein Stellvertreter einzuberufen. Kläger und Beklagte sind von dem Vorsitzenden zu den Ver— handlungen einzuladen. 87. Das Schiedsgericht ist beschlußfähig, wenn mindestens von jeder Seite zwei Beisitzer an der Sißung teilnehmen; an der Abstimmung darf sich immer nur die gleiche Angahl von Arbeitgebern und Ar— beitnehmern beteiligen. Die Fassung der Beschlüsse erfolgt mit einfacher Stimmen— mehrheit. 88. Berufungsinstanz ist, auch wenn wegen Stimmengleichheit ein Schiedsspruch nicht zustande gekommen ist, das Tarifamt. Auch die am Reichstarifvertrag beteiligten Verbände haben das Recht, bei grundsätzlichen Fragen das Tarifamt beziehungsweise die entsprechende Fachabteilung des Tarifamtes als Berufungsinstanz anzurufen. Die Anrufung des Tarifamtes als Berufungsinstanz muß spätestens innerhalb vier Wochen nach der Verhandlung in erster e erfolgen. Nach dieser Frist eingelegte Berufungen sind ab— zuweisen. 89. Ueber jede Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, welche die Anträge, Abstimmungen, Entscheidungen und Gründe ersichtlich zu machen hat und von den 2 bzw. 3 Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift ist dem Vorsitzenden und dem Tarifamt in je einer bollständigen Abschrift zuzustellen. Die am Streitfall Beteiligten erhalten Auszüge aus der Niederschrift nur soweit sie ihren Streit— fall betreffen. 810. Der Kläger hat persönlich zu erscheinen. Ist dies nicht möglich, kann er sich durch cinen mit Vollmacht versehenen Beistand vertreten lassen. Vermag der Kläger oder sein Beistand sein Ausbleiben ge—