1. Die DBerteilung des Zugangs. 2. Stammtartei. 3. Meldekarte., 4. Arbeitslosmeldung. gefährdet. BVerficherungsgejchäfte find grundfäßlich nur Joweit auf Perfonal der Vermittlung zu übertragen, als es in diejfen Richtlinien vorgefehen ift, es {et denn, daß eine weitere Nebertragung zur Befeitigung eines vDOr- übergehenden Notftandes unvermeidlich wird. Ent{prechendes gilt für die Kräfte der Berufs- beratung und der übrigen Arbeitsgebiete des Amtes. ı Es ift dafür Sorge zu tragen, daß der Neuzugang an Arbeitslojen fich reibungslos auf die verfchiedenen Vermittler verteilt und daß der einzelne Arbeitsloje jJogleich zu dem für .ihn zuftändigen Wermittler ge- langt. Hierzu fann bei größeren Aemtern die Ein- richtung einer befonderen Verteilungsftelle (Aus- funftsftelle) notwendig fein. Sür jeden Arbeitfuchenden ift hei feiner erfimaligen Meldung eine Arbeitnehmerftammtarte anzulegen (Anlage 1), die in alphabetijher Ordnung in die Stammfartei (bisher Zentralfartei) eingereiht wird. Die Stammfartei ift laufend zu numerieren, und zwar durchgehend für das ganze Amt. Die Unterteilung für männliche und weibliche Arbeit: juchende, für Nebenftellen ujfw. hat dur Nummern: zuteilung zu erfolgen. Um die fällige Iaufende Nummer fofort greifbar zu haben, find unausgefüllte MArbeitnehmerjtammfarten vornumeriert vorrätig zu halten, wodurch die Führung einer befonderen Lijte oder Megiftrande entbehrlidy wird. Die Nummer, die der Arbeitslofe auf der Stammfarte erhält, dient zur Kennzeichnung und erleichterten Auffindung der ihn betreffenden Vorgänge und Mtten (Stammnummer). Bei fcOhriftlichen Be: verbungen, Durchreijenden und ähnlidhen Arbeit- ‘uchenden, bei denen mit einer Inanfjpruchnahme der UArbeitslofenverfidherung nicht zu rechnen ift, fann auf die Erteilung einer Stammnummer verzichtet werden, fofern nicht eine Zuweijung in Arbeit erfolgt. Zn Hand der Stammfartei ift in Zweifelsfällen darüber Auskunft zu geben, bet welcher Stelle und unter weldher Stammnummer die Vorgänge jedes Mrbeitjuchenden zu finden find. Bei der Aufnahme in die Stammfkartei ift dem Arbeitfuchenden die mit der Stammnummer verfjehene Meldekarte nad vorheriger Ein: tragung von NMamen und Geburtsdatum aus: zuhändigen. Mit diefer Meldekarte hat fih der YArbeitfuchende unverzüglidh bei dem für ihn zuftändigen Vermittler zu melden. Der Vermittler prüft bei jeder Anmeldung die Berufszugehörigkeit nady und ergänzt bzw. ändert die Meldekarte entipredhend. Die Feftftellung der Berufszugehörigkeit durch den Vermittler ijt für die Berfidherung maßgebend. YNendert fich die Berufs: 3 A