28 Invaliden⸗ und Hinterbliebenenversicherung. 40 Wochenbeiträge entrichtet, so erlischt die Anwartschaft aus der bis— herigen Beitragsleistung (88 1280—1282). Als Wochenbeiträge zählen hier auch gewisse Ersatzzeiten, nämlich Militärdienst- und Krankheits⸗ zeiten im Sinne der 88 1279, 12794, Zeiten ohne versicherungspflichtige Beschäftigung, während deren der Rentenanwärter oder der Verstorbene Invaliden⸗ oder Altersrente aus einer Kasse oder Sonderanstalt im Sinne der 88 1321, 1360, 1375 oder eine Invalidenpension nach dem Reichsknappschaftsgesetz oder eine Unfallrente von mindestens /5 der Vollrente bezog, ferner die in der freiwilligen Kriegskrankenpflege bei der deutschen Wehrmacht oder bei einer dem Deutschen Reiche verbündeten oder befreundeten Macht zurückgelegten Dienstzeiten, weiter Zeiten, während deren ein Ruhegeld der Angestelltenversicherung bezogen wird, ohne daß eine invalidenversicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt wird, endlich bei Wanderversicherten Zeiten, in denen Beiträge zur An— gestelltenversicherung entrichtet sind, soweit dieselben Zeiten nicht schon durch Beitragswochen der Invalidenversicherung gedeckt sind. Der Anwartschaftsverlust ist jedoch nicht endgültig. Die Anwart⸗ schaft lebt wieder auf, wenn der Versicherte eine neue Wartezeit von 200 Beitragswochen zurücklegt. Erfolgt allerdings der Wiedereintritt in die Versicherung erst nach dem 40. oder gar nach dem 60. Lebens⸗ jahre, so ist das Wiederaufleben der Anwartschaft erschwert. (5 1283). Schließlich gilt die Anwartschaft nicht als erloschen, wenn die zwischen dem erstmaligen Eintritt in die Versicherung und dem Versicherungsfalle lie— gende Zeit zu mindestens drei Vierteln durch ordnungsmäßig verwendete Beitragsmarken belegt ist; dabei stehen bei Wanderversicherten den Bei— tragsmarken solche vollen Kalenderwochen gleich, die durch entrichtete Beiträge zur Angestelltenversicherung gedeckt sind (5 1280 Abs. ). Die Invalidenrente wird entweder wegen Inpalidität oder wegen Alters gewährt. Die Invalidenrente wegen Imvalidität bildet eine Entschädigung für die verlorene Erwerbsfähigkeit. Sie wird daher ohne Rücksicht auf das Lebensalter jedem Versicherten gewährt, der infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen invalide, d. h. nicht mehr imstande ist, durch eine Tätig⸗ keit, die seinen Kräften und Fähigkeiten entspricht und ihm unter billiger Berücksichtigung seiner Ausbildung und seines bisherigen Berufs zuge— gemutet werden kann, / dessen zu erwerben, was gesunde Personen seiner Art mit ähnlicher Ausbildung in derselben Gegend durch Arbeit zu ver— dienen pflegen. Ist die Invalidität dauernd, so beginnt die Invaliden— rente sofort. Ist aber in absehbarer Zeit Wiederherstellung der Erwerbs⸗ fähigkeit zu erwarten, so beginnt die Rente erst, wenn die Invalidität un— unterbrochen 26 Wochen gedauert hat, oder der Anspruch auf Krankengeld vorher weggefallen ist (88 1255. 1256). Bis dahin ist der Versicherte auf die Fürsorge seiner Krankenkasse angewiesen. Bessert sich der Zustand des Rentenempfängers, so daß er nicht mehr invalide ist, so wird ihm die Rente wieder entzogen (8 1304).