Rigtlinien für die Organifation der Arbeitslojenverfiherung in den Arbeitsämtern. .. Die Einheitlicdhkeit des Aufgabengebietes der Arbeits- ämter fordert, daß der Gefchäftsbetrieb aller Ab- teilungen des Amts aufeinander abgeftimmt ijt. Die Erfahrungen reichen jedoch noch nicht aus, um ein- heitlide Richtlinien für alle Tätigkeitsgebiete des Arbeitsamts aufzuftellen. Der VBorftand hat fich deshalb darauf befhränkt, in den nachjtehenden Richtlinien Fragen des Gefchäftsganges und der Arbeitsmethode in der Arbeitslofjenverficherung ZU behandeln, um die erforderliche Einheitlichkeit der Sefchäftsführung und eine rationelle Arbeitsweife auf diejem Gebiet in allen Nemten herbeizuführen. Demgemäß fteht die Organifation der Arbeitslofen- verficherung in den Arbeitsämtern im Mittelpunki der Richtlinien. Die Tätigkeit der Arbeitsämter auf den übrigen Aufgabengebieten (Vermittlung, Berufs- beratung, Verwaltung) wird nur infoweit behandelt, als fie für die Durchführung der Arbeitskojenverfiche- rung in Betracht kommt. Dabei geht der Borftand davon aus, daß gerade auch im Interejje der Arbeits: (ofenverfidherung das Arbeitsamt, wie bereits in meinem CErlaß III 470 vom 4. Mai 1929 D. M. 54/29 näher ausgeführt ift, jeine Hauptfraft auf den plan: vollen Ausbau der Arbeitsvermittlung zu richten hat. Die Richtlinien find fo aufgebaut, daß fie dem Gang folgen, den der Arbeitjucdhende, meldher Unterfiügung begehrt, im Hauptamt nimmt, und die eingelnen Arbeitsvorgänge behandeln. Anhangsweije werden einige Fragen berührt, die fidh ergeben, wenn der Arbeitfucdhende von einer Außenftelle betreut wird. Die Richtlinien laffen aber die Berantwortlichtkeit des Borfigenden unberührt, durch möglichft zwedmäßige Bewirtfhaftung der dem Arbeitsamt zur Berfügung geftellten Mittel alle Möglichkeiten einer fachlich zwedentipredenden SGeftaltung des Betriebes unter Berückfihtigung der Bedürfniffe feines Amts aus: zufhöpfen. Aus der Betrachtung der einzelnen AMrbeitsvorgänge ift daher insbefondere nicht zu folgern, daß Ddieje von je einem bejonderen Beamten oder Angeftellten oder gar von einer befonderen Stelle des Arbeitsamts zu bearbeiten wären. ) Das Perfonal und die Einrichtungen der Vermittlung find für das Unterftügungsverfahren nukbar ZU machen, f[oweit dies eine wefentlide Bereinfadhung des Berfahrens bedeutet, Doppelarbeit innerhalb des Amts vermeidet und den eigentlichen Bermittiunaszwer nicht l. Aufgabe und Aufbau der Richtlinien. 1. Die Aufgabe. 2. Der Aufbau. IL Zufjammenwirfen der Ar- beifsvermitflung mit der Arbeitsiofenverlicherung.