* Angestelltenversicherung. Versicherte nach Ablauf der Wartezeit für das Ruhegeld heiratet und binnen 3 Jahren nach der Verheiratung aus der Versicherungspflicht aus⸗ scheidet, so hat sie einen Anspruch auf Rückerstattung der Hälfte derjenigen Beiträge, die für sie für die Zeit ab 1. Januar 1924 bis zu dem Ausscheiden geleistet sind. Der Anspruch muß binnen 3 Jahren nach der Verheiratung geltend gemacht werden (K62 AVG.). Ferner haben die Hinterbliebenen einer Versicherten, die nach Ablauf der Wartezeit für das Ruhegeld vor dem Eintritt in den Genuß eines Ruhegeldes stirbt, ohne daß Anspruch auf Hin⸗ terbliebenenrente besteht, ein Recht auf Rückerstattung der Hälfte derjenigen Beiträge, die für die Zeit ab 1. Januar 1924 bis zum Tode der Versicherten entrichtet worden sind. Der Anspruch verfällt, wenn er nicht innerhalb eines Jahres, gerechnet vom Tode der Versicherten, geltend gemacht wird 8661 AVG.). In einer gewissen Üübergangszeit haben die Hinterbliebenen so⸗ wohl von männlichen als auch weiblichen Versicherten einen Rückerstattungs⸗ anspruch. Wenn nämlich der Versicherungsfall innerhalb der ersten 15 Jahre nach dem 1. Januar 1913 eintritt, ohne daß ein Anspruch auf Leistungen der Angestelltenversicherung oder Invalidenversicherung geltend gemacht werden kann, so haben bei dem Tode des Versicherten die Witwe oder der Witwer oder mangels solcher die hinterlassenen Kinder, soweit sie an sich waisenrentenberechtigt wären, einen Anspruch auf 90 derjenigen Bei— träge, die für die Zeit seit dem 1. Januar 1924 entrichtet sind. Der An— spruch verfällt, wenn er nicht innerhalb eines Jahres nach dem Tode des Versicherten geltend gemacht wird (3385 AVG.). Außer den eben erwähnten gesetzlich vorgeschriebenen Pflicht⸗ leistungen kann die Reichsversicherungsanstalt auch gewisse freiwillige Leistungen übernehmen. Hierher gehört zunächst das Heilverfahren. Sie kann ein Heilverfahren bewilligen, um die infolge einer Erkrankung drohende Berufsunfähigkeit eines Versicherten abzuwenden, soweit nicht bereits ein Heilverfahren durch einen Träger der reichsgesetzlichen Arbeiter⸗ versicherung eingeleitet ist. Sie kann ferner ein Heilverfahren einleiten, wenn zu erwarten ist, daß der Empfänger eines Ruhegeldes dadurch wieder berufsfähig wird. Ein Rechtsanspruch hierauf besteht nicht. Dieser Zweig ist von der Reichsversicherungsanstalt besonders umfassend ausgebildet worden (341ff. AVG.). Sie macht auf diesem Rechtsboden auch er⸗ hebliche Aufwendungen für allgemeine Maßnahmen, die dem Eintritt vor⸗ zeitiger Berufsunfähigkeit der Bevölkerung entgegenwirken und die allge⸗ meinen gesundheitlichen Verhältnisse heben sollen, z. B. Tuberkulose— bekämpfung, Bekämpfung der Geschlechtskrankheiten. Eine Beteiligung der Reichsversicherungsanstalt an allgemeinen Maßnahmen und Maß— nahmen im Einzelfalle zur Bekämpfung der Volkskrankheiten und zur Hebung der Volksgesundheit (Gesundheitsfürsorge) sehen die Richtlinien über Gesundheitsfürsorge in der versicherten Bevölkerung vom 27. Februar 1929 (REBI. J S. 69) vor. Zu den freiwilligen Leistungen gehört ferner, daß die Reichsver⸗ sicherungsanstalt einen Rentenempfänger auf Antrag in einem Invaliden⸗