3, Prüfung der Enft- jheidung über Unter- (tüßungsanträge. 9. 1) Wander[heine. Auf Grund der von den Vermittlern begut- achteten Anträge auf Austellung eines Wander: jdheines prüft die Verfidherung die verfidherungs- mäßigen Vorausfjekungen. Sie legt den Antrag dem VBorfigenden oder der von ihm beauftragten Stelle vor und ftellt im Falle der Bewilligung den Wanderjdhein aus. Auf die von durhwandernden Arbeitslofen vorgelegten Wanderfcheine weift fie nad) Prü- jung der formellen Richtigkeit und Volljtändig- feit (vgl. II 14) die fälligen Unterftügungsbeträge an. Für die Zahlungsanweifung ift das Mufter in Anlage 16 zu verwenden, Die Anweilung verbleibt als Kaffenbeleg bei der Kaffe. Eine Durchichrift kann in der Verfidhderung zurück: jehalten werden. Die AMuswertung für die Statiftit der Wander[cheine ift fidher zu ftellen. Erledigung fonftiger Aufgaben. Die Verfiderung hat den Unterftügungsfall laufend in engfter Fühlung mit der Vermittlung zu beobachten. Ihr liegt die Erledigung aller jonftigen Gefjchäfte ob, die fidh aus den laufenden Unterftügungsfällen ergeben, joweit fie nicht der 3Zuftändigfeit anderer Stellen vorbehalten find. Sie hat insbefondere darauf zu achten, daß hauernd die Borausjegungen des Unterftügungs- anfpruchs fortbeftehen, fie hat Anzeigen wegen angerechtfertigten Unterftügungsbeguges weiter zu verfolgen und alle Meldungen der Arbeitslofjen iber Veränderungen in ihren perfönlidhen BVer- hältniffen zu bearbeiten. Der anfallende Schriftwechfel ift zu den Unterftüßungsakten zu nehmen. Wichtige Ereig- nifje (ärztliche Unterfuchungen, Sperrzeiten und dergl.) find auf dem Neberfichtsbogen zu ver- merfen. Nur in Heinen Aemtern, wo die EntihHeidungen über Unterftügungsanträge ausfchließlidh vom Vor: jigenden oder aus]hließlich von feinem {tändigen Stellvertreter getroffen werden, erfcheint die Richtig- feit der Ent/heidungen, die Einheitlichfeit der Ge- vBesauslegung, die Uebermadhung des Perfonals ınd die Verhinderung von Mikbräuchen genügend zewährleiftet. Sobald die Ent{hHeidung über Unter: ‚tüßungsanträge nicht in allen Fällen vom Vorfiken- den oder defjen Stellvertreter getroffen werden kann, ft eine befondere Prüfung der Entfcheidungen vor- zufehen. Die Prüfung foll tunlidhft vor Eröffnung der Verfügung an den Arbeitslojen ftattfinden und möglichft bei den Bearbeitern vorgenommen werden, um überflüffige Aftenbewequngen einzufhräntfen. «