26 Invaliden⸗ und Hinterbliebenenversicherung. und Werkmeister, Handlungsgehilfen, Bühnen⸗ und Orchestermitglieder, Lehrer und Erzieher usw.) unterlagen also einer Doppelversicherung. Einer zu hohen Beitragsbelastung war aber durch niedrigere Bemessung der Beiträge zur Angestelltenversicherung in den Gehaltsklassen bis zu 2000 Mk. vorgebeugt. Da die Belastung aus der doppelten Pflichtver⸗ sicherung aber bei späteren Erhöhungen der Beiträge zu hoch geworden wäre, wurden die Personenkreise, die in der Invalidenversicherung ver⸗ sicherungspflichtig sind, durch Gesetz v. 10. 11. 1922 vollständig von den⸗ jenigen, die der Angestelltenversicherungspflicht unterliegen, geschieden. Die doppelte Pflichtversicherung für die gleiche Tätigkeit ist damit beseitigt, aber nicht die Möglichkeit, sich in dem anderen Versicherungszweige frei⸗ willig weiterzuversichern. Im Zusammenhang mit der Beseitigung der Doppelversicherung ist das Recht der Wanderversicherung in der Invaliden⸗ und Hinterbliebenenversicherung und in der Angestelltenversicherung ge⸗ regelt. Unter Wanderversicherten sind dabei solche Personen zu verstehen, für die in beiden Versicherungszweigen Beiträge geleistet sind, einerlei ob zu gleicher Zeit oder nacheinander, einerlei auch ob als Pflicht⸗ oder frei⸗ willige Beiträge. Für sie ist in gewissem Umfang zur Vermeidung von Härten eine gegenseitige Anrechnung der Beitragszeiten auf die An—⸗ wartschaft und in der Invalidenversicherung auch auf die Wartezeit sowie endlich eine Zusammensetzung der beiderseitigen Beiträge zu einer einheitlichen Rente vorgesehen. Näheres ist bei der Anwartschaft, Wartezeit und den Renten ausgeführt. Zum freiwilligen Eintritt in die Versicherung (Selbst— oersicherung) sind bis zum vollendeten 40. Lebensjahre berechtigt l. Gewerbetreibende und andere Betriebsunternehmer, die in ihren Betrieben regelmäßig keine oder höchstens 2 Versicherungspflichtige beschäftigen, 2. Personen, die versicherungsfrei sind, weil sie nur in ge⸗ ringem Umfang oder nur gegen freien Unterhalt beschäftigt sind (F 1243). Wenn die Voraussetzungen für die Versicherungspflicht oder für die Selbstoersicherung entfallen, kann der Versicherte die Versicherung freiwillig fortsetzen oder, wenn inzwischen die Anwartschaft erloschen ist, erneuern (31243 Abs. 2, 8 1244). Die Invaliden⸗ und Hinterbliebenenversicherung gewährt den Ver—⸗ sicherten bei Invalidität und nach Vollendung des 65. Lebens— jahrs laufende Renten und sorgt im Falle ihres Todes für die Hinterbliebenen. Da es sich um langfristige Geldleistungen handelt, ist eine regelmäßige Beitragsleistung für die Versicherungsanstalten und die Gesamtheit der Versicherten selbst unentbehrlich. Die Leistungen der Invaliden⸗ und Hinterbliebenenversicherung setzen daher im Gegensatze zur Kranken⸗ und Unfallversicherung ein bestimmtes Mindestmaß von Beiträgen (Wartezeit) voraus. Die Beiträge sind einheitlich, so daß die Versicherten durch ein und dieselbe Beitragsleistung für sich den Anspruch auf Invalidenrente und zugleich für ihre Hinterbliebenen den Anspruch auf Hinterbliebenenfürsorge erwerben.