2 Krankenversicherung. Zu den Aufwendungen für Familienwochenhilfe erhalten die Kassen einen Reichszuschuß von 50 Reichsmark für jeden Entbindungsfall 8 205h. Zur Durchführung der Krankewwersicherung sind die Versicherten in Krankenkassen zusammengefaßt, die teils auf örtlicher, teils auf beruflicher Grundlage errichtet werden. Da der Zweck der Kranken⸗ versicherung ein rasches Eingreifen in zahlreichen, oft nur kurzen Unter⸗ stützungsfällen fordert, mußte von einer so weitgehenden Zusammen— fassung wie bei den anderen Versicherungsträgern abgesehen werden. Einer zu großen Zersplitterung des Kassenwesens hat die Reichsver—⸗ sicherungsordnung möglichst vorzubeugen versucht. Die Versicherung erfolgt im Regelfalle bei allgemeinen Orts- und Landkrankenkassen. Beide Kassenarten werden durch den Gemeinde⸗ verband für örtliche Bezirke, in der Regel innerhalb des Bezirkes eines Versicherungsamts, errichtet. Die Ortskrankenkassen sind hauptsäch— lich für gewerblich Beschäftigte, darunter im allgemeinen auch für die hausgewerbtreibenden, die Landkrankenkassen für land- und forst— wirtschaftlich Beschäftigte und Wandergewerbtreibende sowie Hausgehilfen bestimmt. Grundsätzlich bestehen überall beide Kassenarten nebenein— ander; ausnahmsweise, namentlich bei zu geringer Mitgliederzahl, kann aber die Errichtung der einen oder der anderen der beiden Kassenarten unterbleiben. Auch kann durch die Landesgesetzgebung für das Gebiet oder für Gebietsteile eines Landes die Errichtung von Landkrankenkassen ausgeschlossen werden (88 226ff.). Die Landkrankenkassen können sich den besonderen Verhältnissen der in ihnen vereinigten Berufsgruppen durch eine Sonderregelung ihrer Leistungen anpassen. Insbesondere können sie für arbeitsunfähig erkrankte Hausgehilfen statt der Krankenpflege und des Krankengeldes die Kranken— hauspflege als regelmäßige Pflichtleistung einführen (sogenannte erwei— — landwirtschaftlich Beschäftigte, falls die oberste Verwaltungsbehörde die Einführung der erweiterten Krankenpflege für das Gebiet des Landes oder Teile davon gestattet hatte. Jetzt ist die Neueinführung einer erweiterten Krankenpflege nicht mehr zulässig (88 420ff., 345). Neben den allgemeinen Orts- und Landkrankenkassen sieht die Reichs— oersicherungsordnung als Versicherungsträger besondere Ortskranken— kassen sowie Betriebskrankenkassen und Innungskrankenkassen vor. Diese Sonderkassen sind aber nur zulässig, wenn ihre Leistungen denen der Orts⸗ oder Landkrankenkassen gleichwertig sind, wenn ihre Leistungs⸗ fähigkeit für die Dauer sicher ist und sie, von den Innungskrankenkassen abgesehen, eine bestimmte Mindestzahl von Mitgliedern haben. Besondere Ortskrankenkassen umfassen nur einzelne oder mehrere Erwerbszweige oder Berufsarten oder Versicherte eines Ge— schlechts. Sie konnten, soweit sie beim Inkrafttreten der Reichsvecsiche— rungsordnung bereits vorhanden waren, unter gewissen Voraussetzungen