B. Tarifschiedsgerichte und Tarifamt. Die Schlichtung von Streitigkeiten aus dem Reichstarifvertrag und seinen Zusatzverträgen erfolgt durch örtliche oder be— zirksweise Vereinbarung errichtete Tarifschiedsgerichte und durch das Tarifamt des VDB. Lekteres entscheidet in zweiter Instanz. Für Streitigkeiten aus dem Akkordtarif hat das Tarifamt des VDB. seinen Sitz in Leipzig, für Streitigkeiten aus dem Manteltarif in Berlin. Das Tarifamt ist zunächst als Provisorium gedacht. Vereinbarung. Zwischen dem Verband Deutscher Buchbindereibesitzer einerseits und dem Verband der Buchbinder und Papierverarbeiter Deutschlands und dem Graphischen Zentralverband andererseits wird folgendes vereinbart: 2. Das Tarifamt setzt sich zusammen aus je 5 Vertretern der Ar— beitgeber und Arbeitnehmer, dazu aus je 5 Ersatzleuten für die Vertreber der Arbeitgeber und Arbeitnehmer und — für Berlin — aus einem unparteiischen Vorsitzenden. Zur Beschlußfähigkeit sind mindestens 3 Beisitzer auf jeder Seite erforderlich. Seine Aufgabe besteht darin, alle sich aus dem Reichstarifver— trag und seinen Zusatzverträgen ergebenden Meinungsverschieden⸗ heiten in letzter Instanz zu schlichten. Die Geschäftsordnung für die örtlichen und Bezirksschiedsgerichte findet für das Tarifamt sinngemäße Anwendung. Das Bureau hat jeweils die Einladung zur Sitzung der beteiligten Verbände unter genauer Mitteilung der Tagesordnung vorzunehmen, ferner die unmittelbare Einladung der Parteien, gegen die Klagesachen vorliegen. Den Parteien ist der Klageontrag zu übersenden mit dem Hinweis, daß auch bei Nichterscheinen ver— handelt wird. Zugleich sind die zuständigen Verbände über die erfolgte Ladung der Parteien zu unterrichten. Die Einladungen sollen spätestens acht Tage vor der Sitzung des Tarifamtes ergehen.