36 Angestelltenversicherung. zezählt sind. Ergänzungen hierzu sind ergangen am 7. April 1924, 4. Fe⸗ bruar 1927 und 15. Juli 1927. Weiter ist bzgl. der Einordnung in die Berufsgruppen auch den Parteien selbst eine gewisse Einflußnahme mög— lich. Wenn nämlich die Versicherungsträger der Angestellten- und In— validenversicherung darüber streiten, welchem der beiden Versicherungs— zweige die Tätigkeit ihrer Art nach zuzurechnen ist, so ist eine schriftlich einzuholende gemeinsame Erklärung des Arbeitgebers und Arbeitnehmers maßgebend. Die Vorschrift ist eine Abweichung von dem sonst geltenden Brundsatz, daß eine Beschäftigung die Versicherungspflicht unabhängig von dem Willen der Beteiligten nach sich zieht. Nach der Rechtsprechung ist die gemeinsame Erklärung nur bindend, wenn sie nicht zu einer Umgehung des Ges. oder einer ständigen Rechtsprechung dient. Eine weitere Besonderheit besteht für Soldaten. Sie sind nur dann versicherungs⸗ pflichtig, wenn sie bei ihrer vorgesetzten Dienststelle die Versicherung be— antragen. Wird der Antrag gestellt, so stehen sie aber in jeder Beziehung den Versicherungspflichtigen gleich. Das alte Recht kannte noch keine Vorschrift, die den Fall besonders berücksichtigte, daß jemand von einer wegen Gewährleistung von Anwart⸗ schaften versicherungsfreien Beschäftigung in eine versicherungspflichtige Tätigkeit hinüberwechselte. Hieraus entstanden Härten. Mit Rücksicht hierauf ist jetzt eine besondere Vorschrift getroffen. Wenn nämlich eine olche Person nach dem 1. Oktober 1923 aus der wegen Gewährleistung don Anwartschaften versicherungsfreien Beschäftigung ausscheidet, ohne daß Ruhegeld oder Hinterbliebenenrente oder eine gleichwertige Leistung auf Grund des Beschäftigungsverhältnisses gewährt wird, so hat der Ar— beitgeber für die Zeit dieser Beschäftigung Marken nachzuverwenden. Diese nachentrichteten Marken gelten als Pflichtbeiträge. Für Ersatzzeiten unterbleibt die Nachentrichtung (518 AVG.). Versicherungsfreiheit tritt ein entweder kraft Gesetzes oder auf Antrag. Kraft Gesetzes ist versicherungsfret, wer nur vorübergehend eine unter das AVG. fallende Tätigkeit ausübt. Dabei bestimmt der Reichsarbeitsminister mit Zustimmung des Reichsrats, unter welchen Vor—⸗ aussetzungen eine Beschäftigung nur als vorübergehend anzusehen ist. Dies ist geschehen durch die Verordnung vom 9. Februar 1923 (REBl. 1J S. 109). Ferner ist kraft Gesetzes versicherungsfrei, wer als Entgelt nur freien Unterhalt erhält, und wer bereits berufsunfähig ist oder Ruhegeld oder Witwerrente der Angestelltenversicherung oder Invalidenrente, Witwer⸗ oder Witwenrente aus der Invalidenversicherung bezieht. Weiter ind versicherungsfrei Beamte und andere Personen, die beim Reich, bei den Ländern und gewissen sonstigen öffentlichen Körperschaften beschäftigt sind, wenn ihnen eine Anwartschaft auf ausreichendes Ruhegeld und dinterbliebenenfürsorge gewährleistet ist, oder wenn die Beschäftigung den Abergang zu einer derartig gesicherten Stellung bildet. Ob die Anwart⸗ schaft gewährleistet ist, entscheiden die Verwaltungsbehörden unter Aus— schluß der Instanzen der Angestelltenversicherung. Versicherungsfrei ist