Anlage d . Akkordarbeit darf nicht verweigert werden. 2. Ist keine Einigung über besondere Hausakkordtarife zu erzielen, so kann sich der Arbeitnehmer an die gesetzliche Ver⸗ tretung der Arbeitnehmerschaft des Betriebes wenden, die dann mit dem Arbeitgeber die Akkordsätze vereinbart. Ist wiederum keine Einigung zu erzielen, so treten die tariflichen Schieds— nstanzen in Kraft. 3. Akkordarbeiterinnen, die vorübergehend Arbeiten leisten, auf welche sie nicht eingearbeitet sind, müssen solange nach dem Grundlohn ihrer bisherigen Gruppe entlohnt werden. bis sie eingeübt sind. 4. Wo die ausgeprägte Teilarbeit in Ermangelung der ent⸗ sprechenden Fabrikationsweise nicht möglich ist, können Zuschläge zu den Akkordlöhnen örtlich oder betriebsweise mit Zustimmung der tariflichen Schiedsinstanzen vereinbart werden. 5. Wenn die Verhältnisse es rechtfertigen, können für Orte in den Ortsklassen 3 bis 6 auf Antrag Abschläge von dem Reichsakkordtarif durch die tariflichen Schiedsinstanzen festgesetzt werden. b. Solche Arbeiten, die besonders schwierig zu behandeln sind. werden nach Vereinbarung höher bezahlt. 7. In solchen Orten oder Betrieben, in denen die ganze Art der Arbeit eine scharfe Trennung der Männer- und Frauenarbeit erschwert, kann in Uebereinstimmung der örtlichen Organisations— leitungen bis auf weiteres ausnahmsweise von den einschlägigen Bestimmungen abgewichen werden in bezug auf folgende Arbeiten: l. Bogen auftun, aufschneiden und zumachen: 2. Bilder. Karten oder Blätter kleben oder anhängen. Die getroffenen Vereinbarungen sind schriftlich niederzulegen. 8. Drucken und Prägen von Etiketten, Verpackungsbändern und ähnlichen Massenartikeln sowie“kleine Stanzarbeiten können don Arbeiterinnen ausgeführt werden. 9. Aufträge im Akkord sollen die Lohnsumme von 1 RM. er⸗ reichen. Gleichzeitige Aufträge dürfen zusammengelegt werden, Akkorobestimmungen.