4. Die Arbeitsstunden fallen bei durchgehender Arbeits— zeit in die Zeit von 7 Uhr morgens bis 6 Uhr abends, bei nichtdurchgehender Arbeitszeit von T Uhr morgens bis 7 Uhr abends. Die Mittagspause darf 2 Stunden nicht überschreiten. Die Verteilung der Arbeitsstunden wird vom Arbeitgeber unter Mitwirkung der gesetzlichen Vertretung der Arbeiter— schaft des Betriebes oder örtlich festgelegt. Sie soll in der Regel so erfolgen, daß auf jeden Arbeitstag 8 Stunden ent— fallen. 5. Sollen einem wirischaftlichen oder allgemeinen Be— dürfnis entsprechend Arbeitsstunden an einem Tage ausfallen, so sind die ausfallenden Arbeitsstunden vorzuarbeiten oder nachzuholen. Diese Arbeitsstunden sind keine Ueberstunden. Die Verteilung der ausfallenden Stunden soll unter Mit— wirkung der gesetzlichen Vertretung der Arbeitnehmer er— folgen. Bei Gas-, Strom- und Lichtsperre oder Brennstoff— mangel kann die Arbeitszeit auch auf eine andere als die üb— liche Zeit verlegt werden. 6. Pausen werden nicht in die Arbeitszeit eingerechnet. Bei durchgehender Arbeitszeit sind zu gewähren: mindestens eine Viertelstunde für Frühstück und eine halbe Stunde für Mittagessen, wenn nicht im Einvernehmen des Arbeitgebers mit den Arbeitnehmern des Betriebes andere Vereinbarungen erfolgen. 7. Die Arbeitszeit ist unbedingt einzuhalten. Die Arbeiterschaft ist verpflichtet, die Arbeitszeit pünktlich zu beginnen rund einzuhalten, d. h. beim Beginn der fest— gesetzten Arbeitszeit im Betriebe arbeitsbereit und bis zum Beginn der Pausen bzw. bis zur Beendigung der Arbeitszeit wirklich tätig zu sein. Soweit Arbeitsordnungen vorhanden sind, ist dieser Ab— satz darin aufzunehmen. 8. Bei teilweiser Verkürzung der Arbeitszeit oder gänz— licher Einstellung des Betriebes infolge höherer Gewalt oder sonstiger durch den Arbeitgeber nichtverschuldeter Umstände kann der Arbeitgeber verlangen, daß die ausgefallene Ar— beitszeit, sofern sich spätestens in der darauf folgenden Woche die Rotwendigkeit der Ueberzeitarbeit ergibt, bis zu 20 Stun— den innerhalb der nächsten 4 Wochen im Rahmen einer täg— sichen 10stündigen Arbeitszeit nachgeholt wird.