3. Hilfsftellen. 4. Meldefjtellen, J Auszahlung (oben unter IV B) Angehörige des Hauptamts fich in die Nebenftelle begeben. Hilfsftellen find durch Perjonal des Hauptamts oder einer Nebenftelle betreute Dienftftellen, die ent- iprechend der Arbeitsmarktlage und den Srtlichen Berhältniffen nicht ftändig, fondern nur für die Dauer eines Saifonbedürfnifjes oder zu beftimmten Terminen in regelmäßiger Wiederkehr (Arbeits- nachweistage, Kontrolltage, Zahltage und dergl.) be- jebt find. Als Aufgabe der Hilfsitellen in der YAr- beitslofenverfidherung kommt regelmäßig bie Kon- trolle der Arbeitslojen, die Entgegennahme der Unterftügungsanträge und die Auszahlung der Unterftüßung durch fliegende Rahlitellen in Frage. Meldefjtellen find durch außerhalb der Reichsanftalt jtehende Berfonen (Gemeindevorfteher oder fonitige VBertrauensperfonen) betreute Stellen zur Mitwir- fung bei Aufgaben der Arbeitsvermittlung und Ar- beitslojenverfidherung. Auf dem Sebiete der Arbeits- l[ofenverfidherung fommen für eine Nebertragung fediglichH die Kontrolle, die Entgegenahme und Bor- prüfung der Unterftüßungsanträge und die Auszah- [ung der Unterftügung in Betracht. Die beiden lekt- genannten Aufgaben find jedoch nur in Ausnahme- fällen zu übertragen. Wo die SrtlihHen Verhältniffe #5 geftatten, find im Intereffe der Vereinfachung tunfichft Gemeindegruppen zu bilden, indem die ZU übertragenden Gejhäfte für mehrere benachbarte Semeindebezirfe von einer der beteiligten Gemeinden oder gemeinfam beftellten Vertrauensperfon wahr: genommen werden. Bei Yebertragen von Aufgaben ijft dafür Sorge zu tragen, daß die übertragenen Befugnijfe möglichft genau umfchrieben werden und die Inhaber der Meldeftellen fich mit den anzuwmendenden gefeblichen Beftimmungen und Verwaliungsanordnungen ein- gehend vertraut machen. Jede eigene EntfchlieBung der Meldejtellen über Nachftempelung oder Befrei- ung von der Meldepflicht ijt auszulchließen. Sit der Meldeftelle auch die Auszahlung der Unterjtügung übertragen, {o ift ihr mödhentlih eine vom Hauptamt oder der Nebenftelle vorbereitete Auszahlungslifte zu Überjenden. Dieje bildet die Srundlage für die Auszahlung der Unterftübßung durch die Meldejtelle und vertritt bei der Auszahlung 'owohl den Zahlbogen mie die Zahllifte. Die Akten und die Zahlbogen felbjt verbleiben in jedem Falle beim Hauptamt oder bei der NMebenftelle. In die Muszahlungslifte Yt vom Hauptamt die Stamm- nummer, der Name und der jeweils fällige Bar- betrag des einzelnen Unterftüßgungsempfängers ein- zulegen und infoweit die Nebereinftimmung von )6