13 X. Kündigunggsfrist. 53. Die Festlegung der Kündigunggsfrist erfolgt durch ört— liche Vereinbarung. Eine längere als eine einwöchige Frist kann nur mit Zustimmung der Tarifparteien vereinbart werden. 54. Jedem Arbeitnehmer muß, nach mindestens einen halben Tag vorher erfolgter Meldung bei der Betriebsleitung bzw. deren Vertretern gestattet werden, während der Kündi— gungsfrist täglich, außer am Sonnabend, bis zu 2 Stunden zwecks Erlangung anderweitiger Arbeit den Betrieb zu ver⸗ lassen. Bei Aushilfsarbeit über 4 Wochen tritt die im Betriebe übliche Kündigungsfrist in Kraft. XI. Ferien. 55. Alljährlich und zwar in der Regel in den Monaten Mai bis 30. September, wird unter Fortzahlung des Lohnes ein Erholungsurlaub gewährt, dessen Dauer sich nach der Beschäftigungszeit im Betriebe richtet. Ein Anspruch auf Ferien oder Ferienbezahlung besteht nicht, wenn die Ent— lassung auf Grund des 8 123 der Gewerbeordnung erfolgt ist. Im übrigen entscheidet in Streitfällen das vorgesehene Schiedsgericht. Als Stichtag für die Berechnung der Beschäf⸗ tigungsdauer gilt jeweils der 25. September. Auf die Ferien hat der Arbeitnehmer nur dann Anspruch, wenn er ber Ein— tritt der Ferienzeit (Mai bis 30. September) noch bei der Firma tätig ist. Der Arbeitnehmer hat keinen Anspruch auf Urlaubsentschädigung, wenn der Austritt durch seine Kündi— gung oder außerhalb der Urlaubsperiode erfolgt (1. Mai bis 30. September). Zu gewähren sind allen Arbeitern und Ar— beiterinnen nach ununterbrochener Beschäftigung im gleichen Betriebe: nach dem 1. Jahr —3— 5. „10., — Wenn ein Arbeitnehmer am 25. September ein Jahr im Betriebe ist, so hat er für das noch laufende Kalenderiahr vom