2. Für ein Fernbleiben von der Arbeit ist im voraus die Erlaubnis einzuholen. Ist dies nicht möglich, z. B. bei plötzlicher Erkrankung des Gehilfen oder bei einem Vorkommnis in seiner Familie, das seine Anwesenheit zu Hause erfordert, wie Todes— fall, Entbindung, plötzlich eintretende schwere Erkrankung, so hat der Gehilfe den Prinzipal möglichst sofort zu benachrichtigen, spütestens jedoch vier Stunden nach Beginn seiner ordnungs— mäßigen Arbeitszeit. 3. Ist das Fernbleiben von der Arbeit ohne Entschuldigung und ohne ausreichenden Grund erfolgt, so ist der Gehilfe zum Nachholen der versäumten Arbeitszeit verpflichtet, und zwar unter Fortfall der festgesetzten Entschädigung. Ein freiwilliges Nach— holen, also ein Nacharbeiten zu dem Zwecke, sich trotz versäumter regelmäßiger Arbeitszeit in den Besitz des üblichen Verdienstes zu bringen, ist ohne Genehmigung der Geschäftsleitung nicht ge— stattet. 4. Der Prinzipal hat das Recht, den Gehilfen über seine Arbeitsleistung zu kontrollieren, z. B. durch Ausfüllung von Arbeitszetteln. Auch mechanische Kontrollvorrichtungen an Maschinen sind zulässig. Arbeitszeit. 83. 1. Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt 48 Stunden aus— schließlich der Pausen. Sie kann unterbrochen oder durchgehend sein. 2. Die tägliche Arbeitszeit liegt bei einfacher Schicht ent— weder innerhalb der Stunden von 6 Uhr morgens bis 6 Uhr abends oder von 7 Uhr morgens bis 7 Uhr abends. Die dies— bezügliche Festsetzung hat für den Gesamtbetrieb zu erfolgen. 3. Durch Vereinbarung zwischen Prinzipal und Gehilfen kann die tägliche Arbeitszeit an den einzelnen Tagen in den einzelnen Betrieben oder Abteilungen zum Zwecke der Arbeitszeitverkürzung an einem bestimmten Tage (möglichst am Sonnabend) ander— weitig geregelt werden. Derartige Abänderungen sind der Ge— hilfenschaft mit einer Frist, die der Kündigungsfrist entspricht, bekanntzugeben. Die auf Grund einer solchen Vereinbarung für die einzelnen Wochentage festgesetzte Arbeitszeit bleibt auch in Feiertagswochen unverändert bestehen. Bei Einführung oder Abänderung von Schichten, auch Wechselschichten, ist keine Ansagefrist notwendig. 4. Soweit die Arbeitszeit außerhalb der in 83 Ziffer 2 ge— nannten Tagesstunden, also vor 6 bzw. 7 Uhr morgens oder 6