— 9 — Wo die ausgeprägte Teilarbeit in Ermangelung der ent—⸗ sprechenden Fabrikationsweise nicht möglich ist, können Zu⸗ schläge zu den Akkordlöhnen örtlich oder betriebsweise mit Zustimmung des Tarifamtes vereinbart werden. 29. Wenn die Verhältnisse es rechtfertigen, können für Orte in den Ortsklassen 3 bis 6 auf Antrag Abschläge von den Akkordlöhnen durch das Tarifamt festgesetzt werden. 30. Solche Arbeiten, die besonders schwierig zu behandeln sind, werden nach Vereinbarung höher bezahlt. Arbeiten, die auf andere Weise ausgeführt werden, als im Tarif vorgesehen, sind gleichfalls nach Vereinbarung höher zu entlohnen unter Beachtung der Ziffer 25. 31. In solchen Orten oder Betrieben, in denen die ganze Art der Arbeit eine scharfe Trennung der Männer-— und Frauenarbeit erschwert, kann in Uebereinstimmung der ört— lichen Organisationsleitungen bis auf weiteres ausnahmsweise von den einschlägigen Bestimmungen abgewichen werden in bezug auf folgende Arbeiten: 1. Bogen auftun, aufschneiden und zumachen; 2. Bilder, Karten oder Blätter kleben ober an— hängen. Die getroffenen Vereinbarungen sind dem Tarifamt ab— schriftlich zu übermitteln. 32. Drucken und Prägen von Etiketten, Hutbändern, Ver— packungsbändern und ähnlichen Massenartikeln sowie kleine Stanzarbeiten können von Arbeiterinnen ausgeführt werden. 33. Aufträge im Akkord sollen die Lohnsumme von 1Rmk. erreichen. Gleichzeitige Aufträge dürfen zusammen gelegt werden, jedoch soll durch die Zusammenlegung eine Umgehung der prozentualen Zuschläge für kleine Auflagen nicht bezweckt werden. Bei kleinen, zuschlagspflichtigen Par— tien ist bei deren Ausgabe gleichzeitig auch das dazugehörige Material mitauszugeben. 34. Zusammengehörige Arbeiten sind in der Regel von ein und derselben Person herzustellen. 35. Bei Akkordarbeit ist das ständige Zusammenarbeiten von Gehilfen und Lehrlingen oder Arbeitsburschen unzulässig, soweit es nicht zur Ausbildung nötig ist.