14 25. September ab Anspruch auf 3 Tage Ferien. In den darauf— folgenden Jahren soll die Urlaubsbemessung und Urlaubsertei— lung so erfolgen, daß der Betreffende nicht erst nach dem 25. September den entsprechenden längeren Urlaub erhält, sondern daß er den Urlaub auch in früheren Sommermonaten antreten kann. 56. Wo längere Ferien als 9 Tage gewährt werden oder wo eine günstigere Staffelung vereinbart ist, sollen diese bis zur Höchstdauer von 12 Arbeitstagen bei mindestens zehn⸗ jähriger ununterbrochener Beschäftigungsdauer bei derselben Firma beibehalten werden. 57. Die Ferienbezahlung erfolgt für Zeitlohn- und Akkord⸗ arbeitnehmer nach den, in den Zusatzverträgen festgesetzten Grundlöhnen. 58. Militärische Dienstzeit, Krankheit und Aussetzen auf Verlangen der Firma zählt als Beschäftigungszeit, wenn der Arbeitnehmer vordem bereits bei der Firma beschäftigt war. 59. Die Reihenfolge für den Urlaubsantritt bestimmt die Geschäftsleitung. Den Wünschen der einzelnen Arbeiter und Arbeiterinnen ist nach Möglichkeit Rechnung zu tragen: Aus⸗ losung ist zulässig. 60. Eine Ablösung der Ferien durch Geld oder andere Entschädigung ist nicht gestattet. XII. Feiertage. 61. Vom Geschäft angeordnete, ferner folgende Feiertage werden, soweit sie auf einen Werktag fallen, bezahlt: 1. Neujahr, 2. Ostern, 3. Christi Himmelfahrt, 4. Pfingsten, 5. Weihnachten. 62. Darüber hinaus haben die Arbeitnehmer Anspruch auf Bezahlung eines weiteren auf einen Werktag fallenden Feiertages, an dem entsprechend der Landessitte nicht ge— arbeitet wird. 63. Die Vergütung für einen Feiertag wird, wenn an den übrigen Wochentagen nicht voll gearbeitet worden ist, nur an⸗ teilig im Verhältnis zur geleisteten Arbeitszeit verrechnet.