23. Die Entlohnung der unter den Reichstarifvertrag fallenden Stundenarbeitnehmer erfolgt nach folgender Ein— teilung und prozentualer Staffelung: J. Gehilfen. a) im 1. Gehilfenjahre b) im 2. Gehilfenjahre c) im 3. Gehilfenjahre d) im 4. Gehilfenjahre. .. e) nach dem 4. Gehilfenjahre...... fWnach dem 4. Gehilfenjahre und über 24 Jahre alt 100 vom Spitzenlohn 65 Proz. — 4 nu ⸗ Bei einer längeren als dreijährigen Lehrzeit verkürzt sich die deednigten zum 1. Gehilfenjahr entsprechend der länqderen Lehrzeit. II. Arbeiterinnen. Unter 16 Jahren: 26 Progz. 33 a) im 1. Berufsjahre b) im 2. Berufssahre Ungeübte über 16 Jahre: a) im 1. Halbjahr ... ... b) im 2. Halbjiahrn. 33 Proz. 40 , Gelernte Arbeiterinnen, die nachweislich mindestens 1 Jahr in gleichartigen Betrieben tätig waren: a) im 1. Jahr in dieser Gruppe..... 47,5 Proz. b) im 2. Jahr in dieser Gruppe..... .. 52,5 8 c) nach dem 2. Jahr in dieser Gruppe 60.0 Arbeiterinnen, die mit Bronzieren beschäftigt werden, erhalten auf ihren tarifmäßigen Lohn einen Aufschlag von 10 Proz. III. Angelernte Arbeiter. Die Entlohnung solcher Arbeiter bleibt freier Vereinbarung vor— behalten. V. Orisklassen. Es sind 6 Ortsklassen gebildet. Die Errechnung der Stundenlöhne für die Ortsklassen erkolgt noch folgender prozentualer Staffelung: Ortsklasse 100 Proz. 97 92 88 34 20 sX v⸗/