11. Die Verkürzung der Arbeitszeit darf in der Regel nicht einzelne Arbeiter treffen; insbesondere darf sie nicht zu einer Schikane gegen einzelne Arbeiter führen. Hierüber zu wachen und gegebenenfalls Einspruch zu erheben, ist die ge⸗ setzliche Vertretung der Arbeiterschaft des Betriebes befugt. 12. Die Wiederanordnung der regelmäßigen Arbeitszeit ist dem Personal spätestens am Tage vorher für den folgenden Tag bekanntzugeben. III. Enltlohnung. 13. Die Entlohnung erfolgt im Akkord- oder Stunden⸗ lohn. Es wird nur die wirklich geleistete Arbeitszeit bezahlt, sofern nicht andere Bestimmungen in diesem Vertrage ge⸗ troffen sind. 14. Mit Bezug auf 8 616 des Bürgerlichen Gesetzbuches vom 18. August 1896 ist vereinbart: Als zu entschädigende Verhinderung an der Dienstleistung wird angesehen die Er⸗ füllung der folgenden staatlichen und kommunglen Pflichten, soweit sich diese nicht außerhalb der Arbeitszeit erledigen lassen und Gebühren hierfür nicht bezahlt werden: Anzeigen beim Standesamt in Geburts- und Sterbe—⸗ fällen, soweit hierbei das Erscheinen des Betreffenden not⸗ wendig ist: das Erscheinen auf Vorladung an Gerichtsstelle in Vor— mundschafts-⸗ und anderen nichtverschuldeten Angelegenheiten; nichtverschuldete polizeiliche Vorladungen und Verneh⸗ mungen. Die erste Inanspruchnahme des Arztes im Ein⸗ vernehmen mit der Betriebsleitung in unaufschiebbaren Fällen. In gleicher Weise wird die Beteiligung an der Beerdi—⸗ gung der nächsten Familienangehörigen entschädigt. 15. Die Notwendigkeit der Verhinderung muß nach⸗ gewiesen werden. Für solche nachgewiesene Verhinderung werden die Arbeitnehmer dahin entschädigt, daß ein Abzug vom Lohn für die Zeit der Verhinderung nicht erfolgt. Doch darf diese Zeit für die ganze Dauer der Verhinderung drei Stunden, in Städten mit über 100 000 Einwohnern vier Stunden nicht übersteigen. Bleibt der Arbeitnehmer länger als unbedingt erforderlich von der Arbeit weg oder ist er zur