— 11 — 43. Arbeiterinnen unter 16 Jahren dürfen an Buch— Draht⸗ und Fadenheftmaschinen, an Schnellpressen, Decken— mach⸗ und Fertigmachmaschinen nicht beschäftigt werden. 44. In solchen Fällen, in denen wegen Nichtvorhanden— seins männlicher Arbeitskräfte bestimmte Männerarbeit nicht ausgeführt werden kann, können Arbeiterinnen oder Berufs— fremde mit dieser Arbeit beschäftigt werden. Dabei ist, wenn im Akkord gearbeitet wird, der für Gehilfen vorgesehene Akkordlohn zu zahlen. Arbeiterinnen, die im Stundenlohn arbeiten, erhalten auf ihren Tariflohn einen Zuschlag von 15 Proz. VIII. Ueberstunden. 45. Ueberstunden sind möglichst zu vermeiden. Ueber ihre Anordnung und Dauer ist eine Verständigung mit der gesetz— lichen Vertretung der Arbeiterschaft des Betriebes herbeizu— führen. In diesem Falle dürfen Ueberstunden nicht verweigert werden. Die gesetzliche Vertretung der Arbeiterschaft darf die Leistung von Ueberstunden nicht davon abhängig machen, daß günstigere Bedingungen, als tariflich vorgesehen, gewährt werden. Wird bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Betriebs⸗ leitung und gesetzlicher Vertretung der Arbeiterschaft über die Notwendigkeit von Ueberzeitarbeit das Tarifschiedsgericht an⸗ gerufen, so sind von der Geschäftsleitung angeordnete Ueber— stunden bis zur Entscheidung des Tarifschiedsgerichts zu leisten. Diese ist längstens innerhalb 8 Tagen herbeizuführen. 46. Für Ueberstunden werden bei Zeit- und Stück— arbeitern auf den tariflichen Stundenlohn, vgl. Ziffer 17 und 23, folgende Zuschläge gezahlt: für die ersten beiden Stunden an Werktagen. .. 25 Proz. für die nächsten beiden Stunden an Werktagen. . 40 , für alle übrigen Stunden, sowie für Nacht-, Sonn⸗ und Feiertagsarbeitt. 50 , Wo ein höherer als der iarifliche Lohn gezahlt wird, ist der Verrechnung der vereinbarte Zeitlohn zugrunde zu legen. Unter der in Ziffer 46 erwähnten Nacharbeit ist nur die Ueberstundenbezahlung während der Nacht zu verstehen.