Invaliden⸗ und Hinterbliebenenversicherung. 31 Hiernach sind die Leistungen der Invaliden⸗ und Hinterbliebenen⸗ versicherung zwar geringer als die der Unfallversicherung. Diese Be—⸗— schränkung ist aber begründet. Denn ein plötzlich eintretender Unfall bildet ein nicht vorherzusehendes Unglück, für das aus eigener Kraft nicht genügend vorgesorgt werden kann. Dagegen entspricht das allmähliche Schwinden der Arbeitskraft durch Krankheit und Alter dem natürlichen Laufe der Dinge und muß von vornherein von jedem in Rechnung ge⸗ zogen werden. Die von der Reichsversicherungsordnung eingeführte Zusatzversicherung ist wieder beseitigt worden. Die Renten werden in Teilbeträgen monallich, auf volle 5 Reichs⸗ pfennig aufgerundet, im voraus durch die Postanstalten mit den im Post⸗ oerkehr üblichen Zahlungsmitteln ausbezahlt (81297). Unter bestimmten Voraussetzungen ruht die Rente, d. h. der Anspruch auf Auszahlung der einzelnen Renten⸗Teilleistung fällt weg. Dies trifft hauptsächlich zu, solange der Berechtigte eine Freiheitsstrafe von mehr als 1 Monat verbüßt oder ein berechtigter Inländer sich im Auslande aufhält und schuldhaft der Versicherungsanstalt seinen Aufenthaltsort nicht mitteilt, oder solange ein berechtigter Ausländer sich freiwillig ge⸗ wöhnlich im Ausland aufhält. Im letzteren Falle kann die Versicherungs⸗ anstalt den Ausländer mit dem Kapitalwert seiner Bezüge abfinden. Treffen, außer dem Fall der Wanderversicherung und dem Zusammen⸗ treffen von Waisenrenten, die Voraussetzungen für mehrere Renten aus der Invalidenversicherung oder aus der Invaliden⸗ und der An— gestelltenversicherung zusammen, so erhält der Berechtigte die höchste Rente und von den anderen Renten ohne Kinderzuschuß die Hälfte als Zusatzrente (88 1312ff.). Ferner sieht das Gesetz u. U. ein Ruhen von Renten der Invalidenversicherung vor, wenn gleichzeitig Renten aus der reichs— gesetzlichen Unfallversicherung gewährt werden (88 13111311h. Die Durchführung der Invaliden⸗ und Hinterverbliebenensicherung ist Selbstverwaltungskörpern mit der Bezeichnung „Versicherungs⸗ anstalten“ übertragen, die in Anlehnung an die Staats- oder Gemeinde⸗ oerwaltung für örtliche Bezirke errichtet sind (1326). Zurzeit bestehen 29 Versicherungsanstalten. Die Versicherungsanstalten werden durch einen Vorstand und einen Ausschuß auf Grund einer Satzung verwaltet, die der Ausschuß zu beschließen und die Aufsichtsbehörde zu genehmigen hat (88 1338ff.). Der Vorstand vertritt die Anstalt und führt die lau— fende Verwaltung. Er hat die Eigenschaft einer öffentlichen Behörde und besteht teils aus beamteten Mitgliedern, teils aus ehrenamtlich tätigen Vertretern der Arbeitgeber und Versicherten. Die Vertreter werden in je gleicher Anzahl vom Ausschuß gewählt. Sie dürfen nicht gleichzeitig dem Ausschuß angehören. Bei der Beschlußfassung müssen die nicht beamteten Vorstandsmitglieder in der Mehrzahl sein (88 1342ff.) Der Ausschuß besteht je zur Hälfte aus Vertretern der Arbeitgeber und Versicherten, die nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewöählt werden (88 1351, 135410, 1352). Die Wahl der Versichertenmitglieder