18 — jedoch soll durch die Zusammenlegung eine Umgehung der pro— zentualen Zuschläge für kleine Auflagen nicht bezweckt werden. Bei kleinen, zuschlagspflichtigen Partien ist bei deren Ausgabe gleichzeitig auch das dazugehörige Material mitauszugeben. 10. Zusammengehörige Arbeiten sind in der Regel von ein und derselben Person herzustellen. 11. Bei Akkordarbeit ist das ständige Zusammenarbeiten von Gehilfen und Lehrlingen oder Arbeitsburschen unzulässig, soweit es nicht zur Ausbildung nötig ist. 12. Das ständige Zusammenarbeiten von Lehrlingen und Arbeiterinnen ist unzulässig. 13. Der Uebergang von Stück- zur Stundenarbeit ist dann unzulässig, wenn damit dem Arbeiter oder der Arbeiterin günstige Akkordpositionen umgangen werden sollen. 14. Bei allen Akkordpreisen ist das Heranholen der Arbeit im Preise einbegriffen. Wird die Arbeit durch betriebliche Ein— richtung an den Platz gebracht, so ist die fertige Arbeit abzuliefern. 15. In solchen Fällen, in denen das Heranholen oder Weg— tragen der Arbeit ein erschwertes ist, z. B. Heranholen aus ande— ren Stockwerken oder Zurücklegung größerer Entfernungen aus gleichem Stockwerk, ist hierfür eine besondere Bezahlung zu leisten oder es sind vom Arbeitgeber Hilfskräfte zur Verfügung zu stellen.