* —E J. 3* J 22 332* 493 Fe 22.0 8 ppe B und Oauf die Zeit des vollendeten 21. bezw. 28. Lebens— es festgesetzt werden. Bei Neueinstellungen ist die Tarifgruppe und das Berufs⸗ penalter im Anstellungsvertrage anzugeben. Zum Gehalts— weis ist ein Personalbogen übor jeden Angestellten anzulegen auf dem laufenden zu halten. * 7* * —Nn * * * 84. Probezeit. Neu eintretende Angestellte können mit dem Arbeitgeber einbarungen über eine „Anstellung auf Probe“ treffen, die ch nicht länger als einen Monat dauern darf. 8 5. Lehrlingswesen. Für Lehrlinge ist ein schriftlicher Lehrvertrag abzuschließen, dem die Verpflichtung des Arbeitgebers, den Lehrling sach— äß auszubilden, ausdrücklich festgelegt werden muß. 86. Kriegsteilnehmer. Kriegsteilnehmern und Zivilinternierten ist die Zeit der zehörigkeit zum Heere, zur Marine, zur Schutztruppe oder Gefangenschaft als Berufsjahre im Betriebe anzurechnen. X 7 * — 8 — 7 87. Arbeitszeit. Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit ohne Pausen ägt 48 Stunden. Mehrarbeit, die über diese 48ftündige Wochenarbeitszeit aus nur im Bedarfsfalle vom Arbeitgeber angeordnet werden n, ist wie folgt pro Stunde zu bezahlen:— a) für die 49. bis 60. Wochenarbeitsstunde mit —— des Monatsgehalts plus 250/0, für darüber hinausgehende Wochenarbeitsstunden, sowie für Überstunden an Frühschlußtagen von der 3. Überstunde ab mit !/200 des Monatsgehalts plus 331/3 0)0, o) für Sonn- und Feiertagsarbeit mit /200 des Monats- gehalts plus 500/, Aufschlag. 8 —