3ur Vornahme der Prüfungen ift der VBor- jigende oder fein ftändiger Stellvertreter berufen. Bei großen Arbeitsämtern, in denen die Belaftung des Vorfigenden und feines ftändigen Stellvertreters durch andere Dienftobliegenheiten die Laufende Prü- Jung der EntfhHeidungen nicht geftattet, find damit bejondere Beamte oder Angeftellte des Arbeitsamts als „Brüfer“ fOHriftlih zu beauftragen. Die Prüfung hat fih auf die Nachprüfung aller Borausjegungen des Unterftügungsbegugs und bei zurüdweijenden Berfügungen auf alle Ablehnungsgründe, ferner auf richtige Beredhnung von Dauer und Höhe des Unter- itügungsbezugs und auf die Nebereinftimmung der Verfügung mit dem Inhalte des Zahlbogens zu er- itrecfen. Wo nicht alle Ent{heidungen laufend geprüft werden fönnen, ift täglich eine der Größe des Amtes antjprechende angemeffene Zahl von Verfügungen über Unterftübungsanträge ftichprobenweife nadzu- prüfen und vom Prüfenden gegenzugeicdhnen, In jedem Falle bleibt die Pflicht des VBorfigen- den, gelegentlid eigene Prüfungen vorzunehmen, unberührt; dies gilt insbefondere auch in den MNemtern, in denen die Arbeitskojenverfidherung vom itellvertretenden Borfigenden geleitet wird. Die Ergebniffe der Prüfungen find auszuwerten. Muf Grund der befonderen Erfahrungen bei der Prüfung ift für möglichft reibungsloje Abwidelung des Rublikumsverfehrs und für BVerbefferung des Selhäftsgangs in der Verficherung zu fjorgen. Die Prüfung wird Beranlaffung geben, auch mündlichen Beichwerden der Arbeitslojen nachzugehen, Sind befondere Prüfer eingejegt und werden ihnen Zweifelsfragen von den einzelnen Sach- Jearbeitern vorgelegt, die nidht durch Ausfprache zu Hären find, fo find diefje Zweifelsfragen zur Ent{Hei- jung des Vorfigenden zu bringen. 0. In jedem Arbeitsamt ift ein gut ausgebauter Außen- dienft erforderlich, der befonders dem Zwed einer ardnungsmäßigen Durchführung der Arbeitslofjen- und Krifenunterftügung unter möglich]ft weitgehen- ber Ausfchaltung aller unberechtigten Aufwendungen der Verfidherung und Krifenunterftüßung zu dienen bat. 10. Außendienftt. Der Außendienft wird herangezogen, falls ein Anlaß befteht, Angaben des Arbeitslojen einer Nach- orüfung zu unterziehen, [oweit dies nach Lage der Berhältniffe nicht durch fernmündlidhe oder {OHrift- ihe Rücfrage erledigt werden kann. Daneben ift es aotwendig, die vielgeftaltigen Borausfjegungen des Unterftübungsbezuges in den einzelnen Fällen nicht aur {tidhprobenweife, fondern in möglichit weitem }