4 A Schiedsämter. 1. Zur Schlichtung von Gesamtstreitigkeiten über die Aus— legung des Tarifvertrages und des Lohntarifs an Hand eines bestehenden Streitfalls aus den 88 1411 werden nach Bedürfnis örtliche Schiedsämter gebildet. Sie bestehen aus drei bis fünf Prinzipalen und Gehilfen. 2. Für Einzelstreitigkeiten aus diesem Tarifvertrag sind die Arbeitsgerichte zuständig. 3. Die Mitglieder der Schiedsämter sowie deren Stell⸗— bertreter werden von den vertragschließenden Organisationen der Prinzipale und Gehilfen benannt. 4. Erfolgt die Entscheidung des Schiedsamtes mit weniger als Dreiviertelmehrheit, so ist eine Berufung an das Reichsschiedsamt zulässig. 5. Die nicht berufungsfähigen Entscheidungen der Schieds— ämter sind für die Parteien verbindlich und endgültig; doch hat das Reichsschiedsamt das Recht, die Entscheidungen der Schieds— ämter, die dem klaren Wortlaut des Tarifs widersprechen, von Amts wegen oder auf Antrag der beschwerten Partei nach vor— heriger Verhandlung aufzuheben und abzuändern, oder die be— — 0D 0 zurückzuweisen. 6. Die Berufungsschrift ist innerhalb zwei Wochen nach Zu— stellung der schiedsamtlichen Entscheidung bei dem Reichsschieds— amt einzureichen. Wird die Frist nicht eingehalten, so erlangt das Urteil des Schiedsamts Rechtskraft. 7. Das Verfahren vor den Schiedsämtern wird durch eine von den vertragschließenden Organisationen zu vereinbarende Geschäftsordnung geregelt. Diese, gilt als Bestandteil des Mantel— tarifs. Reichsschiedsamt. 1. Es wird ein Reichsschiedsamt gebildet, das aus vier Prin— zipalen und vier Gehilfen sowie einem unparteiischen Vorsitzenden besteht. Für jedes ordentliche Mitglied und den unparteiischen Vorsitzenden ist ein Stellvertreter zu bestellen. 2. Die Benennung der Mitglieder des Reichsschiedsamtes er— folgt durch die vertragschließenden Organisationen. 3. Die Wahl des unparteiischen Vorsitzenden und seines Stell⸗ vertreters erfolgt durch die vertragschließenden Organisationen.