Imwaliden⸗- und Hinterbliebenenversicherung. 29 Invalidenrente erhält auch, ohne Rücksicht auf Invalidität, jeder Versicherte, der das 65. Lebensjahr vollendet hat. Sie bildet einen Zu— schuß zum Arbeitsverdienst alter Leute, die noch nicht invalide sind. Wird der Rentenempfänger später imvalide, so erhält er nicht etwa eine Er⸗ höhung. Früher wurde zwischen der höheren Invalidenrente und der niedrigeren Altersrente unterschieden. Letztere wurde bei Vollendung des 65. Lebensjahres gewährt. Sie ist jetzt beseitigt; statt dessen wird die Invalidenrente sowohl für den Fall der Invalidität, als auch bei Voll— endung des 65. Lebensjahres gewährt. Die Hinterbliebenenfürsorge setzt voraus, daß der Verstorbene zur Zeit seines Todes die Wartezeit für die Invalidenrente erfüllt hat und die Anwartschaft darauf nicht erloschen ist. Bezugsberechtigt sind die Witwe, der Witwer und die Waisen versicherter Personen (8 1252, 1258ff). Die Witwe erhält eine Rente, wenn sie das Alter von 66 Jahren vollendet hat oder dauernd oder ununterbrochen länger als 26 Wochen invalide ist. Erwerbsfähige Witwen sind nach Ansicht des Gesetzgebers in gleichem Umfang wie ledige Frauen befähigt, ihren Lebensunterhalt selbst zu erwerben. Besitzen sie Kinder, so erhalten sie in den Waisenrenten einen Beitrag zu den Kosten des Haushalts. Bei Wiederverheiratung fällt die Witwenrente weg, und zwar mit dem Ablauf des Monats, in dem die Wiederheirat stattfindet (388 1258, 1298). Es wird aber eine Ab— findung in Höhe des Jahresbetrags der Witwenrente gewährt. Früher wurde ein Witwengeld gewährt, wenn auch die Witwe beim Tode des Ehemannes die Wartezeit für die Invalidenrente erfüllt und die Anwartschaft aufrechterhalten hatte. Es ist wieder beseitigt. Dem Witwer einer Versicherten wird eine Fürsorge regelmäßig nicht zuteil. Er erhält nur ausnahmsweise eine Witwerrente, wenn er erwerbsunfähig und bedürftig ist und die Verstorbene den Lebensunter⸗ halt der Familie ganz oder überwiegend aus ihrem Arbeitsverdienste bestritten hatte (F 1261). Beim Tode des versicherten Vaters erhalten seine Kinder Waisen— renten, und zwar bis zum vollendeten 15. Lebensjahr, bei Schul- oder Berufsausbildung längstens bis zum 21. Lebensjahr und bei Gebrechen des Kindes auch noch darüber hinaus. Als Kinder gelten die ehelichen Kinder, die für ehelich erklärten, die an Kindes Statt angenommenen, die unehelichen Kinder eines männlichen Versicherten, wenn seine Vater— schaft festgestellt ist, die unehelichen Kinder einer Versicherten, die Stief⸗ kinder und die Enkel, letztere beiden, wenn sie vor Eintritt des Versiche— rungsfalls von dem Versicherten überwiegend unterhalten worden sind. Treffen die Voraussetzungen für mehrere Waisenrenten zusammen, so wird sie nur einmal, und zwar zum höheren Betrag gewährt (88 1250ff.). Hatte auch die Witwe auf Grund eigener Beitragsleistung einen Anspruch auf Invalidenrente erworben, so bekamen früher die Waisen außer der Waisen⸗ rente an ihrem 15. Geburtstage noch eine einmalige Geldsumme, die sogenannte Waisenaussteuer. Sie ist wieder beseitigt worden.