11 — im Akkord gearbeitet wird, der für Gehilfen vorgesehene Akkordlohn zu zahlen. Arbeiterinnen, die im Stundenlohn arbeiten, erhalten auf ihren Tariflohn einen Zuschlag von 15 Proz. VIII. Ueberslunden. 45. Ueberstunden sind diejenigen Arbeitsstunden, die über die normale tägliche Arbeitsdauer des Betriebes hinaus ge⸗ leistet werden“). Ueberstunden sind möglichst zu vermeiden. Ueber ihre Anordnung, die für den ganzen Betrieb oder auch abteilungsweise erfolgen kann, sowie ihre Dauer ist begüglich der ersten täglichen Ueberstunde die Betriebsver— tretung zu hören, bezüglich der weiteren Ueberstunden ist eine Verständigung mit der gesetzlichen Vertretung der Ar— beiterschaft des Betriebes erforderlich. In diesen Fällen dürfen Ueberstunden nicht verweigert werden. Die gesetzliche Vertretung der Arbeiterschaft darf die Leistung von Ueberstunden nicht davon abhängig machen, daß günstigere Bedingungen, als tariflich vorgesehen, gewährt werden. Wird bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Betriebs— leitung und gesetzlicher Vertreiung der Arbeiterschaft über die Notwendigkeit der Ueberzeitarbeit das Tarifschiedsgericht an⸗ gerufen, so sind von der Geschäftsleitung angeordnete Ueber— stunden bis zur Entscheidung des Tarifschiedsgerichtes zu leisten. Diese ist längstens innerhalb acht Tagen herbeizuführen. 46. Für Ueberstunden werden bei Zeit⸗ und Stück⸗ arbeitern auf den tariflichen Stundenlohn, vgl. Ziffer 17 und 23, folgende Zuschläge gezahlt: für die ersten beiden Stunden an Werktagen. .. 285 Proz. für die nächsten beiden Stunden an Werktagen.. 40 , für alle übrigen Stunden, sowie für Nacht- Sonn⸗ und Feiertagsarbeit 50 *). Ist z. B. in einem Betriebe die wöchentliche 48stündige Ar—⸗ beitszeit so geregelt, daß normalerweise an Sonnabemden verkürzt gearbeitet wird, z. B. statt 8 Stunden nur 5 Stunden, dagegen an den übrigen Wochentagen 826 Stunden, so gilt als normale fägliche Arbeitsdaͤuer des Betriebes von Montag bis Freitag die 8stündige Arbeitszeit, am Sonnabend die 5bstundige, und es sind die hierüber hinausgehenden Arbeitsstunden als Ueberstunden zu bezahlen.