AM Br ten N 9 der Angestellten onen SR Ä . . n 1 Je © |, ssbun x ische 49 AS AM werkschaft D kaufmänn rkmeister X Fa 75 1 Ge haft de und. e + OS rksc ıllten Berlin f itsgewe este 1le „BB Einheits Büro-Ang chäftsste nat L Gauges 7 wa dv um dan a va as Y/Ho. TV. Buehbindereien. Lfde,N2. 77 Berlin W. 35, den 25, Juni. 1932 Am Karlsbad 8,Haus der Ange stellten. A_b_k_o_m_B_e_R zum Manteltarif für die __liner Ai Sl pn a A El Ai Aa mn A Sy a aa SEE er a vaufmännischen Angestellten in den Ber- Buchbindereien, A At ME a a gb a kat vi EEE nie nn kin aa A ya al Zwischen den unterzeichneten Tarifvertragsparteien wird folgendes vereinbart: Der Tarifvertrag‘ für die kaufmännischen Angestellten: in den Ber” Liner Buchbindereien (Hauptvertrag)‘ von 22. Juni 1951 wird mit Folgenden Abänderungen verlängert: 3_7 erhält folgende Fassung: Die regelmässige wöchentliche Arbeitszeit ohne Pausen beträgt 48 Stunden. MVehrarbeit, die über diese 48-stündige Wochenarbeitszeit hinaus im Bedarfsfalle vom Arbeitgeber angeordnet werden kann und ausdrücklich anzusagen ist,wird wie folgt je Stunde bezahlt a) für die 49. bis 60. Wechenarbeitsstunde mit 1/250 des Monatsgehaltes plus 25 %, . I 5) Für darüber hinaus gehende Wochenarbeitsstunden SOWL® für Sonn- und Feiertagsarbeit mit 1/250 des Monatsgehaltes olus 33 1/3 % Für Mehrarbeit besteht ein Anspruch aus Veberstundenbezahlung auch bei Kurzarbeit nur, wenn eine Wochenarbeitszeit von 48 Stunden überschritten wird, Ansprüche auf Bezahlung von Ueher stunden können nur für die zurückliegenden letzten zwei Monat zeltend gemacht werden. 5_8_Absatz_2 erhält nachstehende Fassung: Urlaub ist allen Angestellten, einschl,Lehrlingen zu gewähren im 1. und 8. Berufsjahr 6 Arbeitstage im 3. und 4. Berufsjahr 77 Arbeitstage im 5. und 6. Berufsjahr 9 Arbeitstage: Vom ‚7. Berufsjahr abl10 Arbeitstage: nach dreijähriger ununterbrochener Tätigkeit:bei der gleichen Firma 3 weitere Arbeitstage und nach fünfjähriger ununter- orochener Tätigkeit bei der gleichen Firma 6 Arbeitstage (Höchsturlaub demgemäss 16 Arbeitstage). $_8_Absatz_4 erhält nachstehende Fassung: Angestellten in gekündigter Stellung, ädie vor dem 1, April de: laufenden Kalenderjahres eingetreten sind, haben Anspruch auf soviel Zwölftel des ihnen zustehenden Urlaubs als sie Monate im Laufenden Kalenderjahr bei der Firma tätig sind, Der Ur-—