zugehörigfeit, fo hat die Vermittlung die zuftändige Stelle in der Berficdherung zu benachrichtigen. Der Vermittler erteilt für den erften Tag der Meldung in der Meldekarte einen befonderen Stempel „Arbeitslosmeldung am . . .. (Datum) “ und fjeßt fein Handzeichen dazu. Er belehrt den Arbeitslojen über die Kontrollvorjdhriften und Jchreibt die weiteren Kontrolmeldungen vor. Will der Arbeitslofe Unterftügung in Anfpruch nehmen und kann ihn der Vermittler bis zum Ablauf der Wartezeit vorausfichtlich nicht vermitteln, fo händigt er ihm den Antragsvordruck, auf dem er den Namen des Arbeitslofen in deutlicher Schrift {elbit ausfüllt, und das Merkblatt für Unterftüßungs- empfänger aus. Nach Bedarf gibt er auch Bordruce 3ir Arbeitsbefcheinigungen mit. Auf dem Antrags- »ordruc hat er den Tag der Arbeitsliosmeldung zu vermerfen. Die erfolgte Antragsausgabe ijft auf der Meldekarte zu kennzeichnen. Dazu kann ein ent- iprechender Stempel dienen. Der Vermittler verweift den Arbeitslofen Ddar- aufbin zur Antragsfitellung (Rücdgabe des in Der Kegel vom Arbeitslofen ausgefüllten Antrags) an die Verficherung. Zur BVerteilung des Andrangs bei der Rückgabe der ausgefüllten Anträge find befondere Maßregeln zu treffen (3. 3. Trennung nach Buchjtaben, nacdy Ortfchaften, Gefchlechtern, Ber- wendung von Beftellzetteln). It ein Arbeitfuchender Ihon in der Betreuung des Arbeitsamts gemwefjen, fo ift er bei der Wieder: meldung unmittelbar an den für ihn zuftändigen Bermittler zu verweifen und Iegt hier feine alte Meldekarte vor. Ift diefe nicht mehr in feinem Befib, fo prüft der Vermittler an Hand der Ver- mittlungsfartei die Zuftändigkeit nad) und ftellt eine neue Meldekarte aus. Bei der erneuten Arbeits: osmeldung nach einer Beichäftigung oder [onftigen Unterbrechung des Unterftükungsbezugs von weniger als 26 Wochen verweijt der Bermittler den Arbeit judenden, den er nicht fofort vermitteln kann, ohne Mushändigung eines neuen Antragsvordruds un mittelbar an die Verficherung. Die laufende Kontrolle ift eine Aufgabe der Arbeits- vermittlung. Für die Zahl der Meldungen find die Borfchriften des Berwaltungsausfhuffes des Mrbeits- amts oder Landesarbeitsamts gemäß 8 173 AVABG. maßgebend. Hierbei läßt fich bei einem gut aUS- gebauten Außendienft die Zahl der Meldungen befchränfen, jedoch muß der Arbeitslofe wenigjtens bei der Arbeitslosmeldung, die den Beginn der Unterftügungsperiode einleitet, und in der Folgezeit arundfäklich, foweit dabei kein weiterer Weq als Drei 5 5 \ BerfahHren bei wieder holter Meldung. 5. Konfrollmeldungen.