— 3 Mehrarbeit, die über diefe 48ftündige Wocdhenarbeitszeit hinaus im Bedarfsfalle vom Arbeitgeber angeordnet werden fann, ift mie folgt pro Stunde zu bezahlen: a) für die 49. bis 60. Wochenarbeitsftunde mit !/onog des Monatsgehaltz plus 25%, für darüber Hinausgehende Wochenarbeitsftunden, fowie für Überftunden an Frühjhlußlagen von der 3. Überftunde ab mit 1/90 des Monatsgehalts plus 331,9, für Sonntagsarbeit mit Uooo des Monatsgehalts plus 50%, Auffhlag. IV. Gehälter, $ 10. Die Gehälter, die jeweil3 am legten Tage des Monats für den zurückliegenden Monat fällig merden, richten fich nad dem befonder3 zu vereinbarenden SGehaltstartf. , Die Gruppeneinteilung diefes SGehaltstarif8 ift folgende: 1. Obermeifter, 2. Werkmeifter u. erfte Rakfulatoren, 3. Untermeifter u. zweite Kalkulatoren. $ 11. Abweichungen vom SGehaltstarif hinfichtlich minderleiftungs. fähiger Werkmeifter find in Ausnahmefällen im Einvernehmen mit der Beiriebsvertretung oder den Gejchäftsftellen der vertrag Ihließenden Parteien zuläffig. Y. Urlaub. 8 12. ; Auf Urlaub unter Weiterzahlung des Gehalt8 haben Mnipruch: Öbermeifter u. Werkmeifter, nach 1 jähr. Zätigk, i. Betr 5 Arbeitstg. 8 „0m 2322 5 oe „wm 165 10. U 18 za »” " Untermeifter 6 Arbeitstage 9 12 15