in diejem Falle darf an einem Bahltage für einen a0ch nicht abgefjchloffenen Zahlungszeitraum mit ausgezahlt werden. Dagegen find die Entichei- dungen über die Unterftügungsanträge fo zu be- [(Oleunigen, daß es nicht nötig wird, auf Unter- itügungsanfprüche, die nur dem Grunde nach, aber nicht nad Höhe und Dauer feltftehen, Ab- ichlagszahlungen zu Teiften. Henderungen des Zahlbogens. on der Auszahlungsanordnung des Zahl- oogens dürfen nachträgliche Aenderungen oder Streidhungen grundjäßlih nicht vorgenommen werden. Soweit eine Aenderung der Auszah- [ungsanordnung (3. B. bei nadhträglicher Neber: mweijung an Dritte) oder eine Richtigftellung von Irrtümern erforderlich wird, ijt Diefe als „ge Ändert“ zu vermerken. Solde ANenderungen be: dürfen in gleidher Weife der Unterfchrift wie die urfprünglidhe Verfügung. Werden im weiteren Inhalt des Zahlbogens Aenderungen notwendig, Jo find dieje durch Streichung vorzunehmen und ft neben die Nenderung das Handzeichen des Ab- ündernden zu feßen. Die Abänderung von Geld- jeträgen nad) der Auszahlung ift ausnahmslos Unzuläffig. MAuszahlungstermin. Hür die Iaufende Zahlung find beftimmte Bahlungstermine fejtzufegen. Zu diejen Ter- minen find die Zahlbogen wöchentlich einichließ- lich des Zeichens des Ausrecdhners vorzubereiten. Die Ausgahlungstermine find fo einzurichten, daß der Zeitraum, für den ausgezahlt wird (Aus- zahlungszeitraum), den legten Werktag vor dem Zahltag nicht mehr mitumfaßt. Der Arbeitslofe, der im Laufe eines Auszahlungszeitraums in Arbeit tritt, hat dann in jedem Falle noch einen reftlicdhen Unterftükungsanipruch einzulöfen. Bei der erften Zahlung kann zur Vermeidung von Härten der YAuszahlungszeitraum abweichend Jon 8175 AVBAVEGS. auf weniger als eine Woche jemefjen werden. Hallen bei einer Zahlung Unterftüßungs:” beträge für mehr als zwei Wochen an, fo darf die 3ahlung erft erfolgen, menn die Unterfchrift des Borfigenden bzw. des Stellvertreters auf dem Hahlbogen beigebracht ift. ‘) Hebermachung der Bezugsdauer. Bei der Vorbereitung und Ausrecdhnung find auf dem Zahlbogen die aufgebrauchten Tage des Unterftügungsbezuges abzurechnen, und zwar in der Weife, daß mit der Höchftdauer begonnen und bis auf Null abaefchrieben mird. Snätettens ) 4