— — 8 —“— — 2 13 75. —*8 — J 2— *— 28 5 —— 37 ⸗ ————— * D. Tarifamt und Tarifschiedsgerichte. 1. Bereits bestehende örtliche Schiedsgerichte der am Reichs- tarifpertrag beteiligten Verbände übernehmen die Errichtung oder Angliederung der neu zu errichtenden Schiedsgerichte. 2. Das Haupt-Tarifamt in Berlin ist in zweiter Instanz zu⸗ ständig zur Beseitigung von entstehenden Unklarheiten aus dem Manteltarifvertrag. Zur Schlichtung von Einzelstreitigkeiten ist es ebenfalls in zwester Instanz zuständig, wenn nicht das be— treffende Fachtarifamt als zweite Instanz angerufen wird. 3. Auf Antrag einer Prozeßpartei ist jedoch als zweite Instang die dolecians des Verbandes zuständig, dem die beteiligte Firma angehört. über die Errichtung eines provisorischen Tarifamtes für das Buchbindergewerbe. Vereinbarung Die dem Arbeitgeberverband der Papier verarbeitenden In⸗ dustriellen angeschlossenen Verbände: a) Api, Fachgruppe „Briefumschlag- und Papierausstattungs— fabrikation“, b) Api, Fachgruppe „Geschäftsbücher- usw. Fabrikation“, c) Bund deutscher Buchbinder-Innungen einerseits, Uund der Verband der Buchbinder und Papierverarbeiter Deutschlands und der Graphische Zentralverband andererseits errichten ein Tarifamt, das zunächst als ein Provisorium gedacht ist. Sein Sitz ist Berlin. Das Tarifamt setzt sich zusammen aus je fünf Vertretern der Arbeitgeher und Arbeitnehmer, einem unparteiischen Vorsitzenden und je fünf Ersatzleuten für die Vertreter der Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Zur Beschlußfähigkeit sind mindestens drei Beisitzer auf jeder Seite erforderlich. Seine Aufgaben bestehen darin, alle sich aus dem Reichstarif— vertrag ergebenden Meinungsverschiedenheiten in letzter Instanz zu schlichten. Die Geschäftsordnung für gerichte findet für das Tarifamt die örtlichen und Bezirksschieds— sinngemäße Anwendung.