Invaliden⸗ und Hinterbliebenenversicherung. 25 Versicherungsfrei ist, wer nur vorübergehend, das heißt, nach einer im Verordnungsweg ergangenen Begriffsbestimmung, nur in geringem Umfang, insbesondere gelegentlich oder nebenher beschäftigt ist. Ver— sicherungsfrei ist ferner, wer als Entgelt nur freien Unterhalt erhält, oder wer invalide ist, oder wer eine Invaliden⸗, Witwen⸗- oder Witwerrente der reichsgesetzlichen Invalidenversicherung oder eine Witwerrente des An⸗ gestelltenversicherungsgesetzes bezieht. Versicherungsfrei sind weiter die beim Reich, den Ländern, Gemeinden und gewissen sonstigen öffentlichen Verbänden beschäftigten Beamten und anderen Personen, denen ander⸗ weit eine gleichwertige Invaliden- und Hinterbliebenenfürsorge gesichert ist oder deren Beschäftigung den Übergang zu einer derartig gesicherten Stellung bildet. Ob eine solche Anwartschaft als gewährleistet anzusehen ist, entscheiden ausschließlich die Verwaltungsbehörden (früher die Ver— sicherungsbehörden). Das Hinüberwechseln von Personen aus dem Reichs- usw. Dienst in private Betriebe hatte dabei nach altem Recht keine besondere Berücksichtigung erfahren und zu Härten geführt. Deshalb ist hier eine Neuregelung getroffen. Scheiden nämlich Personen, die nach Vorstehendem wegen Gewährleistung von Anwartschaften versicherungs— frei sind, aus der versicherungsfreien Beschäftigung aus, ohne daß Ruhe⸗ geld oder Hinterbliebenenrente oder eine gleichwertige Leistung auf Grund des Beschäftigungsverhältnisses gewährt wird, so sind Beitragsmarken nachzuverwenden, soweit nicht Ersatzzeiten vorliegen. Der Reichsrat kann auch Ausländer, denen der Aufenthalt in Deutschland nur für eine be— stimmte Dauer gestattet ist, für versicherungsfrei erklären (88 1232ff.). Auf Antrag werden durch das Versicherungsamt von der Versiche⸗ rungspflicht befreit Personen, die vom Staate oder von anderen öffent— lichen Verbänden eine der Invalidenversicherung gleichwertige Ver⸗ sorgung bereits beziehen und daneben Anwartschaft auf Hinterbliebenen⸗ fürsorge besitzen, auch (neuh) Bezieher von Ruhegeld aus der Angestellten⸗ versicherung oder von knappschaftlichen Pensionen, ferner Personen mit Hochschulbildung, die zur Ausbildung für ihren künftigen Beruf oder in einer Stellung beschäftigt werden, die den Übergang zu einer ihrer Aus— bildung entsprechenden versicherungsfreien Beschäftigung bildet, schließ— lich, solange noch nicht 100 Beitragsmarken verwendet sind, Personen, die im Laufe eines Kalenderjahrs nur in bestimmten Jahreszeiten nicht länger als 12 Wochen oder überhaupt höchstens an 50 Tagen Lohn—⸗ arbeit verrichten, im übrigen aber ihren Unterhalt selbständig erwerben oder ohne Entgelt tätig sind (88 1287ff.). Die letztgenannten Personen erhalten im Falle der Befreiung von der Verwaltungsbehörde eine Ver⸗ sicherungsfreikarte für die Dauer eines Kalenderjahres. Durch das Inkrafttreten der Angestelltenversicherung wurde ur—⸗ sprünglich die Invaliden- und Hinterbliebenenversicherung nicht berührt. Zahlreiche Personen, die sowohl die Reichsversicherungsordnung in alter Fassung als das Versicherungsgesetz für Angestellte für versicherungs— pflichtig erklärte (Angestellte in gehobener Stellung wie Betriebsbeamte