4 4 F 8 J —X 18 * F X V 5 2 A X — 2 Ein Anspruch auf Bezahlung eines Feiertages besteht enn ein solcher in die erste Lohnwoche eines neu be— n Arbeitsverhältnisses fällt. Arbeitnehmer, die am Tage vor oder nach einem je ohne begründete Entschuldigung und Anzeige fehlen, en Anspruch auf Feieriagsbezahlung verwirkt. Die Feiertagsbezahlung erfolgt für Zeitlohn- und trbeiter nach den in den Zusatzverträgen festgesetzten öhnen. -ptokollnotiz: Zu Ziffer 57 und 66: Durch die Fassung fern 57 und 66 soll nicht zum Ausdruck gebracht werden, riebliche oder mit einzelnen Arbeitnehmern getroffene treffende Vereinbarungen unmöglich werden. XIII. Heimarbeit. 27 5 * den 8 a88 8 * 2 9 Heimarbeit ist in der Regel nicht zulässig. Da, wo sie vermeiden ist, soll sie in erster Linie an solche Per⸗ ausgegeben werden, die wegen ihrer körperlichen Be⸗ heit, wegen besonderer Familienverhältnisse, wie z. B. für die Familie und Kindererziehung, im Betrieb nicht n können. Die Heimarbeiter und Heimarbeiterinnen müssen für ihnen zu leistenden Arbeiten dieselben Akkordlöhne er— welche an die im Betriebe beschäftigten Personen zu sind. Es darf an die mit Heimarbeit Beschäftigten nicht Arbeit ausgegeben werden, als sie in der tariflich fest— n Arbeitszeit zu leisten in der Lage sind. Heimarbeit darf an im Betrieb Veschäftigte nicht aus— mwerden. Den im Betrieb tätigen Personen ist berufliche Arbeit alb des Betriebes nicht gejtatiet. Die Regelung der Heimarbeit gehört zum Wirkungs⸗ der gesetzlichen Vertretung der Arbeiterschaft des Be— 4 ije Bestimmungen des Tarifes finden auch für Heim— r sinngemäße Anwendung.