nichtverschuldete polizeiliche Vorladungen und Verneh— mungen. Die erste Inanspruchnahme des Arztes im Ein— vernehmen mit der Betriebsleitung in unaufschiebbaren Fällen. In gleicher Weise wird die Beteiligung an der Beerdi— gung der nächsten Familienangehörigen entschädigt. 15. Die Notwendigkeit der Verhinderung muß nach— gewiesen werden. Für solche nachgewiesene Verhinderung werden die Arbeitnehmer dahin entschädigt, daß ein Abzug vom Lohn für die Zeit der Verhinderung nicht erfolgt. Doch darf diese Zeit für die ganze Dauer der Verhinderung drei Stunden, in Städten mit über 100 000 Einwohnern vier Stunden nicht übersteigen. Bleibt der Arbeitnehmer länger als unbedingt erforderlich von der Arbeit weg oder ist er zur Fortsetzung der Arbeit durch sein Verschulden nicht imstande, so verliert er jeden Anspruch auf Entschädigung für versäumte Zeit. 16. Das Reinigen von Maschinen, das über das bisherige Maß der regelmäßigen Reinigung hinausgeht, wird an Akkoͤrdarbeiter und Akkordarbeiterinnen bezahlt. 17. Als Zeitlohn für Stücklohnarbeitnehmer gilt der nach Ziffer 22 ff. zu ermittelnde Grundlohn — 10 Proz. Dieser Zeitlohn findet Anwendung für vorübergehende Beschäfti⸗ gung im Stundenlohn. 18. Die Lohnzahlung findet, wo nicht örtlich bisher andere Auszahlungstage oder längere Lohnperioden üblich waren, in der Regel wöchentlich Freitags während der regelmäßigen Arbeitszeit stati. Die Abrechnung hat höchstens zwei Tage vor dem Zahltage zu geschehen. Dieser Satz besagt, daß, wenn 3. B. Freitag der Zahltag ist, die Abrechnung mindestens noch den Mittwoch miterfassen muß. 19. Kriegsbeschädigten darf lediglich ihrer Renten wegen kein niedrigerer Lohn gezahlt werden. Für infolge Unfalls, Krankheit, hohen Alters oder körperlicher Gebrechen in ihrer beruflichen Tätigkeit behinderte Arbeitnehmer sind im Ein—⸗ vernehmen mit der gesetzlichen Vertretung der Arbeiterschaft des Betriebes besondere Vereinbarungen zulässig.