sind gleichfalls nach Vereinbarung höher zu entlohnen unter Beachtung der Ziffer 25. 31. In solchen Orten oder Betrieben, in denen die ganze Art der Arbeit eine scharfe Trennung der Männer- und Frauenarbeit erschwert, kann in Uebereinstimmung mit der örtlichen Organisationsleitung bis auf weiteres ausnahms— weise von den einschlägigen Bestimmungen abgewichen werden in bezug auf folgende Arbeiten: 1. Bogen auftun, auf⸗ schneiden und zumachen; 2. Bilder, Karten oder Blätter kleben oder anhängen. Die getroffenen Vereinbarungen sind dem Tarifamt ab— schriftlich zu übermitteln. 32. Drucken und Prägen von Etiketten, Hutbändern, Ver⸗ packungsbändern und ähnlichen Massenartikeln sowie kleine Stanzarbeiten können von Arbeiterinnen ausgeführt werden. 33. Aufträge im Akkord sollen die Lohnsumme von 1 Rmk. erreichen. Kleinere Aufträge dürfen zusammen— gelegt werden, jedoch soll durch die Zusammenlegung eine Umgehung der prozentualen Zuschläge für kleine Auflagen nicht bezweckt werden. Bei kleinen, zuschlagspflichtigen Par— tien ist bei deren Ausgabe gleichzeitig auch das dazugehörige Material mitauszugeben. 34. Zusammengehörige Arbeiten sind in der Regel von ein und derselben Person herzustellen. 35. Bei Akkordarbeit ist das ständige Zusammenarbeiten von Gehilfen und Lehrlingen oder Arbeitsburschen unzulässig, soweit es nicht zur Ausbildung nötig ist. 36. Das ständige Zusammenarbeiten von Lehrlingen und Arbeiterinnen ist unzulässig. 37. Die Beschäftigung von Lehrlingen im Akkordlohn ist unzulässig. 38. Der Uebergang von Stück- zur Stundenarbeit oder die Vorenthaltung der Akkordarbeit ist dann unzulässig, wenn damit dem Arbeiter oder der Arbeiterin günstige Akkord positionen umgangen werden sollen. 39. Bei allen Akkordpreisen ist das Heranholen der Ar— beit im Preise einbegriffen. Wird die Arbeit durch betriebliche