Krankenwversicherung. ist. Versicherungsfrei sind auch einzelne Personengruppen, hauptsächlich Beamte, denen anderweit eine gleiche Fürsorge gewährleistet ist oder deren Beschäftigung den Übergang zu einer derartig gesicherten Stellung bildet (88 168f., 172). In weiteren Fällen tritt auf Antrag Befreiung von der Ver— sicherungspflicht ein. So werden Personen, die bei Arbeitslosigkeit in Arbeiterkolonien oder ähnlichen Wohlfahrtsanstalten beschäftigt werden, und Lehrlinge, die im Betrieb ihrer Eltern arbeiten, auf Antrag ihres Arbeitgebers, Personen, die eine Invalidenrente beziehen pder dauernd invalide im Sinne des Gesetzes sind, auf ihren eigenen Antrag, solange der vorläufig unterstützungspflichtige Träger der Armenfürsorge einverstanden ist, von der Versicherungspflicht befreit (88 173f.). Freiwillig können der Versicherung beitreten: 1. die oben unter Nr. 1 bis 3 Bezeichneten, wenn sie aus irgendeinem Grunde nicht ver⸗ sicherungspflichtig sind; 2. Familienangehörige des Arbeitgebers, die in dessen Betrieb ohne eigentliches Arbeitsverhältnis und ohne Entgelt tätig sind; 3. Gewerbtreibende und andere Betriebsunternehmer mit höchstens 2 Lohnarbeitern (5176). Voraussetzung für den freiwilligen Beitritt ist, daß das jährliche Gesamteinkommen 3600 Reichsmark (ohne etwaige soziale Zuschläge) nicht übersteigt. Eine Altersgrenze für den Beitritt schreibt das Gesetz nicht vor. Die Krankenkassen können sie aber mit Zu— stimmung des Oberversicherungsamts durch ihre Satzung festsetzen; sie können auch durch die Satzung das Recht zum Beitritt von der Vorlegung eines ärztlichen Gesundheitszeugnisses abhängig machen. Erhöht sich das Gesamteinkommen des freiwillig Versicherten später über die festgesetzte Höchstgrenze oder scheidet er aus der die Versicherungsberechtigung be— gründenden Tätigkeit aus, so erlischt die Versicherungsberechtigung nicht (88 176, 310). Der Kreis der Versicherungsberechtigten wird dadurch noch wesent— lich erweitert, daß jeder Versicherte nach Ausscheiden aus der Versiche⸗ rungspflicht die Versicherung freiwillig fortsetzen kann, sofern er nur in dem Jahre vorher 26 Wochen oder unmittelbar vorher 6 Wochen ver⸗ sichert war. Dabei darf die freiwillige Fortsetzung der Versicherung weder von einem bestimmten Lebensalter noch von dem Nachweis der Gesund⸗ heit abhängig gemacht werden (313). Die Krankenversicherung der Arbeitslosen ist besonders geregelt (zu vgl. S. 51). Die Leistungen der Krankenversicherung zerfallen in Regel— leistungen, welche die Kasse regelmäßig gewähren muß, und Mehr— leistungen, die sie kraft ausdrücklicher gesetzlicher Erlaubnis freiwillig durch ihre Satzung übernimmt (85179). Soweit die Leistungen in bar zu gewähren sind, werden sie nach einem Grundlohn bemessen, als welcher der auf den Kalendertag ent—⸗ fallende Teil des Arbeitsentgelts gilt. Die Festsetzung des Grundlohns erfolgt durch die Satzung. Dabei ist der Entgelt zu berücksichtigen, soweit