gleichzeitig mit dem Verfügungsentwurf (|. oben 3iffer 5) zur UnterfOhrift der Zahlungsanordnung vorzulegen. Beim Antrag auf Weitergemwährung der Unterftüßung ift die Weiterzahlung auf dem alten Zahlbogen zu verfügen unter Verwendung des Stempels: „Ab... . . (Datum) Alu/Kru veiterzahlen für längftens .... Tage .... RM vEöchentlich“. Für die Unterzeihnung der Zahlungsanordnung und der Weiterzahlung f0- wie für die Nebertragung der Zeichnungsbefugnis gilt dasfelbe wie für die Bewilligungsverfügung des Vorfikgenden (f. oben unter Ziffer 5). Die Zahlbogen find mit Tinte auszufüllen. Daneben ift die Verwendung von Stempeln und zur Ausfüllung der Spalten 10—13 die Verwen- dung von Kopierftiften zuläffig. Eintragungen nit Bleiftift find verboten. Die Zahlbogen find nah Stammnummern jowie je nacy Bedarf auch nach Zahltagen und Qohnkfaffen zu ordnen. Sie find fidher aufzu- bewahren und möglichft unter BVerfchluß zu halten. Das Gleiche gilt für nichtausgefüllte Bor- rue. Eine Aufbewahrung in den Räumen der Kalfe ft unterfagt. Nebermweijungen an Dritte. Sind Unterftüßungsteile an eine Dritte Berjon oder an eine Behörde zu Überweifen (8 175 2lbj. 3 AVAVG.; fiehe Anlage 12), fo it dies in der Auszahlungsanordnung auf dem 3Zahlbogen entfprechend zu vermerfen. Die Unter: itübungsteile find getrennt von der Hauptunter- itügung im 3ahlbogen nachzuweifen. Außerdem erhält der Zahlbogen quer über die Auszahlungs- ıanordnung den Stempel „Uebermweifung“. Die zinzelne Zahlung ift auf dem Zahlbogen zu ver- merfen. Eines zweiten Zahlbogens bedarf es nicht. Ergibt fih nach der Unterzeichnung der MNuszahlungsanordnung auf dem Zahlbogen die Notwendigkeit, Nebermeijungen an Dritte anzıt- ordnen, dann ift die ANuszahlungsanordnung auf dem Bahlbogen entfprechend abzuändern oder zu zrgänzen (vgl. unten d). Für die Unterzeichnung der neuen Anordnung gilt dasfelbe wie für die urfprüngliche Verfügung des VBorfigenden. Borichuß- und Abfhlagszahlungen. Unterftübungszahlungen dürfen nur nach: träglicy und nur dann erfolgen, wenn die Be- zilligung durch einen einfpruchsfähigen Befcdheid ausgef[prochen ift. Eine Vorauszahlung ift aus- nahmsmeife dann zuläffig, wenn Zahlungstage 3. B. infolge einer Häufung von Wochenfeiertagen ’Meihnachts=- oder Ofterzeit) ausfallen müllen; ,) ‚}