<?xml version="1.0" encoding="UTF-8"?>
<TEI xmlns="http://www.tei-c.org/ns/1.0">
  <teiHeader>
    <fileDesc>
      <titleStmt>
        <title>Reichstarifvertrag für das deutsche Buchbindereigewerbe und verwandte Berufszweige (VDB-Tarif)</title>
      </titleStmt>
      <publicationStmt />
      <sourceDesc>
        <bibl>
          <msIdentifier>
            <idno>1831802139</idno>
          </msIdentifier>
        </bibl>
      </sourceDesc>
    </fileDesc>
  </teiHeader>
  <text>
    <body>
      <div>
        <pb n="1" />
        1—.4 4
*F 25
αι αα
—*

* J c *

—
7
        <pb n="2" />
        *
—
3
ẽ

„arifvertrag

Deutsche Buchbindereigewerbe und
verwandie Berufszweige
(BOB.Tarif)

Günm ab 1. Juli 1.
        <pb n="3" />
        Zwischen dem

Verband Deulscher Buchbindereibesitzer
einerseits

und dem
verbun der Buchbinder und Papierverarbeiter Deulschands


und dem
Graphüchen Zenkralverband

andererseits

ist nachstehender Reichstarifvertrag abgeschlossen worden.
        <pb n="4" />
        A.

Hauptvertrag.

J. Zweck des Vertrages.
1. Der Hauptvertrag bildet die Grundlage für die Rege—
lung der Arbeits- und Lohnverhältnisse der in Buchbindereien
und verwandten Betrieben des VDB. und der übrigen Mit—
unterzeichner dieses Reichstarifvertrages beschäftigten Arbeit—
nehmer, die in der Grundlage im Stundenlohntarif (Ab⸗
schnitt IV) im einzelnen näher bezeichnet sind. Die von den
einzelnen Kontrahenten gegebenen Unterschriften unter diesen
Manteltarif sind für die Dauer der Gültigkeit desselben auch
bindend bezüglich der in diesem Zeitraum auf Grund des
vorliegenden Vertragsverhältnisses zu tätigenden Abschlüsse
von Reichslohntarifen.
2. Besondere Vereinbarungen über die Arbeits- und
Lohnverhältnisse, mit denen eine Umgehung des Tarifes her—
beigeführt wird, sind unzulässig und als Verstoß gegen die
Tarifgemeinschaft zu betrachten.
II. Arbeitszeit.
3. Die regelmäßige Arbeitszeit
18 Stunden.“)

*) Je nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betriebes
können für Betriebe oder einzelne Betriebsabteilungen vom Arbeit—
geber nach Anhörung der gesetzlichen Betriebsvertretung Mehr—
stunden bis zur Höchstdauer von wöchentlich 53 Stunden angeordnet
werden. Für die hiernach über 48 Stunden wöchentlich hinaus bis
zur Höchstdauer von wöchentlich 53 Stunden geleisteten Mehr—
tunden ist für jede Stunde der tarifliche Stundenlohn zuzüglich
19 Prozent Zuschlag zu zahlen. Für darüber hinausgehende
Arbeitszeit ist der tarifliche Ueberstundenzuschlag zu zahlen. Die
Mehrstunden sind gleichmäßig, möalichst auf die ersten fünf Wochen—
age zu verteilen.
Diejenigen Bestimmungen des Reichsmanteltarifes, denen die
sstündige Arbeitswoche zugrunde gelegt ist, z. B. Ziffer 4, 8, 51
usw, sind bei 53stündiger Arbeitswoche sinngemäß duszulegen.
        <pb n="5" />
        4. Die Arbeitsstunden fallen bei durchgehender Arbeits—
zeit in die Zeit von 7 Uhr morgens bis 6 Uhr abends, bei
nichtdurchgehender Arbeitszeit von T Uhr morgens bis 7 Uhr
abends. Die Mittagspause darf 2 Stunden nicht überschreiten.
Die Verteilung der Arbeitsstunden wird vom Arbeitgeber
unter Mitwirkung der gesetzlichen Vertretung der Arbeiter—
schaft des Betriebes oder örtlich festgelegt. Sie soll in der
Regel so erfolgen, daß auf jeden Arbeitstag 8 Stunden ent—
fallen.
5. Sollen einem wirischaftlichen oder allgemeinen Be—
dürfnis entsprechend Arbeitsstunden an einem Tage ausfallen,
so sind die ausfallenden Arbeitsstunden vorzuarbeiten oder
nachzuholen. Diese Arbeitsstunden sind keine Ueberstunden.
Die Verteilung der ausfallenden Stunden soll unter Mit—
wirkung der gesetzlichen Vertretung der Arbeitnehmer er—
folgen. Bei Gas-, Strom- und Lichtsperre oder Brennstoff—
mangel kann die Arbeitszeit auch auf eine andere als die üb—
liche Zeit verlegt werden.
6. Pausen werden nicht in die Arbeitszeit eingerechnet.
Bei durchgehender Arbeitszeit sind zu gewähren: mindestens
eine Viertelstunde für Frühstück und eine halbe Stunde für
Mittagessen, wenn nicht im Einvernehmen des Arbeitgebers
mit den Arbeitnehmern des Betriebes andere Vereinbarungen
erfolgen.
7. Die Arbeitszeit ist unbedingt einzuhalten.
Die Arbeiterschaft ist verpflichtet, die Arbeitszeit pünktlich
zu beginnen rund einzuhalten, d. h. beim Beginn der fest—
gesetzten Arbeitszeit im Betriebe arbeitsbereit und bis zum
Beginn der Pausen bzw. bis zur Beendigung der Arbeitszeit
wirklich tätig zu sein.
Soweit Arbeitsordnungen vorhanden sind, ist dieser Ab—
satz darin aufzunehmen.
8. Bei teilweiser Verkürzung der Arbeitszeit oder gänz—
licher Einstellung des Betriebes infolge höherer Gewalt oder
sonstiger durch den Arbeitgeber nichtverschuldeter Umstände
kann der Arbeitgeber verlangen, daß die ausgefallene Ar—
beitszeit, sofern sich spätestens in der darauf folgenden Woche
die Rotwendigkeit der Ueberzeitarbeit ergibt, bis zu 20 Stun—
den innerhalb der nächsten 4 Wochen im Rahmen einer täg—
sichen 10stündigen Arbeitszeit nachgeholt wird.
        <pb n="6" />
        5

Als höhere Gewalt gilt auch der vom Arbeitgeber nicht—
verschuldete Mangel an Kraft, Licht, Heizung oder Material.
Findet das Nachholen durch Ueberstunden in der Nacht—⸗
zeit statt oder muß vorübergehend die Verlegung der Tages—
stunden in die Nachtzeit erfolgen, so wird ein Aufschlag von
25 Proz. auf den tariflichen bzw. vereinbarten Stundenlohn
bezahlt.

9. Eine Verkürzung der Arbeitszeit wegen Arbeitsmangel
oder Mangel an Rohmaterial muß rechtzeitig, mindestens
aber am Tage vorher, angekündigt werden.
10. Um Entlassungen zu vermeiden, kann die Arbeits—
zeit für die gesamte Arbeiterschaft oder abteilungsweise oder
für Teile der Arbeiterschaft verkürzt werden.
11. Die Verkürzung der Arbeitszeit darf in der Regel
nicht einzelne Arbeiter treffen; insbesondere darf sie nicht zu
einer Schikane gegen einzelne Arbeiter führen. Hierüber zu
wachen und gegebenenfalls Einspruch zu erheben, ist die ge—
setzliche Vertretung der Arbeiterschaft des Betriebes befugt.
12. Die Wiederanordnung der regelmäßigen Arbeitszeit
ist dem Personal spätestens am Tage vorher für den folgenden
Tag bekanntzugeben.

III. Entlohnung.
13. Die Entlohnung erfolgt im Akkord- ober Stunden—
lohn. Es wird nur die wirklich geleistete Arbeitszeit bezahlt,
sofern nicht andere Bestimmungen in diesem Vertrage ge—
troffen sind.
14. Mit Bezug auf 8 616 des Bürgerlichen Gesetzbuches
vom 18. August 1896 ist vereinbart: Als zu entschädigende
Verhinderung an der Dienstleistung wird angesehen die Er—
füllung der folgenden staatlichen und kommunaglen Pflichten,
soweit sich diese nicht außerhalb der Arbeitszeit erledigen
lassen und Gebühren hierfür nicht bezahlt werden:
Anzeigen beim Standesamt in Geburts- und Sterbe—
fällen, soweit hierbei das Erscheinen des Betreffenden not—
wendig ist;
das Erscheinen auf Vorladung an Gerichtsstelle in Vor⸗
mundschafts- und anderen nichtverschuldeten Angelegenheiten:
        <pb n="7" />
        nichtverschuldete polizeiliche Vorladungen und Verneh—
mungen. Die erste Inanspruchnahme des Arztes im Ein—
vernehmen mit der Betriebsleitung in unaufschiebbaren
Fällen.

In gleicher Weise wird die Beteiligung an der Beerdi—
gung der nächsten Familienangehörigen entschädigt.
15. Die Notwendigkeit der Verhinderung muß nach—
gewiesen werden. Für solche nachgewiesene Verhinderung
werden die Arbeitnehmer dahin entschädigt, daß ein Abzug
vom Lohn für die Zeit der Verhinderung nicht erfolgt. Doch
darf diese Zeit für die ganze Dauer der Verhinderung drei
Stunden, in Städten mit über 100 000 Einwohnern vier
Stunden nicht übersteigen. Bleibt der Arbeitnehmer länger
als unbedingt erforderlich von der Arbeit weg oder ist er zur
Fortsetzung der Arbeit durch sein Verschulden nicht imstande,
so verliert er jeden Anspruch auf Entschädigung für versäumte
Zeit.

16. Das Reinigen von Maschinen, das über das bisherige
Maß der regelmäßigen Reinigung hinausgeht, wird an
Akkoͤrdarbeiter und Akkordarbeiterinnen bezahlt.
17. Als Zeitlohn für Stücklohnarbeitnehmer gilt der nach
Ziffer 22 ff. zu ermittelnde Grundlohn — 10 Proz. Dieser
Zeitlohn findet Anwendung für vorübergehende Beschäfti⸗
gung im Stundenlohn.

18. Die Lohnzahlung findet, wo nicht örtlich bisher andere
Auszahlungstage oder längere Lohnperioden üblich waren, in
der Regel wöchentlich Freitags während der regelmäßigen
Arbeitszeit stati. Die Abrechnung hat höchstens zwei Tage
vor dem Zahltage zu geschehen.
Dieser Satz besagt, daß, wenn 3. B. Freitag der Zahltag
ist, die Abrechnung mindestens noch den Mittwoch miterfassen
muß.

19. Kriegsbeschädigten darf lediglich ihrer Renten wegen
kein niedrigerer Lohn gezahlt werden. Für infolge Unfalls,
Krankheit, hohen Alters oder körperlicher Gebrechen in ihrer
beruflichen Tätigkeit behinderte Arbeitnehmer sind im Ein—⸗
vernehmen mit der gesetzlichen Vertretung der Arbeiterschaft
des Betriebes besondere Vereinbarungen zulässig.
        <pb n="8" />
        20. Bei Aushilfsarbeit unter einer Woche wird ein Zu—
schlag von 10 Proz. auf den Zeit- und Akkordlohn einschließ—
lich etwaiger Zuschläge, z. B. für Nachtarbeit gewährt. Firmen,
die keine eigene Buchbinderei besitzen, haben 50 Proz. Zu⸗
schlag zu zahlen.
IV. Grundlage für den Stundenlohntarif.
21. Bei allen Zusatzverträgen, in denen die Regelung der
Stundenlöhne erfolgt, ist die nachstehende Vereinbarung maß—
gebend.

Grundlöhne.
22. Die Grundlöhne sind Mindestlöhne und geben dem
Arbeitgeber Anspruch auf normale Arbeiisleistung. Besondere
Leistungen sollen höher entlohnt werden.
23. Die Entlohnung der unter den Reichstarifvertrag
fallenden Stundenarbeitnehmer ersolgt nach folgender Ein—
teilung und prozentualer Staffelung:
J. Gehilfen.

vom Spitzenlohr
a) im 1. Gehilfenjahre 65 Proz.
b) im 2. Gehilfenjahre 70 ,
c) im 3. Gehilfenjahre 78,
d) im 4. Gehilfenjahre. .. 87 ,
e) nach dem 4. Gehilfenjahre.... ... 93
fwnach dem 4. Gehilfenjahre und über 24 Jahre alt 1000
Bei einer längeren als dreijährigen Lehrzeit verkürzt sich die
— J zum 1. Gehilfenjahr entsprechend der längeren
ehrzeit.

I1. Arbeiterinnen.
Unter 16 Jahren:
a) im 1. Berufsjahre..
b) im 2. Berufsssahre... ..
Ungeübte über 16 Jahre:
a) im 1. Halbjahr.
b) im 2. Halbiahr

26 Proz.
333

33 Proz
40

Gelernte Arbeiterinnen,
die nachweislich mindestens 1 Jahr in gleichartigen Betrieben
tütig waren:
aPim 1. Jahr in dieser Gruppe..... 47,5 Proz.
b) im 2. Jahr in dieser Gruppe .. 5258,
c) nach dem 2. Jahr in dieser Gruppe . . .. 60,00,
Arbeiterinnen, die mit Bronzieren beschäftigt werden, erhalten
auf ihren tarifmäßigen Lohn einen Aufschlag von 10 Proz.
        <pb n="9" />
        9

III. Ungelernke Arbeiter.
Die Entlohnung solcher Arbeiter bleibt freier Vereinbarung vor—
behalten.

V. Ortsklassen.

Es sind 6 Ortsklassen gebildet. Die Errechnung der Stundenlöhne
für die Ortsklassen erfolgt nach folgender prozentualer Staffelung:
Ortsklasse

roz.
9 P

2
88
84 1
80

VIJ. Akkordarbeit.
24. Akkordarbeit darf nicht verweigert werden.
Der Akkordtarif 1925 mit seinen Nachträgen sowie
etwa zwischen den Tarifparteien vereinbarte Tarife für ein—
zelne Branchen (Akkord-Sondertarife) gelten als Beftandteil
des Reichstarifs (VOB.-Tarif). Andere Akkord-Sondertarife
dürfen nicht zur Umgehung des Reichsakkordtarifs ange—
wendet werden. Als solche Akkordsondertarife im Sinne des
Umgehungsverbotes gelten auch Haustarise.
Protokollnotiz: Unter „einzelnen Branchen“ ist zu ver—
stehen: Gebetbuchbranche, Album- und Bureauartikelbranche.
25. Sollen örtlich oder betriebsweise Akkordsätze vereinbart
werden, so sind die Vereinbarungen so zu treffen, daß es einem
Arbeitnehmer mit Durchschnittsleistung möglich ist, 20 Proz.
mehr als den Mindeststundenlohn der betreffenden Arbeitnehmergruppe
 zu verdienen.
26. Ist keine Einigung zu erzielen, so kann sich der Arbeit—
nehmer an die gesetzliche Vertretung der Arbeiterschaft des
Betriebes wenden, die dann mit dem Arbeitgeber die Akkord⸗
sätze vereinbart. Ist wiederum keine Einigung zu erzielen,
so treten die tariflichen Schiedsinstanzen in Kraft.
27. Akkordarbeiterinnen, die vorübergehend Arbeiten
leisten, auf welche sie nicht eingearbeitet sind, müssen so lange
nach dem Grundlohn ihrer bisherigen Gruppe eutlohnt wer—
den, bis sie eingeübt sind.
28. Für alle Arbeiten, die im Akkord hergestellt werden,
gelten die Akkordlöhne, die im Reichsakkordlohntarif bzw. in
den in Ziffer 25 vorgesehenen Akkordtarifen aufgestellt sind.
        <pb n="10" />
        — 9 —

Wo die ausgeprägte Teilarbeit in Ermangelung der ent—⸗
sprechenden Fabrikationsweise nicht möglich ist, können Zu⸗
schläge zu den Akkordlöhnen örtlich oder betriebsweise mit
Zustimmung des Tarifamtes vereinbart werden.
29. Wenn die Verhältnisse es rechtfertigen, können für
Orte in den Ortsklassen 3 bis 6 auf Antrag Abschläge von
den Akkordlöhnen durch das Tarifamt festgesetzt werden.

30. Solche Arbeiten, die besonders schwierig zu behandeln
sind, werden nach Vereinbarung höher bezahlt. Arbeiten, die
auf andere Weise ausgeführt werden, als im Tarif vorgesehen,
sind gleichfalls nach Vereinbarung höher zu entlohnen unter
Beachtung der Ziffer 25.

31. In solchen Orten oder Betrieben, in denen die ganze
Art der Arbeit eine scharfe Trennung der Männer-— und
Frauenarbeit erschwert, kann in Uebereinstimmung der ört—
lichen Organisationsleitungen bis auf weiteres ausnahmsweise
von den einschlägigen Bestimmungen abgewichen werden in
bezug auf folgende Arbeiten: 1. Bogen auftun, aufschneiden
und zumachen; 2. Bilder, Karten oder Blätter kleben ober an—
hängen.
Die getroffenen Vereinbarungen sind dem Tarifamt ab—
schriftlich zu übermitteln.

32. Drucken und Prägen von Etiketten, Hutbändern, Ver—
packungsbändern und ähnlichen Massenartikeln sowie kleine
Stanzarbeiten können von Arbeiterinnen ausgeführt werden.

33. Aufträge im Akkord sollen die Lohnsumme von
1Rmk. erreichen. Gleichzeitige Aufträge dürfen zusammen
gelegt werden, jedoch soll durch die Zusammenlegung eine
Umgehung der prozentualen Zuschläge für kleine Auflagen
nicht bezweckt werden. Bei kleinen, zuschlagspflichtigen Par—
tien ist bei deren Ausgabe gleichzeitig auch das dazugehörige
Material mitauszugeben.
34. Zusammengehörige Arbeiten sind in der Regel von
ein und derselben Person herzustellen.
35. Bei Akkordarbeit ist das ständige Zusammenarbeiten
von Gehilfen und Lehrlingen oder Arbeitsburschen unzulässig,
soweit es nicht zur Ausbildung nötig ist.
        <pb n="11" />
        10

36. Das ständige Zusammenarbeiten von Lehrlingen und
Arbeiterinnen ist unzuläfssig.

37. Die Beschäftigung von Lehrlingen im Akkordlohn ist
unzulässig.
38. Der Uebergang von Stück- zur Stundenarbeit ist dann
unzulässig, wenn damit dem Arbeiter oder der Arbeiterin
günstige Akkordpositionen umgangen werden sollen.
39. Bei allen Akkordpreisen ist das Heranholen der Ar—
beit im Preise einbegriffen. Wird die Arbeit durch betriebliche
Einrichtung an den Platz gebracht, so ist die fertige Arbeit
abzuliefern.
Wo bisher in dieser Beziehung für die Arbeitnehmer
zgünstigere Einrichtungen bestanden, werden diese hiervon nicht
berührt.

In solchen Fällen, in denen das Heranholen oder Weg—
tragen der Arbeit ein erschwertes ist, z. B. Heranholen aus
anderen Stockwerken oder Zurücklegung größerer Entfernun—
gen aus gleichem Stockwerk, ist hierfür eine besondere Be—
zahlung zu leisten oder es sind vom Arbeitgeber Hilfskräfte
zur Verfügung zu stellen.

VII. Gemeinsame Bestimmungen für den Stunden- und
Akkordlohn.

40. Werden neue Maschinen eingeführt, durch die eine
Mehrleistung erzielt wird, so sind durch betriebliche Verein⸗
barung und gegebenenfalls durch die Tarifinstanzen neue
Akkordlöhne festzulegen. Bis zu dieser Festlegung ist ein zu
vereinbarender Zeitlohn zu zahlen.
41. Das an einer Fertigmachmaschine beschäftigte Per—
sonal besteht mindestens aus zwei männlichen Arbeitern, von
denen der erste ein Gehilfe sein muß.

42. Das an Schnelldruckpressen sämtlicher Systeme be—
schäftigte Personal muß zu zwei Dritteln aus Pressern be—
stehen, ein Drittel können Mädchen oder Hilfspersonal sein.
Umschläge oder ähnliche Arbeiten (Buchdecken ausgenommen)
können an Tiegeldruckpressen über das Drittel hinaus von
Arbeiterinnen ausgeführt werden.
        <pb n="12" />
        — 11 —

43. Arbeiterinnen unter 16 Jahren dürfen an Buch—
Draht⸗ und Fadenheftmaschinen, an Schnellpressen, Decken—
mach⸗ und Fertigmachmaschinen nicht beschäftigt werden.
44. In solchen Fällen, in denen wegen Nichtvorhanden—
seins männlicher Arbeitskräfte bestimmte Männerarbeit nicht
ausgeführt werden kann, können Arbeiterinnen oder Berufs—
fremde mit dieser Arbeit beschäftigt werden. Dabei ist, wenn
im Akkord gearbeitet wird, der für Gehilfen vorgesehene
Akkordlohn zu zahlen. Arbeiterinnen, die im Stundenlohn
arbeiten, erhalten auf ihren Tariflohn einen Zuschlag von
15 Proz.
VIII. Ueberstunden.
45. Ueberstunden sind möglichst zu vermeiden. Ueber ihre
Anordnung und Dauer ist eine Verständigung mit der gesetz—
lichen Vertretung der Arbeiterschaft des Betriebes herbeizu—
führen. In diesem Falle dürfen Ueberstunden nicht verweigert
werden.
Die gesetzliche Vertretung der Arbeiterschaft darf die
Leistung von Ueberstunden nicht davon abhängig machen, daß
günstigere Bedingungen, als tariflich vorgesehen, gewährt
werden.
Wird bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Betriebs⸗
leitung und gesetzlicher Vertretung der Arbeiterschaft über die
Notwendigkeit von Ueberzeitarbeit das Tarifschiedsgericht an⸗
gerufen, so sind von der Geschäftsleitung angeordnete Ueber—
stunden bis zur Entscheidung des Tarifschiedsgerichts zu leisten.
Diese ist längstens innerhalb 8 Tagen herbeizuführen.
46. Für Ueberstunden werden bei Zeit- und Stück—
arbeitern auf den tariflichen Stundenlohn, vgl. Ziffer 17
und 23, folgende Zuschläge gezahlt:
für die ersten beiden Stunden an Werktagen. .. 25 Proz.
für die nächsten beiden Stunden an Werktagen. . 40 ,
für alle übrigen Stunden, sowie für Nacht-, Sonn⸗
und Feiertagsarbeitt. 50 ,
Wo ein höherer als der iarifliche Lohn gezahlt wird, ist
der Verrechnung der vereinbarte Zeitlohn zugrunde zu
legen.

Unter der in Ziffer 46 erwähnten Nacharbeit ist nur die
Ueberstundenbezahlung während der Nacht zu verstehen.
        <pb n="13" />
        2

47. An Sonnabenden und an den Vorabenden gesetzlicher
Feiertage dürfen Ueberstunden nicht gemacht werden, sofern
die Ueberstunden nicht zur Aufrechterhaltung der Betriebs—
fähigkeit erforderlich sind oder durch die Nichtleistung eine
schwere Schädigung des Geschäfts eintreten würde.
48. Bezüglich der Entschädigung für das Nachholen ver—
kürzter Arbeitszeit infolge höherer Gewalt vgl. Ziffer 8.

49. Halbe Ueberstunden sind am Schlusse der Woche zu—
sammenzulegen. Ergibt sich bei der Zusammenlegung eine
überschießende halbe Stunde, so ist der Zuschlag für eine volle
Stunde zu gewähren. Bei Ueberzeitarbeit ist bei 2 bis 3 Ueber—
stunden eine viertelstündige Pause, bei mehr als 3 Ueber—
stunden eine halbstündige Pause auf Kosten des Arbeitgebers
zu gewähren.

IX. Nachtarbeit.
50. Als Nachtarbeit gilt die Zeit von 8 Uhr abends bis
6 Uhr morgens.

51. Eine Arbeitszeit, die außerhalb der in Ziffer 4 fest—
gelegten Zeitspanne liegt, also vor 7 Uhr morgens beginnt
oder über 6 Uhr bzw. 7 Uhr abends hinausgeht, wird wie
folgt besonders entschädigt:
Die Stunden von 6 bis 9 Uhr abends sind mit 10 Proz.,
von 9 bis 11 Uhr nachts mit 15 Proz., von 11 Uhr nachts bis
4 Uhr morgens mit 20 Proz., von 4 bis 6 Uhr morgens mit
25 Proz. und die Stunde von 6 bis 7 Uhr morgens mit 15 Proz.
Aufschlag auf den Stundenverdienst zu belegen.
In Berlin und Hamburg sind die Stunden von 6 bis
9 Uhr abends mit 10 Proz., von 9 Uhr abends bis 11 Uhr
nachts mit 20 Proz., von 11 Uhr nachts bis 4 Uhr morgens
mit 25 Proz., von 4 bis 6 Uhr morgens mit 30 Proz. und die
Stunde von 6 bis 7 Uhr morgens mit 15 Proz. Aufschlag
auf den Stundenverdienst zu belegen.

52. Die ausnahmsweise, also nicht regelmäßig geleistete
Nachtarbeit wird mit 3384 Proz. Aufschlag auf den Stunden—
lohn bezahlt, gleichviel wie lange sie dauert.
        <pb n="14" />
        13

X. Kündigunggsfrist.

53. Die Festlegung der Kündigunggsfrist erfolgt durch ört—
liche Vereinbarung. Eine längere als eine einwöchige Frist
kann nur mit Zustimmung der Tarifparteien vereinbart
werden.

54. Jedem Arbeitnehmer muß, nach mindestens einen
halben Tag vorher erfolgter Meldung bei der Betriebsleitung
bzw. deren Vertretern gestattet werden, während der Kündi—
gungsfrist täglich, außer am Sonnabend, bis zu 2 Stunden
zwecks Erlangung anderweitiger Arbeit den Betrieb zu ver⸗
lassen. Bei Aushilfsarbeit über 4 Wochen tritt die im Betriebe
übliche Kündigungsfrist in Kraft.

XI. Ferien.

55. Alljährlich und zwar in der Regel in den Monaten
Mai bis 30. September, wird unter Fortzahlung des Lohnes
ein Erholungsurlaub gewährt, dessen Dauer sich nach der
Beschäftigungszeit im Betriebe richtet. Ein Anspruch auf
Ferien oder Ferienbezahlung besteht nicht, wenn die Ent—
lassung auf Grund des 8 123 der Gewerbeordnung erfolgt ist.
Im übrigen entscheidet in Streitfällen das vorgesehene
Schiedsgericht. Als Stichtag für die Berechnung der Beschäf⸗
tigungsdauer gilt jeweils der 25. September. Auf die Ferien
hat der Arbeitnehmer nur dann Anspruch, wenn er ber Ein—
tritt der Ferienzeit (Mai bis 30. September) noch bei der
Firma tätig ist. Der Arbeitnehmer hat keinen Anspruch auf
Urlaubsentschädigung, wenn der Austritt durch seine Kündi—
gung oder außerhalb der Urlaubsperiode erfolgt (1. Mai bis
30. September). Zu gewähren sind allen Arbeitern und Ar—
beiterinnen nach ununterbrochener Beschäftigung im gleichen
Betriebe:
nach dem 1. Jahr
—3—
5.
„10.,

—

Wenn ein Arbeitnehmer am 25. September ein Jahr im
Betriebe ist, so hat er für das noch laufende Kalenderiahr vom
        <pb n="15" />
        — 14

25. September ab Anspruch auf 3 Tage Ferien. In den darauf⸗
folgenden Jahren soll die Urlaubsbemessung und Urlaubsertei—
lung so erfolgen, daß der Betreffende nicht erst nach dem
25. September den entsprechenden längeren Urlaub erhält,
sondern daß er den Urlaub auch in früheren Sommermonaten
antreten kann.
56. Wo längere Ferien als 9 Tage gewährt werden oder
wo eine günstigere Staffelung vereinbart ist, sollen diese bis
zur Höchstdauer von 12 Arbeitstagen bei mindestens zehn—
jähriger ununterbrochener Beschäftigungsdauer bei derselben
Firma beibehalten werden.
57. Die Ferienbezahlung erfolgt für Zeitlohn- und Akkord⸗
arbeitnehmer nach den in den Zusatzverträgen festgesetzten
Grundlöhnen.
58. Militärische Dienstzeit, Krankheit und Aussetzen auf
Verlangen der Firma zählt als Beschäftigungszeit, wenn der
Arbeitnehmer vordem bereits bei der Firma beschäftigt war.
59. Die Reihenfolge für den Urlaubsantritt bestimmt die
Geschäftsleitung. Den Wünschen der einzelnen Arbeiter und
Arbeiterinnen ist nach Möglichkeit Rechnung zu tragen; Aus—
losung ist zulässig.
60. Eine Ablösung der Ferien durch Geld oder andere
Entschädigung ist nicht gestattet.

XII. Feiertage.
61. Vom Geschäft angeordnete, ferner folgende Feiertage
werden, soweit sie auf einen Werktag fallen, bezahlt:
1. Neujahr,
2. Ostern,
3. Christi Himmelfahrt,
4. Pfingsten,
5. Weihnachten.
62. Darüber hinaus haben die Arbeitnehmer Anspruch
auf Bezahlung eines weiteren auf einen Werktag fallenden
Feiertages, an dem entsprechend der Landessitte nicht ge—
arbeitet wird.
63. Die Vergütung für einen Feiertag wird, wenn an den
übrigen Wochentagen nicht voll gearbeitet worden ist, nur an—
teilig im Verhältnis zur geleisteten Arbeitszeit verrechnet.
        <pb n="16" />
        64. Ein Anspruch auf Bezahlung eines Feiertages besteht
nicht, wenn ein solcher in die erste Arbeitswoche eines neu be—
gonnenen Arbeitsverhältnisses fällt.
65. Arbeitnehmer, die am Tage vor oder nach einem
Feiertage ohne begründete Entschuldigung und Anzeige fehlen,
haben den Anspruch auf Feiertagsbezahlung verwirkt.
66. Die Feiertagsbezahlung erfolgt für Zeitlohn- und
Akkordarbeiter nach den in den Zusatzverträgen festgesetzten
Grundlöhnen.

Protokollnotiz: Zu Ziffer 57 und 66: Durch die Fassung
der Ziffern 57 und 66 soll nicht zum Ausdruck gebracht werden,
daß betriebliche oder mit einzelnen Arbeitnehmern getroffene
oder zu treffende Vereinbarungen unmöglich werden.

XIII. Heimarbeit.

67. Heimarbeit ist in der Regel nicht zulässig. Da, wo sie
nicht zu vermeiden ist, soll sie in erster Linie an solche Per—
sonen ausgegeben werden, die wegen ihrer körperlichen Be—
schaffenheit, wegen besonderer Familienverhältnisse, wie z. B.
Sorge für die Familie und Kindererziehung, im Betrieb nicht
arbeiten können.
68. Die Heimarbeiter und Heimarbeiterinnen müssen für
die von ihnen zu leistenden Arbeiten dieselben Akkordlöhne er—
halten, welche an die im Betriebe beschäftigten Personen zu
zahlen sind.
69. Es darf an die mit Heimarbeit Beschäftigten nicht
mehr Arbeit ausgegeben werden, als sie in der tariflich fest—
gelegten Arbeitszeit zu leisten in der Lage sind.
70. Heimarbeit darf an im Betrieb Beschäftigte nicht aus—
gegeben werden.
71. Den im Betrieb tätigen Personen ist berufliche Arbeit
außerhalb des Betriebes nicht gestattet.
72. Die Regelung der Heimarbeit gehört zum Wirkungs—
kreis der gesetzlichen Vertretung der Arbeiterschaft des Be—
triebes.

Die Bestimmungen des Tarifes finden auch für Heim—
arbeiter sinngemäße Anwendung.
        <pb n="17" />
        — 16 —

XIV. Lehrlingswesen.

73. Lehrlinge dürfen nur in den Betrieben ausgebildet
werden, deren Inhaber entweder selbst Fachleute sind und mit—
arbeiten oder in denen eine andere mit der Berechtigung zum
Ausbilden von Lehrlingen versehene Persönlichkeit dauernd
beschäftigt wird.

74. Bei der Aufnahme von Lehrlingen sollen die Arbeit—
geber sich durch Prüfung und ärztliche Bescheinigung davon
überzeugen, daß die Lehrlinge in körperlicher Beziehung und
ihrer Vorbildung nach zur Erlernung des Berufes auch wirk—
lich befähigt sind.
75. Es dürfen gehalten werden:
in Betrieben bis 3 Gehilfen.
e— e— 6
10
135

und so fort für je 10 weitere Gehilfen 1 Lehrling mehr.

76. Bei der Berechnung der Anzahl der Gehilfen zur
Festsetzung der zulässigen Lehrlingszahl ist der Durchschnitt
des vorangegangenen Kalenderjahres maßgebend.
Bei der Berechnung der zulässigen Anzahl der Lehrlinge
gilt als Stichtag der 1. November eines jeden Jahres.
77. Die Lehrzeit beträgt 3, höchstens 3 Jahre.
78. Den Lehrlingen sind Ferien zu gewähren.
79. Sinngemäß gelten alle Bestimmungen dieses Ver—
trages auch für Lehrlinge. Die Zeit des gesetzlich vorgeschriebe—
nen Schulbesuchs ist für Lehrlinge als Arbeitszeit zu betrachten,
sofern dieselbe in die Arbeitszeit fällt.
Auf die der Handwerkskammer unterstehenden Buchbinde—
reien finden die Bestimmungen der Ziffern 73—79 keine An—
wendung. Es gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

XV. Ortsklassen.

80. Für die Zuteilung der einzelnen Orte in die Orts—
klassen gilt das Ortsklassenverzeichnis.
        <pb n="18" />
        — 17 —

XVI. Schlichtung von Streitigkeiten.
81. Die Schlichtung von Streitigkeiten aus dem Reichs—
tarifvertrag erfolgt durch örtliche oder bezirksweise Verein—
barung errichtete Tarifschiedsgerichte oder das Tarifamt des
VBDB. Das Tarifamt erhält einen unparteiischen Vorsitzenden.
Für Streitigkeiten aus dem Akkordtarif hat es seinen
Sitz in Leipzig, für Streitigkeiten aus dem Manteltarif in
Berlin.

XVII. Gülligkeitsdauer des Tarifes.
82. Dieser Hauptvertrag gilt bis zum 30. Juni 1927.
83. Wird der Vertrag nicht mindestens drei Monate vor
Ablauf gekündigt, dann gilt er jeweils für ein weiteres Jahr,
und zwar vom 1. Juli des einen bis zum 30. Juni des nächsten
Jahres.
84. Anträge auf Abänderung des Vertrages sind min—
destens drei Monate vor seinem Ablauf einzureichen. Mit
dem Inkrafttreten des Tarifes gelten alle vordem getroffenen
entgegenstehenden Abmachungen als aufgehoben.

XVIII. Schlußbestimmungen.
85. Es ist Pflicht beider Teile und deren Organe, im
Interesse des Berufes für die allgemeine Durchführung dieses
Vertrages einzutreten.
86. Eventuellen gesetzlichen Neuregelungen soll durch die
Bestimmungen des vorliegenden Vertrages nicht vorgegriffen
werden.
87. Mit dem Inkrafttreten dieses Vertrages wird der
Hauptvertrag vom 26. Juni 1925 durch die Bestimmungen
dieses Vertrages ersetzt.
Berlin, am 15. Juli 1926.
Verband Deutscher Buchbindereibesitzer
gez. Dr. Rudolf Maul.
gez. Dr. jur. Dr. rer. pol. FZimmermann.
Verband der Buchbinder und Papierverarbeiter Deutschlands
gez. Haueisen.
Graphischer Zentralverband
gez. Hornbach.
        <pb n="19" />
        B.
Tarifschiedsgerichte und Tarifamt.

Die Schlichtung von Streitigkeiten aus dem Reichstarifvertrag
und seinen Zusatzverträgen erfolgt durch örtliche oder be—
zirksweise Vereinbarung errichtete Tarifschiedsgerichte und
durch das Tarifamt des VDB. Lekteres entscheidet in zweiter
Instanz.
Für Streitigkeiten aus dem Akkordtarif hat das Tarifamt
des VDB. seinen Sitz in Leipzig, für Streitigkeiten aus dem
Manteltarif in Berlin.
Das Tarifamt ist zunächst als Provisorium gedacht.
Vereinbarung.
Zwischen dem
Verband Deutscher Buchbindereibesitzer einerseits
und dem
Verband der Buchbinder und Papierverarbeiter Deutschlands und
dem Graphischen Zentralverband andererseits
wird folgendes vereinbart:

2.

Das Tarifamt setzt sich zusammen aus je 5 Vertretern der Ar—
beitgeber und Arbeitnehmer, dazu aus je 5 Ersatzleuten für die
Vertreber der Arbeitgeber und Arbeitnehmer und — für Berlin —
aus einem unparteiischen Vorsitzenden. Zur Beschlußfähigkeit sind
mindestens 3 Beisitzer auf jeder Seite erforderlich.
Seine Aufgabe besteht darin, alle sich aus dem Reichstarifver—
trag und seinen Zusatzverträgen ergebenden Meinungsverschieden⸗
heiten in letzter Instanz zu schlichten.
Die Geschäftsordnung für die örtlichen und Bezirksschiedsgerichte
findet für das Tarifamt sinngemäße Anwendung.
Das Bureau hat jeweils die Einladung zur Sitzung der
beteiligten Verbände unter genauer Mitteilung der Tagesordnung
vorzunehmen, ferner die unmittelbare Einladung der Parteien,
gegen die Klagesachen vorliegen. Den Parteien ist der Klageontrag
zu übersenden mit dem Hinweis, daß auch bei Nichterscheinen ver—
handelt wird. Zugleich sind die zuständigen Verbände über die
erfolgte Ladung der Parteien zu unterrichten. Die Einladungen
sollen spätestens acht Tage vor der Sitzung des Tarifamtes ergehen.
        <pb n="20" />
        Die Besprechungen und Abstimmungen des Tarifamtskollegiums
sind geheim; es ist volle Verschwiegenheit über sie zu bewaähren.
Die Sitzungsniederschrift ist vom Bureau spätestens innerhalb
vierzehn Tagen den am Tarifamt beteiligten Verbänden zuzustellen;
ebenso ist den Parteien der in vorliegender Klagesache ergangene
Bescheid nebst Begründung unmittelbar zu übersenden.
Die dem Bureau tatsächlich entstehenden Kosten werden je zur
Hälfte von den Arbeitgeber⸗ und Arbeitnehmerorganisationen ge—
tragen. Sie werden zunächst von der Geschäftsführung ausgelegt
und die anteiligen Beträge sodann auf die am Tarifami beteiligten
Verbände umgelegt nach der zwischen diesen darüber zu treffenden
Vereinbarung.

4—

Geschäftsordnung
für die örtlichen und Bezirksschiedsgerichte.
81.
Das Schiedsgericht hat den Zweck, Meinungsverschiedenheiten,
die aus dem Reichstarifvertrage und seinen Zusatzverträgen ent—
stehen, zu schlichten.

82.
Das Schiedsgericht darf Bestimmungen des Reichstarifvertrages
oder der Zusatzverträge nur auslegen, nicht ändern und nicht da—
segen verstoßen. Für Aenderungen sind lediglich die Zentralorganiationen
 zuständig, die diese Verträge geschaffen haben.

83.
Das Schiedsgericht wird gebildet aus je drei Vertretern der
Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Von jeder Seite sind ferner drei
Stellvertreter zu benennen. Im Einvernehmen beider Parteien
kann vereinbart werden, daß ein unparteiischer Vorsitzender hinzu—
gegogen wird, doch bleiben auch die von solchen Schiedsgerichten ge—
fällten Schiedssprüche gemäß 88 7, 8 berufungsfähig.
Die ordentlichen Mitglieder des Tarifschiedsgerichts sind mög—
lichst am Sitz desselben zuͤ wählen.
Der Vorsitz kann abwechselnd von dem Vorsitzenden der Arbeit—
geber⸗ oder Arbeitnehmervertreter geführt werden. Ist ein un—
arweischer Vorsitzender hinzugezogen, so erfolgt die Leitung durch
iesen.

84.

Die dem Schiedsgericht zu überweisenden Streitfälle sind seitens
der Arbeitgeber dem Arbeitgebervorsitzenden und seitens der Arbeit—
nehmer dem Arbeitnehmervorsitzenden unter genauer Darlegung des
Sachverhalts einzureichen.
        <pb n="21" />
        20 —

Die eingegangenen Klagen haben sich die Vorsitzenden in vier—
jacher, wenn ein unparteiischer Vorsitzender hinzugezogen ist, in
fünffacher Ausfertigung gegenseitig zuzustellen.
Das Schiedsgericht darf erst dann angerufen werden, wenn der
Kläger eine gütliche Cinigung mit dem Beklagten ernstlich versucht
hat und nach ergebnislosen Bemühungen von einem der Streitteile
die bestimmte Erklärung abgegeben worden ist, daß eine Einigung
abgelehnt werde und das Schiedsgericht entscheiden solle. Die Klageẽ
ist alsdann spätestens innerhalb 4 Wochen von dem auf die Abgabe
der Erklärung folgenden Tage ab gerechnet beim Schiedsgericht ein—
zureichen. Hiernach verspätet erhobene Klagen sind äbzuweisen.
Das gleiche gilt, wenn der Kläger wissentlich selbst tarifwidrig ge—
handelt oder erst bei seinem Austritt aus dem Betriebe sich seiner
ariflichen Pflichten und Rechte erinnert.

5 5.
Das Schiedsgericht tritt nach Vereinbarung der beiden Partei—
vorsitzenden möglichst innerhalb 8 Tagen zusammen. Den Beisitzern
sind mit der Ladung die zu verhandelnden Fälle bekanntzugeben.

86.
Ist ein Beisitzer am Erscheinen verhindert, so hat er dies sofort
dem Vorsitzenden seiner Gruͤppe mitzuteilen. Es ist darauf ein
Stellvertreter einzuberufen.
Kläger und Beklagter sind von dem Vorsitzenden zu den Ver—
handlungen einzuladen.

87.
Das Schiedsgericht ist beschlußfähig, wenn mindestens von jeder
Seite zwei Beisitzer an der Sitzung teilnehmen; an der Abstimmung
darf sich immer nur die gleiche Anzahl von Arbeitgebern und Ar—
beitnehmern beteiligen.
Die Fassung der Beschlüsse erfolgt mit einfacher Stimmen—
mehrheit.

38.
Berufungsinstanz ist, auch wenn wegen Stimmengleichheit ein
Schiedsspruch nicht zustande gekommen uͤt, das Tarifamt.
Auch die am Reichstarifvertrag beteiligten Verbände haben das
Recht, bei grundsätzlichen Fragen das Tarifamt als Berufunasinstanz
anzurufen.
Die Anrufung des
srätestens innerhalb vier
Instanz erfolgen. Nach
abzuweisen.

89.
Ueber jede Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, welche die
Anträge, Abstimmungen, Entscheidungen und Gründe ersichtlich zu
machen hat und von den 2 bzw. 3 Vorsitzenden zu unterzeichnen ift.
        <pb n="22" />
        21 —

Die Niederschrift ist dem Vorsitzenden und dem Tarifamt in je einer
vollständigen Abschrift zuzustellen. Die am Streitfall Beteiligten
erhalten Auszüge aus der Niederschrift nur soweit sie ihren Streit—
fall betreffen.

810

Der Kläger hat persönlich zu erscheinen. Ist dies nicht möglich,
kann er sich durch einen mit Vollmacht versehenen Beistand vertreten
bassen. Vermag der Kläger oder sein Beistand sein Ausbleiben ge—
nügend zu entschuldigen, so ist ein neuer Termin anzuberaumen.
Bes abermaligemi Ausbleiben wird die Streitfrage in Abwesenheit
des Klägers vom Tarifschiedsgericht entschieden.

Die Aemter im
unpartetische Vorsitzende
Das Verfahren vor
henten kostenfrei.

8 11.
Tarifschiedsgericht sind Ehrenämter, der
kann eine Entschädigung erhalten.
dem Schiedsgericht ist für die Tarifkontro—

8 12.
Klageberechtigt vor dem Schiedsgericht sind Arbeitgeber und
Arbeitnehmer, die unter den Reichstarif follen.
Ferner steht den beiderseitigen Verbandsvertretern das Recht
zu, selbständig Klagen gegen solche Firmen bzw. Arbeitnehmet zu
führen. die den vertragschließenden Verbänden nicht angehöten.

8 13.
Nichtmitgliedern der vertragschließenden Verbände, welche die
Austragung von Streitigkeiten vor dem Tarifschiedsgericht nach—
suchen, kann dies zugestanden werden, sofern sie sich zur Tragung der
Kosten schriftlich verpflichten. Die Kosten werden von dem Schieds—
gericht nach freiem Ermessen festgesetzt. Als Grundlage der Be—
rechnung dient der Wert des Streitgegenstandes. der eventuell pvom
Schiedsgericht festzusetzen ist.

8 14.
Sich als notwendig herausstellende Aenderungen oder Ergänzun⸗
gen dieser Geschäftsordnung können jederzeit durch die am Reichs—
tarif beteiligten Verbände gemeinschaftlich erfolgen.

8 15.
Die Geschäftsordnung gilt für die Dauer des Reichstarifver—
en und erneuert sich mit dessen Verlängerung jeweils um die—
elbe Zeit.
        <pb n="23" />
        D.
Ortsklassenverzeichnis.

Die mit einem * Stern bezeichneten Orte erhalten eine besondere Zu⸗
lage in Höhe der Hälfte der Differenz zur nächsthöheren Ortsklasse.

Aachen .
Aachern i. B.
Aalen i. W.
Adelsheime.
Adenau .
Adorf i. V.
Ahlbeck ..
Ahrensburg
Ahrweiler
Aken .
Alfelde.
Allendorf
Allenstein
Alzey.
Alsdorf
Alsenze
Altcarbe
Altenan.
Altenburg
Altensteige
Alt⸗Neuðtting
Alt⸗Rahrstedt
Altwasser.
Amberg ..
Andernach.
Angerburg
Angermünde
Anklam.
Annaberge.
Annen ..
Annweiler.—
Anrath b. Crefeld.
Ansbach. ..
Apolda
Arheiligen b. Darmstadt
Arusberg. ..
Arnstadt
Artern ..
Aschaffenburq

34

Aschersleben
Asperge.
Attendorf.
Aubing ..
Aue —
Auerbach i. Vogtl.
Augsburg ..
Auqustusburq

127

Backnang ..
Bad Aiblinge.
Bad Dürkheim
Bad Elster.
Bad Ems ...
Bad Rauheim.
Bad Oeynhausen.
Bad Soden. —
Baden⸗Baden mit Oos
Balingen..
Ballenstedt a. H.n.
Bamberg ..
Bärenstein. .
Barmen-Elberfelde.
Barmstedt i. Holstein
Barop. ..
Barth..
Bartenstein
Bautzen
Bayreuth
Beeskow
Beierfeld
Belgard
Belzige.
Bensberg
Bensheim
Bentheim
Berberich ..
Berchtesgaden
Berg.Gladbach
Bergheim (Erft)

VI
—777

J
/
J
V

J

V
N
2
V
V
7

7
1
IV
IV
VI
—II

v„

v
V

71

1V
7

9

J/

V
IV
1V
*V

57

V
—II
JI

V
V

17

15

v
J
        <pb n="24" />
        28 —

Bergzabern
Berseburg
Berlin
Bernau
Bernburg
Bernkastel
Bernstadt
Bestwig
Betzdorf a. d. S.
Beuthen ...
Biberach.
Biebrich a. Rh.
Bielefelde
Bierstadt
Bietigheim
Bingene.
Birkenfeld
Birkesdorf
Bischofsburg
Bischofsstein
Bischofswerda
Biskupitz.
Bitburg
Bitterfeld...
Blankenburg a. d. H.
Blankenburgi. Thür.
Blankenstein ..
Blumenthal i. H.
Böblingen ..
Bocholt ..
Bochum .—
Bockeritz i. d. L.
Boizenburg
Bonn...
Bonndorfe
Bordesholm
Borben i. W.
Borkum.
Borna ..
Bottrop.
Brake..
Brandenburg a. d. H.
Brandis ..
Braunsberg
Braunschweig
Brebach .
Bredstedt. —
Bremen, Bremerhaven,
Lehe, Geestemünde.
Brestau

Breyell
Brieg
Brockau
Bruchsal
Brühl ..
Brunndöbra.
Brunsbüttelkoog
Bückeburg ..
Buchholz.
Bühl i. B.
tzünde ..
Bungzlau—
Burg b. Magdeburg
Burg (Dithmarschen)
Burgdorf..
Burgstädt ..
Burgwaldniel
Burkhardtsdorf
Bütow..
Butzbach
Buxtehude
Bützow.
Caderberg
Talaun.
Talwe.
Tammin
Tarnap
Tastrop.
Celle i. Hannover
Themnitz
Tlausthal
Cleve.
Foburg.
Tochem.
Toesfeld
Toldiitßz....
Tossebaude⸗Leutewitz
Tosel....
Coswig i. Anhalt
Löthen ——
Crailsheim
Cranzahle.
Crimmitschau
Crimitz .
Fronberge.
Tronenberg
Crossen
Trodtendorf
Cunewalde
Tuxhaven

7

7

7

19
111
111
37

]
771

i/

1
F
vz
iv
i
v
9—
—

„

9

F

11

V

V
IV
*111

1
y

1
J]

V
V
IV
*1V
—I11
I1V
V

⸗
7

7

—111
VI
vᷣ
Ir

p

IV
I1
V
—111
IV
I7

V
[*⸗
* cV
V
IV
III
I7

V.
11
        <pb n="25" />
        24

Dachau.
Dahlhausen .
Dahme (Mark)
Darmstadt
Datteln
Daun .
Delitzsch
Delmenhorst
Demmin
Dessau
Detmolde.
Deutsch⸗Eylau
Deutsch⸗Krone
Deutsch-Lissa
Dieburg i. H.
Dieringshausen
Diesen ...
Diez a. d. Lahn
Dillenburg ..
Dillingen . ..
Dinslaken .. s)
Dippoldiswalde .. v
Dissen-Rothenfelde. V
Dittersbach, Bez. Breslau *111
Ditzingen .. V
Döbeln R
Dohna ..
Dömitz. ..
Donaueschingen
Dondauwörthe.
Dorsten ...
Dortmund .—
Dotzhein....
Dresden mit Coswig, Hei—
denau, Helfenberg, Kötz—
schenbroda, Loschwitz, Nie⸗
derlößnitz, Niedersedlitz,
Radebeul, Weißer Hirsch,
Blasewitz, Deuben, Laube—
gast, Mügeln . . ..
Driesen. ..
Drossen..
Duderstadt. ..
Dudweiler.
Duisburg-Ruhrort
Dülken. ..
Dülmen ..
Düren...
Durlach i. B—
Düsseldorf

v
V
7

v
III
11
V

Eberbach ...
Ebersbach-Neugersdorf
Eberstadte.
Eberswalde
Ebingen ..
Eckernförde.
denkoben..
Ehrenbreitenstein
Fibenstock ..
Eichstädt ..
Eilenburg....
Eilendorf b. Aachen
Einbeck. . ..
Einsiedel i. Erzgeb.
Eisenach.
Eisleben
Elbinge.
Ellefelde.
Ellwangen
Elmshorn
Elsterberg
Elterlein
Emden ..
Emmendingen
Emmeriche
Ems —.
Engelskirchen
Engen.
Engers
Erbach
Erding
Erfurte.
Erkelenz
Erkner.
Erlangen
Eschwege.
Eschweiler. ..
Essen und Vorort⸗
Eßlingen a. N.
Ettlingen i: B.
Fupen
Euskirchen
Eutine.
Eythran.

Falkenstein..
Fellbach b. Stuttgart
Finsterwalde
Flatowe.
Flensburq

VI
IV
—I11
II1
v

—
—177

1

1]

v
V
*11
*771
17171

*Iv
*77*

V
cV
        <pb n="26" />
        28 —

Flöha
Forst i. L.
Frankenberg
Frankenthal .
Frankfurt a. M. mit Offen—
bach, Höchst, Fechenheim,
Neu⸗Isenburg, Griesheim,
Schwanheim
Frankfurt a. d. O.
Franzburg.
Fraustadt ..
Freiberg i. Sa..
Freiburg i. Br..
Freiburg i. Schl.
Freienwalde a. d. O
Freisingzg.
Freudenstadt. .
Friedberg.—
Friedeberg, N.„M..
Friedland i. Mecklbg
Friedrichroda..
Friedland i. Schl..
Friedrichsfeld i. B..
Friedrichshafen a. B
Friedrichsthal
Frohburg
Fröndenberg
Fulda.—
Fürstenberg i. d. M.
Fürstenberg
Fürstenfeld
Fürstenwalde
Furtwangen
Füssen ..
Gardelegen
Garmisch.
Gartz ad. d. O.
Bau Algesheim
Geesthardt
Geisenheim
Geislingen
Geitheim
Geldern.
GBelenau
Gelnhausen
Gelsenkirchen
Genthin.
GBeran
Gerdauen
Berdich

V
IV
IV
771

XF
V]

F

Iu

F

57

7

v

4

1V
91]

1

91
v
[11
v
V

Bher ingswalde
Bermersheim
Bernsbach
GBernsheim
Bersfeldee.
Berstetten
Bevelsberg
Biesenkirchen
Gießen
Bifhorn
Bittersee
Glatz.
Glauchau
Bleiwitz
Glogau
Blücksburg
Blückstadt
Bnadau
Boch .
Bodesberg
Boldap
—Ar
Bommern
Bolßen
GBöppingen
Börlitz.
Gornsdorf
Boslbar
Gößnitz i. Th—
Botha. ..
Bottesberg.
Zöttingen . ..
Srabow i. d. M.
Bräfenhainichen
GBräfenthal
Gräfrath
Greifenberg
Breifenhagen
Breifswald
Breißzz.
Bremsmühlen⸗-Malente
Brevenbroich.. ..
GBrevesmühlen ..
GBrimemma..
Brimmen...
Grießheim b, Darmstadt.
Groitzsch ..
Gronaue.
Groß⸗Auheim
Großenbaum

VI
VIJ
V
VI
III
V
V

V
IV
—1I1
IV
11
p7

1V
71

v
VI
*IV
III
VI
TV
V
V
111
III
V
IV
VI
—III
VI
V
V
V

v
V]
—111
V
IV
I11
1vV
        <pb n="27" />
        26 —

Broßenhainn.
Broß-Geraun..
Gr.⸗Kl. Steinheim
Broßröhrsdorf
Groß⸗Schönau
Groß⸗Strelitz .
Grüna b. Chemnitz
Brünberg ..
Grünhainichen
Brünstadte
Buben
Buhrau.
Gumbinnen
BZummersbach
Büsten
Güstrowe
GButache.
Bütersloh

Haan ..
Habelschwerdt
Hagen i. W.
Hainichen
Halberstadt.
Halle a. d. S.
Haltern
Hamborn⸗Marxloh...
Hamburg⸗Altona, Bergedorf,
Blankenese, Bramfeld,
Eidelstedt, Langenfelde,
Schiffbeck. Stellingen,
Wandsbek, Wilhelmsburg
hHameln —
hamm i. W...
Hanau a. M. ..
Hannover ...
Hannover-Münden.
Harburg...
Hartha b. Waldheim
Hartha b. Chemnitz
Hartmannsdorf
Harzburg ..
Haslach
Haßlinghausen
Havelberg
Haynau
Hechingen.
Heide.
Heidelberng
Heidenheim a. d. Br..
Heilbronn

V
17

dHeiligenbeil
)eiligenhaus
heilsberg ..
Jeinrichswalde
helgoland
helmstedte.
hemer ..
dennef
heppen heim
Herborn
Herdecke
Herford .
heringsdorf
derne
herrenalb
errenberg
)errenhut
Zersfeld
Jerzberg..
zerzberg a. d. Elster
herxheim ..
derzogenrath
Heydekrug .
Hildburghausen
Hildesheim
Hindenburge
Hirschberg
Hochemmerich
Iockenheim
IJöf
doffnungsthal
hofgeismar.
dohenlimburg III.
dohenlychen F VI]
dohenstein⸗Ernstthal I11
Hohndorf . v
Holzminden. . X
Homberg, Kreis Mörs .. III
Homburg v. d. H. mit
Friedrichsdorf III
Honnef a. Rh. V
Horb VI
hörde.. s7
dornberg v
Horst⸗Emscher
Horstermark
Hörter
Hoya
Hoyerwerda
Hückeswagen

7

V
—11
V
71
V
J
3

97

*

V

T
V

IJ
V
II
V
iV
11
v
—(II

1v
ir
in
[7

v
IF
v
V
11
v
VI
7

R
II
IV
11
        <pb n="28" />
        —27 —

Hüls b. Crefeld
Husume.

Idstein.
Ilmenau
Ilshofen.
Immenstadt
Ingolstadt
Insterburg
Iserlohn
Isny.
Itzehoen.

Jahnsdorf
Jauer .
Jena.....
Johanngeorgenstadt
Johstadee
Jdüchen ....
Jugenheim a. d. B.
Jülich ..
Jüterbog

Kahla. ..
Kaiserslautern
Kaiserswerth
Kalbe a. d. S..,
Kalkberge-Rüdersdorf
Kamen
Kamenz
Kandel
Kappeln
Karlsruhe
Kassel .
Katscher.
Kaufbeuren
Kehl a. Rh.
Kellinghusen.
Kempen i. Rhl.
Kempten.
Kenzingen
Kettwige.
Kevelaer
Kiel..
Kierspee
Kirchberg bei Zwickau
Kirchen a. Sieg.
Kirchhain (N.L.)
Kirchheimbolanden
Kirchheim⸗Teck
Kirne.

IV
AIV

issingen .
ditzingen a. M.
Klingenthal
lotzsche
doblenz.
Kohlscheid.
Kolberg.....
Köln a. Rh. und Vororte
Königsberg i. Pr. ..
Zönigsberg (N.“M.).
Königstein...
Zönigswinter. ..
Königswusterhausen
Konitßzßz
Konstadt ..
Konstanz ..
Kornwestheim
Köslin.
Köstritz
Kottbus
Kray.
Frefelde
treuzau
Kreuzburg
Kreuznach
dreuztal
dulmbach
Kupferdreh
Kusel.
Züstrin.
Kyritz

VI
(III
v
xVIJ
IV
IV
111
VI
V

V
V
V

J

7

7

*

I1
F
JI
VI
(1
7

97—

I1
11

Labes.
2abigaun.
Ladenburg
Lage i. L..
Lahr .
dambrecht
2ampertheim
dandau...
Landsberg a. d. W.
Landeshut.
Landshut..
dandstuht ..
Ldangen i. Hessen
Langenberge.
ꝛangenbielaus
Langendreer
Langensalza ..
Langenschwalbach ..
Landerfeld b, Barmen

V

V

1J
V

71

l
7

III
V
IV
11
11
V
*7

8

1

1]

111
IV
IV
IV
se
7TI
IV
IV
;IV
7

V
—111
VI
IV
VI

1
V
VY
I11
VI
—111
—111
V
7

17
        <pb n="29" />
        28 —

Lauban
Lauchstedt
Lauenburg.
Lauenburg i. P.
Lauscha..
Lausigk......
Lauderbach i. Oberh.
Lauterberg
Lauterecken
Leck .
Leer i. O.
Lehrten
Leipzige.
Leisnig
Lemberg
Lemgo.....
Lengefeld i. Erzgeb.
Lengenfeld
Lengerich
Lennep
Leobschütz
Letmathe
Leuben
Leutktirch ..
Lichtenstein-Callenberg
Liebenwerdas
Liebertwolkwitz
Liegnitz .—
Limbach i. S.
Limburge.
Lindau i. B.
Lindenberg
Lingen ..
Lippfpringe
Lippstadte.
Löbhaun.
Lobberich
Lockwitz.
dommatzsch
Lörrach.
Lößnitz i. E.
Löten.
Lüchowe.
Lübbecke
Lübben.
Lübbenaus
Lübeck ..
Lucka..
Lüdenscheid
LZüdinghausen

Ldudwigsburg
Ludwigslust
Lugau .
Lüneburge.
Lünen .
Lunzenau..
Lütgendortmund
Lüttringhausen
Lyck .
Magdeburg..
Maikammer
Mainz ...
Malchin. ..
Mannheim-Ludwigshafen
Marburg.
Marggrabowa..
Marienberg...
Marienburg (Westpr.)
Marienwerder
Markneukirchen
Markranstädt
Marktredwitz
Marne..
Mayen ..
Meeranen.
Meinerzhagen
Meiningen
Meißen
Meldorf
Melle ..
Memel ...
Memmingen...
Menden ĩ. W....
Mengede b. Dortmund
Meppen...
Mergentheim. ..
Merseburg ...
Merzig a. d. Saar
Meschede...
Meseritz ..
Mettlach.....
Metzingen b. Reutlingen
Michelsstadt (Odenw.)
Michlowitz
Miechowitz
Miesbache.
Mikulschütz
Milspe ..
Minden i. W.
Mitweihdod

V

v
*
v
7

—7

—I1
V
V

v
v
III
*IV
(11
V
V

J
77

87

1

F

V
—II
571

X

vV
lu
IV
287

J
v
7

7

v
V
*27

*1]
iv
7)]
9

7

II
I1
—
37
        <pb n="30" />
        20 —

Möhringen and. F.
Mölln ĩ. L. ..
Mosbach....
Mügeln b. Leipzig.
Mühldorf . ...
Mühlhausen i. Thür..
Mülheim a. d. Ruhr
Müllheim i. B...
München-Pasing .
München-Gladbach
Münster i. W.
Muskau
Mylaun.

Nagolde.
Nauenn.
Naugard ..
Naumburg a. d. S
Naunhof.
Neckarsulm
Neheim.
Neidenburg
Neiße ..
Nerchaun
Netzschkau ..
Neubrandenburg.
Neuburqg a. d. D.
Neudamm..
Neuenahr ..
Neuenburg.
Neuerburg.
Neuhaldensleben
Neukirchen .
Neumark. .
Neumünster i. H..
Neunkirchen-Arnsberg
Neunkirchen a. d. Saar
Neurode mit Kunzendorf
Neuruppin
Neusalz
Neuße.
Neustadt
Neustadt a. d. Hardt.
Neustadt a. Rübenberg
Neustadt i. 5. .
Neufstadt . M.....
Neustadten. Oberschl. ..
Neustadt a. d. Orla.
Reustadt i. Schwarzwald
Neustädbl

V

1

7

7

v
—17
—III
11
V
7

V1
IV
VI
IV
V
IV
11]
v

F

J.

«
7

71
J
1
V

(11
cV
V
V
1
—
III
v

V
V
7

Reustettin
Neustrelitz
Neuwied
Neviges
Niebüll. ..
Riederlahnstein
Niederwiesa. ..
Nienburg a. d. W.
Rierstein ..
Niesky ..
Norden
Nordenham
Norderney
Nordhausen
Nordheim
Nordhorn.
Nossen . ..
Nürnberg-Fürth
Nürtingen

Dberhausen.
Aber⸗Ingelheim
Aberkirch
Iberlahnstein
Iberlungwitz
Oberndorf ..
Oberstein-Idar
Dbernigke.
Dberwiesan.
Odenkirchen
Ddederan
Delde ..
Dels. .. .
Delsnitz i. Erzgeb
Delsnitz i. Vogtl.
Derlinghausen
Destrich a. Rh.
Offenburg.
Ihlau
Ohligs
Ihrdruf
Abernhau
Adenburg.
OAldenburg i. H
Oldeslbden.
Dpladen .
Dppeln ..
Dppenheim
Dranienburg
Drtelsburg
Oschaß

v
IV
III
1I11
V
V
V
V

/1
J
IV
II
IV
V
V
V
V

i

II
57

IV
V
7

II
1V
111
Y
IV
—III
V
IV
IV
—III
V
*7
        <pb n="31" />
        Oschersleben
Isnabrück
Rterath ..
Aterode i. Pr..
Isterode (Harz) ..
Asterwieeeee
Dsthofen (Rheinhessen)
Ostrißz..
Dttendorf

Paderborn
Parchim
Pasewalt
3
egaun.
Peine ..
Peiskretscham
Peitz .
Penig..
Verleberg
Pforzheim
Pfungstadt
Pillau .
Pillkallen......
Pinneberg b. Hamburg.
Pirmasens.
Pirna.
Pitschen
Plauen ..
Vlettenberg
Ploen .
Pockau ..
Pößneck.
Porz-Urbach ..
Potsdam-Nowawes
Preetz
Prenzlau. ..
Preußisch⸗Eylau
Preußisch⸗Holland
Frißwailf
Prüme.
Pulsnitz
Putbus
Pyrmont

Quakenbrück
Quedlinburg

Rabenstein
Radeberg
Radeburg

V
(11
V
177

Radevormwald
Radolfzell
Ragnite.
Rähnitz
Rastatt
Rastenburg
Rathenowe
Ratibor.
Ratingen.
RKatzeburg—
Ravensburg-Weingarten
Recklinghausen ..
Regensburge.
Reichenau
Reichenbach i. Schl.
Reichenbach i. Vogtl.
Reichenbrand
Reinerz.
Remscheid
Rendsburg
Renningen
Reppen
Reutlingen
Kheinbach
Rheinberg
Rheindahlen
Rheine.
Rheinfelden
Rheydte.
Ribnitz
Riesaa.. .
Kinteln a. d. W
Rittersgrün
Rochlitz.
Rockenhausen
Roda.
Rodalben
Rodewisch
Ronneburg
Ronsdorf
Rosenberg
Rosenheim
Roslaun.
Roßberg
Rössel ..
Roßwein
Rostock ..
Rothenburg o. d. Tauber
Rötha.
Rottenburg a. N..

1

]

1

1v
IV
—II1
V
11
J⸗
IV
VI
IV
111
II
87

17

—/

V
J

IV
IV
VI

IV
III
VI
11
—I1
V
II1
IV
TII
V
III
—11
77

V
V
111

V
I11
III
V
7
        <pb n="32" />
        31

Rottweil.
Ruda.
Rüdesheim
Rudolstadt
Rummelsburg i. Vr.
Ründeroth
Rüsselsheim

Saalfeld.
Saarbrücken
Saarlouis
Säckingen
Sagant.
Salzbrunn
Salzuflen
Salzwedel.
Sanct Georgen
St. Ingberke.
Sanct Wende!
Sangerhausen
Salzungen
Saulgau
Sebnitz
Seeburge.
Seesen a. H
Segeberg
Sehmen
Selb....
Senftenberg
Sensburg
Siegburg
Siegen ..
Siegmarn.
Sigmaringen
Simmern...
Singen a. Hohentwiel
Sinsheim ..
Soden P
Soest .
Solingen...
Sömmerda..
Sommerfeld a. d. O.
Sonderburg . .
Sondershausen
Sonneberg i. Thür.
Sorau
Speyer
Spremberg
Sprockhövel
Spandaus.
Speichingen

IV
II
IV
1V
VI
II1
IV

Sprottau
Süchteln.
Süderbrarup
A
Sulzbach a. d. Murr
Sulzbach (Oberbay.)
Zulzbach b. Saarbr.
Swinemünde

IV
M
d

Schandau *
Scheibenberg
Scheibe⸗Zittau
Zchierstein
-„chiltach .
S„chirgiswalde
Schivelbein
-„chlebusch
Schleiz
Schleswig
Schlettaun.
Schlierseen.
Schmalkalden
Schmölln ...
Schneeberg
Schneidemühl
Schönberg i. d. M.
Schönberg i. M..
Schönebeck a. d. E.
Schöneck
Schönheide
Schönlanke
Schopfheim
Schorndorf
Schötmar.
Schramberg
Zchreiberhau
Schwabach
Schwäb.“Bmünd
Z„chwäbisch⸗Hall
Schwartau.
Schwarzenbeck
Schwarzenberg
Schwedt
Schweich a. d. Mosel
Schweidnitz
Schweinfurt.
Schwelm ..
Schwenningen
Schwerin
Schwerte

114

*1V
/
7

V
VI
V
V
V
v
IV
J

7

V
J
1

„

V

v
II
V
17

V

1
VI

27

(I1
IV

V

V
[III
1V
III
VI
VI
IV
IV
IV
V
V
V
IV
VI
VIJ
VI
V
V
IV
—

v
V

V
iV
71
V
V
IV
—I11
*IV
—111
111
        <pb n="33" />
        — 89 —

Schwetzingen
Schwiebus

Stade ..
Stallupönen
Stargarde.
Staßfurt
Staufen.
Stavenhagen
Steele...
Stendal..
Sterkrade ..
Sternberg i. M.
Stettin
Stolberg i. Erzgeb.
Stollberg (Harzz
Stolp
Stralsund —WV
Strasburg i. d. N.M.
Straubing
Strausberg
Striegau
Stu him ...
Stuttgart m. Feuerbach

Tangermünde.
Tapiauu.—
Tauberbischofsheim
Taucha ..
Tauran.
Tegernsee
Telgte
Templin
Teltow
Teterow
Thale a.
Thalheim
Thum.
Tilsit .
Tönning
Torgau
Torgelow
Tost .
Traben-Trarbach
Traunstein
Travemünde
Trebbin.
Trebnitz ..
Treptow a. R
Treuen

Triberg
Trier
Trossingen
Tübingen
Tuttlingen

V

Ieberlingen
leberruhr
delzen
lerdingen
letersen
Ilm
Inna

⸗

(IJ
IV
II1J
V

I1
Iq
X7

Vaihingen a. d. E.
Vaihingen a. d. F.
Vallendar
Barel.
Legesack
Belbert
Velten ..
Verden a. d. Aller
Liernheim (Hessen)
Biersen
Bilbel.
Lillingen
Boerde
Vogelsang
Lohwinkel
Bölklingen
Vollmarsteir
Vorhalle
Vorst

1vV

57

Waiblingen
Wald..
Waldbröl
Waldenburg i. Schl.
Waldfischbach
Waldheim
Waldkirch
Waldmohr
Waldsee.
Waldshut i. B..
Walsrode F
Waltershausen
Wangen i. Allgäu
Wanne
Wannsee.
Warburg i. W..
Waren i. Meckl.

V
IV
IV
VI
111
IV
71*

I1
V
V
VI
7V

IV
*IIJ
*IV
*IV
*7V

IV
III
1V
III
IV
—III
111

VI
IV
III
IV
11
II
Vr

W
V
V
111
—11
111
IV
III
V

IV
111
. V
*ri

1
7
17

11
—11
VI
7
        <pb n="34" />
        — 38 —

Warendorf
Warmbrunn
Warnemünde
Wattenscheid. ..
Wedel b. Blankenese
Wehlau ..
Weida ..
Weiden ..
Weilburg
Weilmünster
Weimar
Weinböhla
Weinheim
Weinsberg
Weißenfels
Weißstein.
Weißwasser
Weitmar
Welzheim
Werdau
Werden
Werdohl ..
Wermelskirchen
Wernigerode
Wertheim
Wesel ...
Wesselburen . ..
Westerland auf Sylt
Wetter a. d. Ruhr
Wetzdorf a. d. Sieqg.
Weßzlar mit Braunfels
Wickrath ..
Wiesbaden ..
Wiesdorf b. Köln
Wiesloch
Wildbad
Wildenfels
Wildungen 4.*
Wilhelmishaven mit Rü—
stringen
Wilsdruff
Wilster
Wiltach

V
(IIJ
III
II
*8

11
IV
I1
IV
IV
111
IV
I1
VI
IV
I1
V

7
J
JI
V

V
(11
III
v
V

—
VI]
]

*111
17

1

Winnenden ...
Winsen a. d. Luhe
Wismar
Witten a. d. Ruhr
Wittenberg. ..
Wittenberge
Wittgensdorf
Wittstoce
Wolfach.
Wolfenbüttel
Wolfstein.
Wolgast.
Wolkenstein
Wolmirstedt
Wörishofen
Worms .
Wriezen .
Wülfrath
Wünschendorf
Würselenn.
Würzburg ..
Wurzen ..
Wüstegiersdorf
Wusterhausen
Wyk a. Föhr

Zehdenick
Zeitz
ell i. W..
ella⸗Mehlis
erbst ..
eulenroda
»uthen .
ielenzig
ittaun.
öblitiß
ossen
schopaun.
üllichau ..
weibrücken.
Zwenkau. ..
zwickau u. Umg.
wingenberg
zwönitz

VI
IV
IV
111
V
IV
—111
VI
VI
511

JIT.
/1
V
VI
VI
11
VI
IV
IV
J
(11
IV
IV
VI
1vV

VI
IV
IV
VI
F

VI
VI
IV
VI
11
17

J

*7

X
        <pb n="35" />
        Inhaltsverzeichnis.

Haupltvertrag
Akkordarbeit
Arbeitszeit.
Entlohnung
Feiertage.
Ferien ..
Bemeinsame Bestimmungen für den Stunden—
und Akkordlohn. F
Grundlage für den Stundenlohntarif.
Gültigkeitsdauer
Heimarbeit ..
Kündigungsfrist
Lehrlingswesen
Nachtarbeit.
Ortsklassen..
Schlichtung von Streitigkeiten
Schlußbestimmungen
Ueberstunden . ..
Zweck des Vertrages
—AVVVV
—ArX
schiedsgerichte..
D. Orisklassenverzeichnis

*

14
13

10
7
17
15
13
16

*

27
17
11
3
18

19
227
        <pb n="36" />
        7
—25
22
20
32

*
9
X

J
8

k&amp;amp;

c

*

X
2

— 15

Ein Anspruch auf Bezahlung eines Feiertages besteht
uin ein solcher in die erste Arbeitswoche eines neu be⸗
Arbeiisverhältnisses fällt.
Arbeitnehmer, die am Tage vor oder nach einem
ohne begründete Entschuldigung und Anzeige fehlen,
m Anspruch auf Feiertagsbezahlung verwirkt.
* Die Feiertagsbezahlung erfolgt für Zeitlohn- und
beiter nach den in den Zusatzverträgen festgesetzten
hmen.
tokollnotiz: Zu Ziffer 57 und 66: Durch die Fassung
rn 57 und 66 soll nicht zum Ausdruck gebracht werden,
iebliche oder mit einzelnen Arbeitnehmern getroffene
treffende Vereinbarungen unmöglich werden.

XIII. Heimarbeit.

2

23

2
—2

2
—*

Heimarbeit ist in der Regel nicht zulässig. Da, wo sie
vermeiden ist, soll sie in erster Linie an solche Per—
isgegeben werden, die wegen ihrer körperlichen Be—
it. wegen besonderer Familienverhältnisse, wie z. B.
r die Familie und Kindererziehung, im Betrieb nicht
können.
Die Heimarbeiter und Heimarbeiterinnen müssen für
ihnen zu leistenden Arbeiten dieselben Akkordlöhne er⸗
welche an die im Betriebe beschäftigten Personen zu
ind.
Es darf an die mit Heimarbeit Beschäftigten nicht
beit ausgegeben werden, als sie in der tariflich fest⸗
Arbeitszeit zu leisten in der Lage sind.
Heimarbeit darf an im Betrieb Beschäftigte nicht aus—
werden.
Den im Betrieb tätigen Personen ist berufliche Arbeit
b des Betriebes nicht gestattet.
Die Regelung der Heimarbeit gehört zum Wirkungs—
rgesetzlichen Vertretung der Arbeiterschaft des Be—

Bestimmungen des Tarifes finden auch für Heim—
sinngemäße Anwendung

*
        <pb n="37" />
        <pb n="38" />
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
