Unfallversicherung. 17 Leben, Körper oder Gesundheit. Von den in diesen Betrieben und bei diesen Tätigkeiten beschäftigten Personen sind alle Arbeiter und An— gestellten ohne Rücksicht auf die Höhe ihres Jahresarbeitsverdienstes sowie die Seeleute zwangsweise versichert, während die Unternehmer regel⸗ mäßig nur zur freiwilligen Versicherung zugelassen sind. Durch die Satzung einer Berufsgenossenschaft kann indessen die Versicherungspflicht der Unter— nehmer bestimmt werden. Einige Personengruppen, hauptsächlich Be— amte, Offiziere und andere Militärpersonen sowie Angehörige der Schutz— polizei, Mitglieder geistlicher Genossenschaften und Schwestern von Mutter⸗ häusern und dem Roten Kreuz, denen anderweit eine gleiche Fürsorge ge⸗ währleistet ist, sind versicherungsfrei. Die Unfallversicherung bezweckt eine Sicherung gegen Betriebs— unfälle, d. h. Unfälle, die mit dem Betrieb oder der Tätigkeit in ursäch— lichem Zusammenhange stehen. Verbotwidriges Handeln schließt die Annahme eines Betriebsunfalls nicht aus. Als Beschäftigung im Betriebe gelten auch der mit ihr zusammenhängende Weg nach und von der Ar— beitsstätte und die mit ihr zusammenhängende Verwahrung, Beförderung, Instandhaltung und Erneuerung des Arbeitsgeräts, auch wenn es vom Versicherten gestellt wird. Die Versicherung erstreckt sich auch auf solche Unfälle, die ein hauptsächlich im Betrieb oder bei einer versicherten Tätigkeit Beschäftigter bei Verrichtung häuslicher oder anderer Dienste erleidet, zu denen er vom Unternehmer oder dessen Beauftragten heran⸗ gezogen wird, sowie auf Unfälle von Seeleuten beim Retten oder Bergen von Menschen oder Sachen. Die Reichsregierung hat ferner auf Grund des 8 547 RVO. die Versicherung auf bestimmte Berufskrankheiten aus— gedehnt. Vorsätzliche, nicht aber fahrlässige Herbeiführung des Unfalls durch den Verletzten schließt die Gewährung einer Entschädigung aus. Hat sich der Verletzte den Unfall bei Begehung eines Verbrechens oder vorsätzlichen Vergehens zugezogen, so kann die Entschädigung ihm ganz oder teilweise versagt werden; sie kann seinen im Inland wohnenden Angehörigen überwiesen werden (88 544, 5450, 5345b, 546, 547, 548, 550, 554, 556, 557, 922, 923, 930, 1046 ff., 1065.) Gegenstand der Versicherung ist Ersatz des Schadens, der durch Körperverletzung oder Tötung entsteht (88 555ff., 930ff., 10605ff.). Bei Körperverletzungen umfaßt die Entschädigung Kranken— behandlung, Berufsfürsorge und eine Rente oder Krankengeld, Tagegeld, Familiengeld für die Dauer der Erwerbsunfähigkeit. Die Verpflichtung zur Krankenbehandlung beginnt sofort mit dem Unfall. Die Rente be— ginnt bei Verletzten, die auf Grund der Reichsversicherung gegen Krank—⸗ heit versichert sind, mit dem Wegfall des Krankengeldes aus der Kranken⸗ versicherung, spätestens mit der 27. Woche nach dem Unfall, bei anderen Verletzten im allgemeinen mit dem Tage nach dem Unfall. Rente wird nicht gewährt, wenn die nach der Unfallversicherung zu entschädigende Erwerbsunfähigkeit nicht über die 13. Woche hinaus andauert. Jedoch ist in diesem Falle für die Dauer der Arbeitsunfähigkeit Krankengeld aus Leitfaden der deutschen Sozialversicherung. 1930. 2