14 Krankenversicherung. gliedschaft bei ihrer Krankenkasse. Die Ausübung dieses Rechts führt zum Erlöschen der Mitgliedschaft bei der Pflichtkasse; der Befreite erfüllt nunmehr seine Versicherungspflicht durch die Versicherung bei der Ersatz⸗ kasse. An Leistungen sind den Versicherungspflichtigen mindestens die Regelleistungen der Krankenkassen zu gewähren. Entspricht eine Ersatzkasse nicht mehr den Voraussetzungen ihrer Zulassung oder erweitert sie un— zulässigerweise den Kreis der aufnahmefähigen Versicherungspflichtigen, so wird die Zulassung von der Aufsichtsbheörde widerrufen, falls die Ersatzkasse deren Beanstandung unbeachtet lähßt (88 503ff.). Die Krankenkassen werden auf Grund einer Satzung durch Vor⸗ stand und Ausschuß verwaltet. Die laufende Verwaltung der Kasse liegt dem Vorstand ob, der die Kasse im allgemeinen auch nach außen vertritt. UÜUber alle nicht dem Vorstand zugewiesenen Sachen beschließt der Ausschuß (88 320ff.). Vorstand und Ausschuß bestehen entsprechend der Verteilung der Beitragslast zu 5 aus Vertretern der Arbeitgeber und zu 35 aus Vertretern der Versicherten. Die Ausschußmitglieder werden von den Arbeitgebern und Versicherten selbst je aus ihrer Mitte, die Vor—⸗ standsmitglieder von den beiden Gruppen der Vertreter der Arbeitgeber und der Versicherten im Ausschuß aus ihrer Gruppe nach den Grund— sätzen der Verhältniswahl auf je 5 Jahre gewählt. Die Vorstandsmitglieder wählen aus ihrer Mitte den Vorsitzenden und einen oder mehrere Stell— vertreter für ihn. Bei Innungskrankenkassen kann die Satzung ausnahms⸗ weise bestimmen, daß die Arbeitgeber und die Versicherten je die Hälfte der Beiträge zu tragen haben. Alsdann stellt jede Gruppe auch die Hälfte der Ausschuß- und Vorstandsmitglieder. Die Gewählten sind ehrenamtlich tätig. Bei den Betriebskrankenkassen gehört der Arbeitgeber den Organen ohne weiteres mit s* der Stimmen an, er trägt aber auch die durch die — Kosten (88 327ff., 362). Die Krankenkassen sind öffentlich-rechtliche rechtsfähige Selbstverwal— tungskörper. Sie haben eigene Angestellte und eine selbständige Vermögens⸗ oerwaltung. Das Verhältnis der Krankenkassen zu den Arzten wird durch schriftliche Verträge geregelt, die im Vertragsausschuß und im Streitfall durch die Schiedsämter bzw. das Reichsschiedsamt festgestellt werden. Die Regelung der Verhältnisse zwischen der Krankenkasse einerseits und den Zahnärzten, Apothekern und Hebammen anderseits, erfolgt dagegen im Wege freier Vereinbarung. Die staatliche Aufsicht, die das Versicherungsamt ausübt, beschränkt sich auf die Beobachtung des Gesetzes und der Satzung (884, 30, 377, 349ff.). Mitglieder der Krankenkassen sind die Versicherungspflichtigen ohne weiteres, die Versicherungsberechtigten auf Grund ihrer Beitrittserklärung —VD ausnahmsweise erst mit der Eintragung in ein von der Kasse geführtes Verzeichnis (5442 Abs. 3). Mit der Mitgliedschaft entsteht regelmäßig auch der Anspruch auf Kassenleistungen. Die Satzung kann jedoch für