0 Krankenversicherung. haushalt oder ist er Mitglied des Haushalts seiner Familie, so ist hierzu regelmäßig seine Zustimmung erforderlich (K 184). Neben der Kranken— hauspflege erhalten Versicherte, die bisher Angehörige ganz oder über⸗ wiegend unterhalten haben, ein Hausgeld, das dem halben Kranken⸗ gelde gleichkommt, aber durch die Satzung bis auf dessen vollen Betrag erhöht werden kann (88 186, 194 Nr. 1). Ist die Krankenhauspflege nicht durchführbar, so kann die Kasse den Versicherten auch durch Stellung von Krankenpflegern, Krankenschwestern oder anderen Pflegern unterstützen und dafür, wenn es die Satzung gestattet, bis zu A des Krankengeldes abziehen (3 185). Die Krankenhilfe dauert, wenn sie nicht mit dem Aufhören ihrer Not⸗ wendigkeit eher endet, regelmäßig ein halbes Jahr. Diese Frist beginnt aber erst mit dem Bezuge des Krankengeldes. Außerdem werden in den Krankengeldbezug fallende Zeiten, in denen nur Krankenpflege gewährt wird, auf die Unterstützungsdauer bis zu 13 Wochen nicht angerechnet 5183). Die Satzung kann die Dauer der Krankenhilfe bis auf ein Jahr verlängern und außerdem Fürsorge für Genesende, namentlich durch Unterbringung in Genesungsheimen, bis zur Dauer eines Jahres nach Ablauf der Krankenhilfe gestatten (6 187 Nr. 1, ). Eine Herabsetzung der Unterstützungsdauer bis auf 13 Wochen ist nur für solche Versicherte zulässig, die binnen 12 Monaten bereits für 26 Wochen Krankengeld bezogen haben und im Laufe der nächsten 12 Monate an der gleichen nicht gehobenen Krankheitsursache erkranken (8 188). Außer der Krankenhilfe gewähren die Krankenkassen ihren weiblichen Mitgliedern im Falle der Niederkunft Wochenhilfe. Die Pflichtleistungen der Krankenkassen an Wochenhilfe bestehen bei der Entbindung oder bei Schwangerschaftsbeschwerden in der Gewährung von Hebammens, erfor⸗ derlichenfalls auch ärztlicher Hilfe, sowie von Arznei und kleineren Heil⸗ mitteln, ferner einem Beitrag zu den sonstigen Kosten der Entbindung und bei Schwangerschaftsbeschwerden, dem Wochen- und dem Stillgelde. Um eine zu starke Belastung der Kasse zu verhüten, ist die Gewährung dieser Leistungen davon abhängig gemacht, daß die Wöchnerin in den letzten 2 Jahren vor der Niederkunft mindestens 10 Monate hindurch, im letzten Jahre vor der Niederkunft aber mindestens 6 Monate hindurch gegen Krankheit versichert war. Der Beitrag zu den Kosten der Ent—⸗ bindung und bei Schwangerschaftsbeschwerden beträgt 10 Reichsmark, der zu den Kosten der Schwangerschaft ohne Entbindung 6 Reichsmark. Das Wochengeld hat die Höhe des Krankengeldes, das Stillgeld beträgt die Hälfte davon. Als Wochengeld sind jedoch mindestens 50 und als Stillgeld mindestens 25 Reichspfennig täglich zu gewähren. Das Wochen⸗ geld wird für 4 Wochen vor und 6 zusammenhängende Wochen unmittel⸗ bar nach der Niederkunft gewährt, das Stillgeld bis zum Ablauf der zwölften Woche nach der Niederkunft. Für die Zeit vor der Entbindung beträgt das Krankengeld A des Grundlohns, solange die Schwangere keine Beschäftigung gegen Entgelt ausübt. Unterbleibt eine solche Be—