ß Sejhäftsordnung für die SchiedSftelle des Tarifvertrages für die Werkmeifter in den Berliner Sroß-Buchbindereien, 8 1. Die Schieböftelle Hat den Zwerk, Streitigkeiten grundfäß: licher Art, die fich über die Auslegung und den Inhalt des Tarifvertrages ergeben, zu Tchlihten. Die Schiebsftelle darf die Beftimmungen des Tarifvertrages nur auslegen, nicht ändern. 82, Die Schiedsftelle wird gebildet aus je drei Vertretern der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer. 83. Klagen, über die die Schiedsftelle entfcheiden {oll, find bei der Sefchäftsftelle der Vertragspartei der Arbeitgeber einzu- veichen; diefe ift verpflichtet, unverzüglich mit der GefhHäft8ftelle der Vertragspartet der MUrbeitnehmer einen Termin zur münd: lichen Verhandlung der Klage zu vereinbaren. Die Schiedsftelle darf erft dann angerufen merden, wenn der Kläger eine gütliche Einigung mit dem Beklagten ernfilich verfucht hat, nach ergebnislofen Bemühungen von einem der Streitteile die beftimmte Erflärung abgegeben worden ift, daß eine Einigung abgelehnt werde und die Schiedsftelle ent{dheiden folle, und wenn von einer der Tarifvertragsparteien der Streit für einen grundfäßlichen erklärt worden ift. Die Klage ift al8- dann fpäteftens innerhalb vier Wochen von dem auf die Abgabe der Erklärung folgenden Tage ab gerechnet bei der Schieds: ftelle einzureichen. Hiernach verfpätete Klagen find abzumweifen Das gleiche gilt, wenn der Kläger wiffentlich felbft tarifmidrig gehandelt oder erft bei feinem Austritt aus dem Betriebe fich jeiner tariflichen Pflichten und NMechte erinnert.