20 — Die eingegangenen Klagen haben sich die Vorsitzenden in vier— jacher, wenn ein unparteiischer Vorsitzender hinzugezogen ist, in fünffacher Ausfertigung gegenseitig zuzustellen. Das Schiedsgericht darf erst dann angerufen werden, wenn der Kläger eine gütliche Cinigung mit dem Beklagten ernstlich versucht hat und nach ergebnislosen Bemühungen von einem der Streitteile die bestimmte Erklärung abgegeben worden ist, daß eine Einigung abgelehnt werde und das Schiedsgericht entscheiden solle. Die Klageẽ ist alsdann spätestens innerhalb 4 Wochen von dem auf die Abgabe der Erklärung folgenden Tage ab gerechnet beim Schiedsgericht ein— zureichen. Hiernach verspätet erhobene Klagen sind äbzuweisen. Das gleiche gilt, wenn der Kläger wissentlich selbst tarifwidrig ge— handelt oder erst bei seinem Austritt aus dem Betriebe sich seiner ariflichen Pflichten und Rechte erinnert. 5 5. Das Schiedsgericht tritt nach Vereinbarung der beiden Partei— vorsitzenden möglichst innerhalb 8 Tagen zusammen. Den Beisitzern sind mit der Ladung die zu verhandelnden Fälle bekanntzugeben. 86. Ist ein Beisitzer am Erscheinen verhindert, so hat er dies sofort dem Vorsitzenden seiner Gruͤppe mitzuteilen. Es ist darauf ein Stellvertreter einzuberufen. Kläger und Beklagter sind von dem Vorsitzenden zu den Ver— handlungen einzuladen. 87. Das Schiedsgericht ist beschlußfähig, wenn mindestens von jeder Seite zwei Beisitzer an der Sitzung teilnehmen; an der Abstimmung darf sich immer nur die gleiche Anzahl von Arbeitgebern und Ar— beitnehmern beteiligen. Die Fassung der Beschlüsse erfolgt mit einfacher Stimmen— mehrheit. 38. Berufungsinstanz ist, auch wenn wegen Stimmengleichheit ein Schiedsspruch nicht zustande gekommen uͤt, das Tarifamt. Auch die am Reichstarifvertrag beteiligten Verbände haben das Recht, bei grundsätzlichen Fragen das Tarifamt als Berufunasinstanz anzurufen. Die Anrufung des srätestens innerhalb vier Instanz erfolgen. Nach abzuweisen. 89. Ueber jede Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, welche die Anträge, Abstimmungen, Entscheidungen und Gründe ersichtlich zu machen hat und von den 2 bzw. 3 Vorsitzenden zu unterzeichnen ift.