22 Unfallversicherung. arbeiten beschäftigten Personen sind bei Zweiganstalten versichert, die bei den Baugewerks⸗Berufsgenossenschaften und der Tiefbau⸗Berufs⸗ genossenschaft gebildet sind. Für das nichtgewerbsmäßige Halten von Fahr⸗ zeugen und Reittieren hat der Bundesrat eine selbständige Versicherungs⸗ genossenschaft errichtet und ihre Verfassung nach dem Muster der gewerb⸗ lichen Berufsgenossenschaften geregelt. Dieser Genossenschaft sind auch die Betriebe der Schauspielunternehmungen usw. und die Betriebe zur Bewachung von Betriebs⸗ und Wohnstätten zugewiesen worden. Eine be⸗ sondere Zweiganstalt für den Kleinbetrieb der Seeschiffahrt und für die See— und Küstenfischerei besteht bei der See-Berufsgenossenschaft (88 629, 1186). Die Berufsgenossenschaften regeln wichtige Teile ihrer Verfassung und Verwaltung durch eine Satzung, die sie sich selbst geben. Für die Zweiganstalten wird eine besondere Nebensatzung errichtet. Satzung und Nebensatzung unterliegen der Genehmigung des Reichsversicherungsamts. Die Beschwerde wegen Versagung der Genehmigung geht an den Reichs⸗ rat (38 675ff., 792ff., 971ff. 1142ff. 1194). Organe der Berufsgenossenschaft sind besonders Vorstand und Ge⸗ nossenschaftsversammlung. Der Vorstand wird von der Genossenschafts⸗ oersammlung gewählt. Er vertritt die Genossenschaft gerichtlich und außer⸗ gerichtlich und führt die laufende Verwaltung. Die Gemnossenschafts- versammlung besteht entweder aus sämtlichen Mitgliedern oder aus ge⸗ wãhlten Vertretern, in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung stets aus letzteren. Sie hat nur bei wichtigeren Angelegenheiten mitzuwirken, z. B. bei Errichtung und Anderung der Satzung sowie bei Prüfung und Abnahme der Jahresrechnung. Wenn die Genossenschaft in örtliche Ver⸗ waltungsbezirke (Sektionen) eingeteilt ist, bestehen Sektionsvorstände und Sektionsversammlungen für die besonderen Geschäfte der Sektionen. Endlich können Vertrauensmänner als örtliche Genossenschaftsorgane ge— wählt werden (88 5, 685ff., 975ff., 1146). Die Verhältnisse der Angestellten werden durch eine Dienstordnung geregelt, die von der Genossenschaftsversammlung beschlossen wird und der Genehmigung des Reichsversicherungsamts bedarf (88 690ff., 978, 1147). Die Genossenschaften müssen ihr Vermögen in bestimmter, im Gesetz vorgeschriebener Weise anlegen, und zwar, soweit möglich, wertbeständig. Sie bedürfen zu gewissen Anlagen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Das Vermögen muß bis zu einem von der Reichsregierung bestimmten Betrage, der 25 v. H. des Vermögens nicht übersteigen darf (zur Zeit 25 v. H.), in verbrieften Forderungen gegen das Reich oder ein Land oder gegen die Kreditanstalt des Reichs oder eines Landes, sowie in Forde⸗ rungen, die in das Schuldbuch des Reichs oder eines Landes eingetragen sind, angelegt werden (88 25ff., 717, 721, 984, 1157). Die Mittel für die Unfallversicherung werden ausschließlich von den Unternehmern aufgebracht, und zwar regelmäßig im Wege der Um— lage nach Ablauf des Jahres; jedoch können die Berufsgenossenschaften von den Unternehmern Vorschüsse auf die Beiträge erheben, um den vor⸗