V —— Arbeitslosenversicherung. waltungsrat eine Dienstordnung. Die ehrenamtlichen Mitglieder des Direktortums wählt der Verwaltungsrat auf 5 Jahre. Die Stellung des Verwaltungsrats ist nach neuem Recht erheblich gestärkt. Ihm sind besonders wichtige Angelegenheiten über— tragen. Er beschließt z. B. über die Festsetzung des Voranschlags mit Ausnahme desjenigen der Beamten des höheren Dienstes. Er nimmt den Rechnungsabschluß und die Bilanz ab und hat das Recht zur Prüfung der Einnahmen und Ausgaben und der Belege, ferner wählt er die ehren— amtlichen Mitglieder des Direktoriums und die Beisitzer für die Ver— icherungsämter, Oberversicherungsämter und das Reichsversicherungsamt. Der Verwaltungsrat besteht aus dem Präsidenten des Direktoriums oder seinem Stellvertreter als Vorsitzenden und mindestens je 12 Vertretern der Versicherten und ihrer Arbeitgeber. Die Versichertenvertreter werden nach den Grundsätzen der Verhältniswahl auf Grund von Vorschlags-— listen wirtschaftlicher Vereinigungen von Arbeitgebern oder von Arbeit— nehmern oder von Verbänden solcher Vereinigungen gewählt. Die Ge— schäftsführung ist durch eine Geschäftsordnung geregelt, die der Ver— waltungsrat unter Zustimmung des Reichsarbeitsministers erläßt. Die Vertrauensmänner sind die ehrenamtlichen Außenorgane. Sie wählen den Verwaltungsrat. Sie können ferner von der Reichsversicherungs⸗ anstalt und vom Versicherungsamt Aufträge zuderen Unterstützung erhalten. Die Aufsicht über die Reichsversicherungsanstalt führt der Reichs— beitsminister. V. Arbeitslosenversicherung. Die Arbeitslosenversicherung baut hinsichtlich der Versicherungs— oflicht ihren Personenkreis zunächst auf der Krankenversicherungspflicht auf. Außerdem wird herangezogen, wer nur wegen UÜberschreitens der Verdienstgrenze aus der Krankenversicherung herausfällt, aber angestellten— oersicherungspflichtig ist. Zudem sind noch die Angestellten in höherer oder leitender Stellung auf Grund des Angestelltenversicherungsgesetzes pflichtversichert (60 AVAVG.). Parallel zur Krankenversicherung und Angestelltenversicherung laufen auch Befreiungsvorschriften. Wer in diesen beiden Versicherungen ver— sicherungsfrei ist, ist es auch in der Arbeitslosenversicherung. Außerdem kennt aber das Gesetz noch besondere Befreiungsvorschriften für die Ar— beitslosenversicherung. Im letzteren Fall tritt Versicherungsfreiheit ent⸗ weder ohne weiteres oder auf Antrag ein in Fällen, in denen schon durch das AVAVG. selbst ohne weiteres die Versicherungsfreiheit aus— gesprochen ist, oder in denen sie auf Grund besonderer Bestimmung des Reichsarbeitsministers oder des Verwaltungsrats der Reichsanstalt oder beider zusammen eintritt. Kraft des AVAVG. selbst sind ohne weiteres versicherungsfrei: Land- und forstwirtschaftliche Beschäftigungen und Be— schäftigungen in der Binnen- und Küstenfischerei, wenn die Beschäftigten über einen Grundbesitz von gewisser Größe verfügen, von dessen Ertrag