— 16 — XIV. Lehrlingswesen. 73. Lehrlinge dürfen nur in den Betrieben ausgebildet werden, deren Inhaber entweder selbst Fachleute sind und mit— arbeiten oder in denen eine andere mit der Berechtigung zum Ausbilden von Lehrlingen versehene Persönlichkeit dauernd beschäftigt wird. 74. Bei der Aufnahme von Lehrlingen sollen die Arbeit— geber sich durch Prüfung und ärztliche Bescheinigung davon überzeugen, daß die Lehrlinge in körperlicher Begiehung und ihrer Vorbildung nach zur Erlernung des Berufes auch wirk— lich befähigt sind. 75. Es dürfen gehalten werden: in Betrieben bis 3 Gehilfen. ⸗— ee b 4 „10 * „15 and so fort für je 10 weitere Gehilfen 1 Lehrling mehr. 76. Bei der Berechnung der Anzahl der Gehilfen zur Festsetzung der zulässigen Lehrlingszahl ist der Durchschnitt des vorangegangenen Kalenderjahres maßgebend. Bei der Berechnung der zulässigen Anzahl der Lehrlinge zilt als Stichtag der 1. November eines jeden Jahres. 77. Die Lehrzeit beträgt 3, höchstens 38 Jahre. 78. Den Lehrlingen sind Ferien zu gewähren. 79. Sinngemäß gelten alle Bestimmungen dieses Ver—⸗ trages auch für Lehrlinge. Die Zeit des gesetzlich vorgeschriebe— nen Schulbesuchs ist für Lehrlinge als Arbeitszeit zu betrachten, sofern dieselbe in die Arbeitszeit fällt. Auf die der Handwerkskammer unterstehenden Buchbinde⸗ reien finden die Bestimmungen der Ziffern 73 —79 keine An— wendung. Es gelten die gesetzlichen Bestimmungen. 5 XV. Orisklassen. 80. Für die Zuteilung der einzelnen Orte in die Orts— klassen gilt das Ortsklassenverzeichnis. XVI. Schlichtung von Streiligkeiten. 81. Die Schlichtung von Streitigkeiten aus dem Reichs— tarifvertrag erfolgt durch örtliche oder bezirksweise Verein⸗