am vorlegten Zahltag vor der Ausfteuerung find die Arbeitslofen von der bevorftehenden CEr- ihöpfung des Anfprucdhs in Kenntnis zu jeken, ım ihnen Gelegenheit zu geben, rechtzeitig An- :rag auf Krifenunterftügung oder Wohlfahrts- ınterftüßung ftellen zu fönnen. Abichluß des Zahlbogens bei Arbeitsaufnahme, Rranfheit, Ausfteuerung. Ift die Meldekarte von der Vermittlung ab- zefchfoffen (vgl. oben II Ziffer 11), fo ijt der reft- che Unterftügungsbetrag zu errechnen und nach einer Auszahlung der gleiche Abfjchlußftempel myie in der Meldekarte auf dem Zahlbogen unter die lebte befchriebene Zeile zu feken; außerdem ‘ft der Zahlbogen durch einen Yuerftrich abzu- ‘hlieBen. Auf derartige abgefchlofjene Melde- farten und Zahlbogen darf Unterftüßung erft nieder gezahlt werden, wenn in der Meldekarte ein erneuter Stempel „Arbeitslosmeldung” vor: janden ift und auf dem abgefchloffenen Zahl- jogen eine erneute Auszahlungsanordnung ver- ;ügt ift (vgl. oben III C 6a). Anichlußbogen. Sit der verfügbare Raum auf einem Zahl- bogen erfchöpft, dann find die weiteren Zahl- dogen als „erfter Anfchlußzahlbogen“, „zweiter Anfchlußzahlbogen“ uf. zu Fennzeichnen. Der ılte Zahlbogen ift abzufjcdhliegen mit dem Ver- mert „Anfchlußbogen ausgeftellt am ...... Unterfchrift .......“ und mit dem Anfchluß- jogen zu verbinden. als Anfjchlußbogen ift das allgemeine Zahl- jogenmufter zu verwenden. In der vorgedruckten Auszahlungsanordnung find nur das Aften- zeichen und der Name auszufüllen; im Übrigen {t die vorgedructe Auszahlungsanordnung auf jem Bahlbogen durchzuftreichen. Erfolgt die Verfügung auf Grund einer jeuen Anwartichaft, dann ift ein neuer Zahl- ogen aufzuftellen. Duplitfat des Zahlbogens. SIft ein laufender Zahlbogen unauffindbar, io ift eine Zweitfchrift anzufertigen. Um Miß: braucy zu verhindern, Mt die Ausftellung in den Unterftügungsakten und in der Bemerkungs- ipalte der Meldekarte zu vermerken. Die Zweit- ichrift it am Kopf deutlich als joldhe zu fenn- zeichnen und bedarf der Unterjchrift des VBor- jigenden. Sie ift längftens auf zwei Wochen zu befriften und in ein Verzeichnis einzutragen, in bem fie beim Auffinden der Urfchrift mieder ge- r) 3) ) 5