20. Bei Aushilfsarbeit unter einer Woche wird ein Zu— schlag von 10 Proz. auf den Zeit- und Akkordlohn einschließ— lich etwaiger Zuschläge, z. B. für Nachtarbeit gewährt. Firmen, die keine eigene Buchbinderei besitzen, haben 50 Proz. Zu⸗ schlag zu zahlen. IV. Grundlage für den Stundenlohntarif. 21. Bei allen Zusatzverträgen, in denen die Regelung der Stundenlöhne erfolgt, ist die nachstehende Vereinbarung maß— gebend. Grundlöhne. 22. Die Grundlöhne sind Mindestlöhne und geben dem Arbeitgeber Anspruch auf normale Arbeiisleistung. Besondere Leistungen sollen höher entlohnt werden. 23. Die Entlohnung der unter den Reichstarifvertrag fallenden Stundenarbeitnehmer ersolgt nach folgender Ein— teilung und prozentualer Staffelung: J. Gehilfen. vom Spitzenlohr a) im 1. Gehilfenjahre 65 Proz. b) im 2. Gehilfenjahre 70 , c) im 3. Gehilfenjahre 78, d) im 4. Gehilfenjahre. .. 87 , e) nach dem 4. Gehilfenjahre.... ... 93 fwnach dem 4. Gehilfenjahre und über 24 Jahre alt 1000 Bei einer längeren als dreijährigen Lehrzeit verkürzt sich die — J zum 1. Gehilfenjahr entsprechend der längeren ehrzeit. I1. Arbeiterinnen. Unter 16 Jahren: a) im 1. Berufsjahre.. b) im 2. Berufsssahre... .. Ungeübte über 16 Jahre: a) im 1. Halbjahr. b) im 2. Halbiahr 26 Proz. 333 33 Proz 40 Gelernte Arbeiterinnen, die nachweislich mindestens 1 Jahr in gleichartigen Betrieben tütig waren: aPim 1. Jahr in dieser Gruppe..... 47,5 Proz. b) im 2. Jahr in dieser Gruppe .. 5258, c) nach dem 2. Jahr in dieser Gruppe . . .. 60,00, Arbeiterinnen, die mit Bronzieren beschäftigt werden, erhalten auf ihren tarifmäßigen Lohn einen Aufschlag von 10 Proz.